3 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. August 2016 an E.________ sowie zur Bezahlung von CHF 3‘845.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. März 2018 an G.________ (pag. 1590, Ziff. V. des angefochtenen Urteils). Am 2. Mai 2018 berichtigte das Regionalgericht Bern-Mittelland sein Urteil betreffend die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ und der Verfahrenskosten. Darüber hinaus verfügte es, dass das nicht beschlagnahmte Bussendepositum von CHF 75.00 dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu überweisen sei (pag. 1702 f.).