Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 211 + 212 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 und G.________ Zivilkläger Gegenstand sexuelle Nötigung, versuchte Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Diebstahl etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 5. April 2018, berichtigt am 2. Mai 2018 (PEN 17 889) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 5. April 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von den Anschuldigungen der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilklägerin 1) und der Hehlerei, angeblich begangen am 29. November 2016 in Biel an einem GPS-Gerät «TomTom» sowie im November 2016 in Bern an einem Samsung Galaxy S5 mini, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten, frei (pag. 1584, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschuldigten schuldig der sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________, der versuchten Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung, beides begangen am 28. August 2016 in Bern zum Nachteil von E.________ (Straf- und Zivilklägerin 2), des Diebstahls, teilweise geringfügig und mehrfach begangen, der Hehle- rei, begangen Ende Juli/Anfang August 2016 in Bern, der Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 19. November und 20. November 2016 in Bern zum Nachteil von I.________, des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit zwischen dem 20. Oktober 2016 und dem 4. Februar 2017 in Bern und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt, der Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen zwischen dem 9. und dem 11. August 2019 in Bern sowie zwischen dem 20. und 23. August 2016 in Biel durch Ent- wendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil von J.________ und K.________ GmbH der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2016 und dem 4. April 2017 in Bern oder an- derswo durch Konsum von Kokain und Marihuana und der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen am 1. November und am 4. November 2016 durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis zum Nachteil der L.________ AG. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlä- gigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. November 2016. Weiter verurteilte es den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00. Des Weiteren auferlegte es ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 44‘767.20 (pag. 1584 f., Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Weiter widerrief das Regionalgericht Bern-Mittelland den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskos- ten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (pag. 1587, Ziff. III. des angefochtenen Urteils). Im Zivilpunkt verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschuldigten zur Bezah- lung von CHF 12‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Juli 2016 sowie zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 750.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 3. April 2018 an C.________. Zudem verurteilte es ihn zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung 3 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. August 2016 an E.________ sowie zur Bezahlung von CHF 3‘845.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. März 2018 an G.________ (pag. 1590, Ziff. V. des angefochtenen Urteils). Am 2. Mai 2018 berichtigte das Regionalgericht Bern-Mittelland sein Urteil betreffend die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ und der Verfahrenskos- ten. Darüber hinaus verfügte es, dass das nicht beschlagnahmte Bussendepositum von CHF 75.00 dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu überweisen sei (pag. 1702 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. April 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 1688) und erweiterte diese mit Eingabe vom 9. Mai 2018 sogleich auf die Urteilsberichtigung vom 2. Mai 2018 (pag. 1705). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (pag. 1708) reichte der Beschuldigte am 15. Juni 2018 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 1719 ff.). Die Berufung beschränkte sich auf die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, des Diebstahls (vom 04.06.2016, 29.10.2016, 19./20.11.2016, 01.09.2016, 31.10.2016), der Sachbeschädi- gung, des Hausfriedensbruchs (vom 01.09.2016 u. 07.10.2016), die Bemessung der Stra- fe, den Widerruf, die Zivilklage und sämtliche damit einhergehenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (pag. 1719 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde der General- staatsanwaltschaft und den Straf- und Zivilklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, An- schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (pag. 1729 f.). Am 25. Juni 2018 teilte G.