1737 f.). Die Straf- und Zivilklägerinnen teilten jeweils mit Schreiben vom 9. Juli 2018 und vom 11. Juli 2018 mit, dass aufgrund von Unsicherheiten betreffend Kostenfragen auf eine eigene Anschlussberufung verzichtet werde und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten vorliegen würden (pag. 1740; pag. 1742). Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 wurde sämtlichen Parteien Gelegenheit eingeräumt, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 1444 f.). Der Beschuldigte und C.____