Am 25. Juni 2018 teilte G.________ (Zivilklägerin) mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde und an der Zivilforderung im Umfang von CHF 3‘845.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. März 2018 festgehalten werde (pag. 1735). Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage und schloss sich der Berufung des Beschuldigten an. Ihre Anschlussberufung beschränkte sie auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ und die Strafzumessung (pag. 1737 f.).