________ (Zivilklägerin) mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde und an der Zivilforderung im Umfang von CHF 3‘845.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. März 2018 festgehalten werde (pag. 1735). Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage und schloss sich der Berufung des Beschuldigten an. Ihre Anschlussberufung beschränkte sie auf den Frei- spruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ und die Strafzumessung (pag. 1737 f.). Die Straf- und Zivilklägerinnen teilten jeweils mit Schreiben vom 9. Juli 2018 und vom 11. Juli 2018 mit, dass aufgrund von Unsicherheiten betreffend Kostenfragen auf eine eigene Anschlussberufung verzichtet werde und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten vorliegen würden (pag. 1740; pag. 1742). Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 wurde sämtlichen Parteien Gelegenheit eingeräumt, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 1444 f.). Der Be- schuldigte und C.________ teilten jeweils mit, dass keine Gründe für ein allfälligen Nicht- eintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vorliegen würden (pag. 1750; pag. 1752). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Berufungsverhandlungen Mit Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien für die oberinstanzliche Hauptverhandlung sachverständige Personen vorzuladen, welche sich zu den bisherigen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) vom 4 9. Januar 2017 (Nr. 16-12624-Q), 10. Mai 2017 (Nr. 17-03784-Q) und 10. Juli 2017 (Nr. 17-04890-Q u. 17-03784-Q) fachkundig, insbesondere auch aus mathemati- scher/statistischer Sicht, äussern könnten. Weiter sei der Beschuldigte anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache zu befragen und es sei ein – wenn möglich aus Marokko stammender Übersetzer – beizuziehen, welcher Marokkanisch-Arabisch spreche (pag. 1722 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zu der beantragten Vorladung von sachverständigen Personen zusammengefasst aus, dass es sich bei den Gutachten des IRM nicht um die einzigen Beweismittel handle. Die Gutachten seien klar, vollständig und überzeugend. Der Beizug von sachverständigen Personen bzw. Mathematiker/Statistiker erweise sich als nicht notwendig, weshalb der Beweisantrag ab- zuweisen sei. Hingegen sei der Beweisantrag auf Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gutzuheissen (pag. 1739). Die beiden Straf- und Zivilklägerin- nen haben sich – soweit die Abweisung des Antrags auf Vorladung von sachverständigen Personen betreffend – den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen (pag. 1740; pag. 1742). Mit Beschluss vom 31. August 2018 wies die Kammer den Bewei- santrag des Beschuldigten auf Vorladung sachverständiger Personen ab. Dagegen hiess sie den Beweisantrag des Beschuldigten, dieser sei anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache zu befragen, gut (pag. 1777 ff.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Führungsbe- richt eingeholt (pag. 1820 f.; pag. 1845 f.). Die auf den 16. bis 18. Januar 2019 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung wurde infol- ge unfallbedingten Ausfalls eines Kammermitglieds und mangels kurzfristiger Ersatzmög- lichkeit abgesetzt (pag. 1836 ff.). Auf Antrag der beiden Straf- und Zivilklägerinnen (pag. 1825 fff.; pag. 1832 ff.) und ohne Einwände der übrigen Parteien wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2019 für die Dauer der Einvernahme eine Vermeidung der Konfrontation der Straf- und Zivilklägerinnen mit dem Beschuldigten angeordnet, im Übrigen die Möglichkeit der Dispensation eingeräumt und der Ausschluss der Öffentlichkeit (mit Ausnahme der Urteilseröffnung) in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde zum neuen Verhandlungstermin geladen und die Zusammen- setzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 1893 ff.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichte der Beschuldigte ein Schreiben von Dr. M.________ des Instituts für Forensische Genetik, D-48161 Münster, vom 6. Mai 2019 ein und beantragte, dieses sei als Beweismittel zu den Strafakten zu nehmen (pag. 1907 ff.). Am 18. Juni 2019 führte die Vorsitzende ein Telefongespräch mit Dr. phil. nat. N.________, .________ IRM, wovon sie ein Verbal verfasste, welches noch gleichentags den Parteien mittels Fax zugestellt wurde (pag. 1933 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 19. Juni 2019 statt. Eingangs wurden die Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen auf Ausschluss der Öffentlichkeit gutgeheissen. Weiter hiess die Kammer den Antrag des Beschuldigten, das Schreiben / Parteigutachten von Dr. M.