1719 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Straf- und Zivilklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1729 f.). Am 25. Juni 2018 teilte G.________ (Zivilklägerin) mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde und an der Zivilforderung im Umfang von CHF 3‘845.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. März 2018 festgehalten werde (pag.