I. des angefochtenen Urteils). Hingegen erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschuldigten schuldig der sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________, der versuchten Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung, beides begangen am 28. August 2016 in Bern zum Nachteil von E.________ (Straf- und Zivilklägerin 2), des Diebstahls, teilweise geringfügig und mehrfach begangen, der Hehlerei, begangen Ende Juli/Anfang August 2016 in Bern, der Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 19. November und 20. November 2016 in Bern zum Nachteil von I.___