________ des Instituts für Forensische Genetik, vom 6. Mai 2019 zu den Akten zu nehmen, gut. Dagegen wies die Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Bestellung einer neuen Übersetzung ab (pag. 1943). Weiter wurden die beiden Straf- und Zivilkläge- rinnen unter Gewährung der Konfrontationsvermeidung gegenüber dem Beschuldigten 5 sowie der Beschuldigte einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahmen stellte Rechtsanwalt B.________ insgesamt vier weitere Beweisanträge. Diesbezüglich erging folgender Beschluss: Es wurde mit Bezug auf das Verbal vom 18. Juni 2019 und im Hin- blick auf die Frage nach der Bedeutung des Dr. phil. nat. N.________ unterbreiteten Sat- zes «Die beim Abgleich gefundenen Kandidaten wurden bewertet und unter der PCN .________ am 22.12.2016 weitergeleitet» im Gutachten IRM-Nr. 16-11744-Q vom 22.12.2016, S. 3 oben (pag. 601) ein Ergänzungsgutachten bei Dr. phil. nat. N.________ eingeholt. Soweit wei- tergehend wurde der Antrag des Verteidigers abgewiesen. Zudem wurden die Anträge auf Edition der Asylakten des Beschuldigten und auf Abklärungen im Regionalgefängnis Thun betreffend der Casquette des Beschuldigten gutgeheissen. Schliesslich hiess die Kammer in Anbetracht der neu anzusetzenden Fortsetzungsverhandlung den Antrag auf Einver- nahme des Beschuldigten unter Beizug eines anderen marokkanisch-arabischen Überset- zers gut (pag. 1965). Im Hinblick auf die Fortsetzungsverhandlung wurden die Asylakten des Beschuldigten beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ediert (pag. 2006 ff.), ein aktueller Führungsbe- richt (inkl. Beantwortung der Fragen betreffend die Casquette des Beschuldigten; pag. 2063 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2070 f.) eingeholt. Das Ergänzungs- gutachten des IRM vom 26. Juli 2019 ist am 31. Juli 2019 beim Obergericht eingelangt (pag. 2073 ff.). Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 wurde den Parteien die Gelegenheit ein- geräumt, allfällige weitere Ergänzungsfragen- und/oder Erläuterungsfragen zu dieser Ex- pertisenergänzung zu stellen (pag. 2087 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Straf- und Zivilklägerinnen teilten mit, dass sie weder Ergänzungsfragen zum Ergänzungs- gutachten noch an die sachverständige Person Dr. ès. Sc. H.________, welcher als sach- verständige Person zur Fortsetzungsverhandlung vorgeladen wurde, hätten (pag. 2094; pag. 2095; pag. 2097; pag. 2098; pag. 2105). Rechtsanwalt B.________ liess der Kammer seine Ergänzungsfragen an die sachverständige Person mit Eingabe vom 5. August 2019 zukommen (pag. 2100 ff.); zum forensisch-molekularbiologischen Ergänzungsgutachten habe er derzeit keine Ergänzungs- und/oder Erläuterungsfragen (pag. 2107). Die Fortsetzungsverhandlung fand vom 13. bis zum 15. August 2019 statt, in Anwesenheit einer anderen Übersetzerin (marokkanisch-arabisch), gegen die keine Einwände vorge- bracht wurden. Anlässlich der Fortsetzungverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ die Anträge, es sei ein Zeitungsartikel der neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 4. November 2011 mit dem Titel «Arabisch ist nicht Arabisch» zu den Akten zu erkennen und es sei ein Obergutach- ten einzuholen, welches sich insbesondere zu den dem Sachverständigen im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung gestellten Fragen äussere (pag. 2127). Zur Begründung des zweiten Beweisantrags führte Rechtsanwalt B.________ insbesondere aus, dass das IRM nicht die richtige Stelle sei, um sich mit Fragen des Tactical Search und der Y-STR-Profile zu befassen. Es könne nicht angehen, dass sich der Sachverständige bei Prof. O.________ habe erkundigen müssen, um Fachwissen abzuholen, über welches er selbst nicht verfüge. Die Kammer hat den Zeitungsartikel der NZZ zu den Akten erkannt und den Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens abgewiesen. Ob ein Gericht die im Gutachten enthalte- nen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Ober- 6 expertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Ursprüngliche wie auch allen- falls durch eine andere sachverständige Person erstellte weitere Gutachten haben im Rahmen der freien Beweiswürdigung gleichen Stellenwert. Die Erstellung eines Obergutachtens kann dann gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserun- gen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351). In antizipierter Würdigung der vorhandenen Gutachten, der Ausführungen des Sachverständigen H.________ und der schriftlichen Ausführungen von Dr. M.________ drängt sich ein Obergutachten vorliegend nicht auf. Die gerichtlichen Gutachten entsprechen den Anforderungen an Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Die Ausführungen von Dr. M.________ stehen bei genauer Betrachtung dazu nicht im Widerspruch. Insbesondere stellen sie keine der Schlussfolgerungen des IRM derart in Frage, dass diese als Grundlage der Beweiswürdi- gung nicht mehr taugen würden. Der Sachverständige legte zudem anlässlich der Fortset- zungsverhandlung offen, dass es das erste Mal gewesen sei, dass er und das IRM-Labor im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens einen Tactical Search erstellt und daraufhin mittels Y-STR-Profil den Spurengeber weiter recherchiert hätten. In diesem Zusammen- hang habe er mit Prof. O.________, Kontakt aufgenommen. Der Sachverständige ver- mochte nachvollziehbar darzulegen, wie wichtig es aus naturwissenschaftlicher Sicht sei, sich in einem solchen Fall mit anderen Fachspezialisten kurzuschliessen und auszutau- schen. Teamarbeit und Wissensaustausch sei essentiell für sorgfältige Gutachtensarbeit. Dieser Austausch und die Rücksprache mit Prof. O.________ sprechen nach Auffassung der Kammer eben gerade für die hohe Qualität der Gutachten. Der Sachverständige ver- mochte sodann nachvollziehbar zu erklären, dass der Tactical Search grundsätzlich wie eine normale Datenbankabfrage autosomaler DNA-Profile funktioniere und die Fehlerquel- le aufgrund der verwendeten KIT minim sei. Es liegen mithin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gutachten contra legem artis erstellt worden wären. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 13. August 2019 folgende Anträge (pag. 2129 ff.): «I. Rechtskraft Es sei festzustellen, dass die Ziffern I.2. (Freisprüche vom Vorwurf der Hehlerei), II.4.2, II.4.4, II.4.6, II.4.8, II.4.10 (Schuldsprüche wegen Diebstahls, teilweise als geringfügiges Vermögensdelikt), II.5 (Schuldspruch wegen Hehlerei), II.7.3 und II.7.4 (Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruch), II.8 (Schuldspruch wegen Wi- derhandlungen gegen das Ausländergesetz), II.9 (Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz durch Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch), II.10 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), II.11 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz) sowie VI.2 und VI.3 (Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände) des Urteils vom 05.04.2018 (PEN 17 889 inkl. Ziffer 2 der Urteilsberichtigung vom 02.05.2018 in Rechtskraft er- wachsen sind. II. Einstellung des Strafverfahrens Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahl, angeblich mehrfach geringfügig begangen 1. Am 01.09.2016 in Biel (P.________ (Strasse)) zum Nachteil Q.________ AG (Ziffer I.6.7 der Anklageschrift/Ziffer II.4.7 des Urteils) und 7 2. Am 31.10.2016 in Biel (P.________ (Strasse) zum Nachteil der Q.________ AG (Ziffer I.6.9 der Anklageschrift/Ziffer II.4.9 des Urteils) Sei ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für das erstinstanz- liche Verfahren einzustellen. III. Freisprüche A.________ sei unter Ausscheidung der entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von mindestens 9/10 zulasten des Kantons Bern freizusprechen von den Vorwürfen 1. der sexuellen Nötigung, (angeblich) qualifiziert begangen (Art. 189 Abs. 3 StGB), evtl. sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 09.07.2016 in Bern, R.________, zum Nachteil C.________ (Ziffer I.1. der Anklageschrift/Ziffer II.1 des Urteils) 2. der Gefährdung des Lebens, evtl. Versuch dazu (Art. 129, evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), an- geblich begangen am 09.07.2016 in Bern, R.________, zum Nachteil C.________ (Ziffer I.2. der Anklageschrift/Ziffer I.1. des Urteils) 3. der Gefährdung des Lebens, evtl. Versuch dazu (Art. 129, evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, an- geblich begangen am 28.08.2016 in Bern, S.________ (Strasse), zum Nachteil E.________ (Zif- fer I.4. der Anklageschrift/Ziffer II.2. des Urteils) 4. der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 28.08.2016 in Bern, S.________ (Strasse), zum Nachteil E.________ (Ziffer I.4. der Anklageschrift/Ziffer II.3 des Urteils) 5. des Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 04.06.2016 in Oberkirch (Zug- strecke Emmenbrücke nach Sursee) zum Nachteil T.________ (Ziffer I.6.1 der Anklage- schrift/Ziffer II.4.1 des Urteils) 6. des Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 29.10.2016 in Spiez (Bahnhof) zum Nachteil von U.________ (Ziffer I.6.3 der Anklageschrift/Ziffer II.4.3 des Urteils) 7. des Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 19.11.2016 und dem 20.11.2016 in Bern zum Nachteil I.________ (Ziffer I.6.5 der Anklageschrift/Ziffer II.4.5 des Urteils) 8. der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), angeblich geringfügig (Art. 172ter abs. 1 StGB) begangen zwischen dem 19.11.2016 und dem 20.11.2016 in Bern zum Nachteil I.________ (Zif- fer I.9 der Anklageschrift/Ziffer II.6 des Urteils) 9. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 01.09.2016 in Biel (P.________ (Strasse)) zum Nachteil V.________ (Ziffer I.10.1 der Anklageschrift/Ziffer II.7.1 des Urteils) 10. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 07.10.2016 in Biel (W.________ (Strasse)) zum Nachteil X.________ AG (Ziffer I.10.1 [recte: I.10.2] der Anklage- schrift/Ziffer II.7.2 des Urteils). IV. Schuldsprüche/Verurteilung Hingegen sei A.________ aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen sowie teilweise als Zusatzstrafe zu den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 19.08.2016 (BM 16 33046) und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 09.08.2016 (3A 2016 4849) zu verurteilen: 8 1. Zu einer bedingten Geldstrafe von 75 zu je CHF 10.00, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 75 Tagen. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung sei auf 7 Tage festzusetzen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 7 Tagen. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von höchstens 1/10. V. Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen (Berufungs-)Verfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. VI. Sicherheitshaft Herr A.________ sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. VII. Entschädigungsforderung A.________ sei eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von mindestens 808 Tagen zu mindestens CHF 200.00 pro Tag, d.h. insgesamt mindestens CHF 161‘600.00, zzgl. Zins seit dem 7. März 2017, zuzusprechen. VIII. Zivilklagen Die Zivilklagen 1. von Frau C.________ vom 12. März 2018 und 2. von Frau E.________ vom 23. März 2018 sowie 3. des G.________ vom 16. März 2018 resp. vom 20. Juni 2019 seien ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung abzuweisen (Zif- fer V. des Urteils). IX. Widerrufsverfahren Die mit Urteil (Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19.08.2016 (BM 16 33046) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten nicht zu widerrufen (Ziffer III. des Urteils). X. Weitere Verfügungen 1. Die für das erstinstanzliche Verfahren in Ziffer IV.1.1 des erstinstanzlichen Urteils festgesetzte amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei im gleichen Verhältnis wie die Verfah- renskostenausscheidung (mindestens 9/10) nicht der Rückzahlungspflicht von A.________ zu unterwerfen. 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ für das oberinstanzli- che (Berufungs-)Verfahren sei gemäss Kostennote vom 13. August 2019 festzusetzen, ohne Rückzahlungspflicht von A.________. 3. A.________ sei das am 22.03.2017 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (weiss) inkl. Lade- gerät mit Kabel (Samsung) herauszugeben. 4. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» Staatsanwältin Y.________ stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 2136 ff.): 9 «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 05.04.2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich begangen am 29. November 2016 an einem GPS-Gerät TomTom und im November 2016 an einem Samsung Galaxy S5 mi- ni; 2. der Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, z.N. Z.________ (DB CHF 505.00), AA.________ (DB CHF 382.00) und AB.________ AG (DB CHF 699.00), V.________ (DB CHF 182.75), X.________ AG (DB CHF 4.70) und X.________ AG (DB CHF 15.20), mehrfachen Hausfriedensbruchs, z.N. Z.________ und X.________ AG, Widerhandlungen gegen das Aus- ländergesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz; 3. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung zur Vernichtung bzw. Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände an C.________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen am 9. Juli 2016 in Bern z.N. von C.________; 2. der Gefährdung des Lebens, begangen am 9. Juli 2016 in Bern z.N. von C.________; 3. der versuchten Gefährdung des Lebens, begangen am 28. August 2016 in Bern z.N. von E.________; 4. der einfachen Körperverletzung, begangen am 28. August 2016 in Bern z.N. von E.________; 5. des Diebstahls, teilweise geringfügig und mehrfach begangen 5.1 am 4. Juni 2016 z.N. von T.________ (DB CHF 299.00), 5.2 am 29. Oktober 2016 z.N. von U.________ (DB CHF 1‘474.00), 5.3 zwischen dem 19. und dem 20. November 2016 z.N. von I.________ (DB CHF 220.00), 5.4 am 1. September 2016 z.N. von Q.________ AG (DB CHF 69.90), 5.5 am 31. Oktober 2016 z.N. Q.________ AG (DB CHF 59.90); 6. der Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 19. und dem 20. November 2016 in Bern z.N. von I.________ (Schaden CHF 300.00); 7. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 7.1 am 1. September 2016 z.N. V.________, 7.2 am 7. Oktober 2016 z.N. X.________ AG. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 2 abs. 2, 22,40, aStGB, Art. 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 123 Abs. 1, 129, 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter, 144 abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, 160 Ziff. 1, 186, 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 abs. 3 PBG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 10 1. zu einer Freiheitsstrafe von 81 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. November 2016 und unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 7. März 2017; 2. zu einer Busse von CHF 2‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage), teilweise als zusatzstrafe zu den urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2016 und vom 15. November 2016; 3. zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine ange- messene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei kostenfällig zu widerrufen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________, .________, .________, .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).» MLaw AC.________ stellte und begründete als Substitutin von Fürsprecherin D.________ ihrerseits folgende Anträge (pag. 2142 f.): «1. A.________ sei schuldig zu erklären 1.1 der sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen am 09. Juli 2016 in Bern zN von C.________ gemäss Ziffer I.1. AKS; 1.2 der Gefährdung des Lebens, begangen am 09. Juli 2016 in Bern zN vin C.________ gemäss Ziffer I.2 AKS; 2. A.________ sei streng zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 09. Juli 2016, an C.________; 3.3 zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten. 4. Die beschlagnahmten Kleider und Schuhe von C.________ seien ihrer amtlichen Anwältin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.» 11 Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete schliesslich seinerseits die folgenden Anträge (pag. 2145): «A. Zum Strafpunkt 1. Der Beschuldigte A.________ sei durch das Obergericht schuldig zu sprechen wegen ver- suchter Gefährdung des Lebens und wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________. 2. Folglich ist der Beschuldigte durch das Obergericht angemessen hart zu bestrafen. B. Zum Zivilpunkt 1. Die Zivilklage vom 23. März 2018 sei unter Kosten- und entschädigungsfolgen vollumfäng- lich gutzuheissen. 2. Demgemäss ist der Beschuldigte durch das Obergericht zu verurteilen, dem Opfer eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 5‘000.00 zuzgl. Zins zu 5% seit dem angeklagten Vorfall zu bezahlen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich mehrfach begangen am 29. November 2016 in Biel und im November 2016 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, freigesprochen wurde. Infolge der Beschränkungen der Berufung durch Rechtsanwalt B.________ und der An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls, teilweise geringfügig und mehrfach begangen zwischen dem 15. und dem 16. September 2016 in Tramelan, am 4. November 2016 auf der Zugstrecke von Spiez nach Zweisimmen, am 1. September 2016, am 7. Oktober 2016 und am 3. November 2016 jeweils in Biel, der Hehlerei, begangen Ende Juli/Anfang August 2016 in Bern, des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen zwischen dem 15. und dem 16. September 2016 in Tramelan und am 3. November 2016 in Biel, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, der Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen zwischen dem 9. und dem 11. August 2016 in Bern und zwischen dem 20. und dem 23. August 2016 in Biel, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz, in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung – mit Ausnahme des Zivil- punkts – nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschul- digten Person abändern. 6. Gültigkeit der Strafanträge 6.1 Allgemeines Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2017 wird dem Beschuldigten unter anderem mehrfa- cher Diebstahl (geringfügig), zum Nachteil der Q.________ AG vorgeworfen. Zu prüfen ist 12 der Tatbestand des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fas- sung (StGB, SR 311.0; zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 13 hiernach). Es handelt sich um eine Tat, die nur auf Antrag verfolgt wird. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist somit Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Ein- stellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Der Beschuldigte soll am 1. September 2016 und am 31. Oktober 2016 jeweils in Biel Schuhe im Wert von CHF 69.90 respektive CHF 59.90 an sich genommen und das Ge- schäft ohne zu bezahlen, verlassen haben. Die Strafanträge datieren vom 1. September 2016 (pag. 957 f.) und vom 31. Oktober 2016 (pag. 978 f.). Als Geschädigte wird jeweils «Q.________» aufgeführt. Den Strafantrag vom 1. September 2016 hat AD.________ und jener vom 31. Oktober 2016 AE.________, Filialleiterin, unterzeichnet. Vorab gilt es zu prüfen, ob die geschädigte Person korrekt erfasst wurde. Sodann gilt es zu prüfen, ob AD.________ und AE.________ berechtigt waren, die Strafanträge zu stel- len und diese somit Gültigkeit haben. 6.2 Prüfung im konkreten Fall Zu fragen ist einleitend, wer als verletzte Person im Sinne von Art. 30 StGB zu gelten hat. In den Strafantragsformularen wird als geschädigte Person je die «Q.________» und in der Anklageschrift die «Q.________ AG» genannt. Fest steht, dass «Q.________» eine von drei Verkaufskanälen der AF.________ AG darstellt (.________, zuletzt besucht am 21.10.2019). Es handelt sich dabei um eine Marke und keine Firma, also auch keine juris- tische Person. Auch wenn die betreffende Filiale vorliegend unter eben dieser Bezeich- nung aufgeführt ist, so kann als verletzte Person im Sinne von Art. 30 aStGB nur die AF.________ AG gelten, welche sodann wegen geringfügigen Diebstahls antragsberech- tigt gewesen wäre. Auch wenn es sich wie hier in der Hauptsache um eine Bagatelle han- delt, sind die massgebenden gesetzlichen Formalitäten zu beachten. Bei Antragsdelikten ist die Frage nach dem Antragsteller von zentraler Bedeutung. Den ausgefüllten Strafan- tragsformularen kann die tatsächlich geschädigte Person, vorliegend die AF.________ AG, nicht entnommen werden. Überdies ist zu prüfen, wer konkret befugt war, namens der verletzten juristischen Person Strafantrag einzureichen. Es sind nur jene Personen zur Antragsstellung befugt, die dazu berufen sind, die betroffenen Interessen der juristischen Person wahrzunehmen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 31). Wurde eine juristi- sche Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Or- ganisation. Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister bzw. aus den Statuten. Bei einer AG ist der Verwaltungsrat antragsbefugt (RIEDO, a.a.O., N. 81 zu Art. 30). Zunächst können juristische Personen des Privatrechts naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln. Genau gleich verhält es sich in Bezug auf die Kenntnisnahme von Tat und Täter. Entscheidend kann deshalb nur sein, in welchem Zeitpunkt eine für die juristische Person handelnde natürliche Person die ent- sprechende Kenntnis erlangt (sog. Wissensvertretung; RIEDO, a.a.O., N. 10 zu Art. 31). 13 Aus den Strafantragsformularen geht hervor, dass das eine von AD.________ und das andere von AE.________ unterschrieben worden ist. Bei ersterem handelt es sich um ei- nen Mitarbeiter (pag. 944), wobei letztere als Filialleiterin aufgeführt worden ist. Über ihre Vertretungsbefugnisse wurden keine Abklärungen getätigt. Aus den Akten geht nicht her- vor, dass sie zur alleinigen Unterschrift in Vertretung der AF.________ AG bei Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen wären. Es ist zu fordern, dass die Staatsanwaltschaft bei unklaren Fällen konkret nachfragt, wer als verletzte Person zu gelten hat und wer zur Vertretung sowie zur Stellung eines Strafan- trags befugt gewesen wäre, bevor ohne weitere Abklärungen die Anklageschrift verfasst wird. 6.3 Fazit Vorliegend ist in den Strafantragsformularen weder die verletzte Person korrekt aufgeführt worden, noch ist die Vertretungsbefugnis zur Stellung eines Strafantrags von AD.________ und AE.________ erwiesen. Die Strafanträge sind somit ungültig. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, angeblich begangen am 1. September 2016 und am 31. Oktober 2016 in Biel, ist daher einzustellen. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung zu den Vorwürfen der sexuellen Nötigung (qualifiziert begangen) und der Gefährdung des Le- bens (evtl. Versuch) zum Nachteil von C.________ sowie der Gefährdung des Lebens (evtl. Versuch) und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________ 7. Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ macht namens des Beschuldigten – wie bereits vor erster In- stanz – in seiner Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 in Ziffer 1.6 geltend, dass sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten anlässlich dessen Befra- gungen mehrfach suggeriert hätten, die an den Opfern bzw. deren Kleidern gefundenen Spuren würden von ihm stammen, obschon das IRM bereits damals in seinen Gutachten mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die gefundenen Spuren (Y-STR-Profile) nicht individualisierend seien, d.h. eben keiner bestimmten Person zugeordnet werden könnten. Vorhalte, die auf nicht erwiesenen Tatsachen basieren, würden eine verbotene Täuschung darstellen, zumal sie bei der befragten Person einen Irrtum hervorrufen würden. Solche Vorhalte würden sowohl dem Fairnessverbot als auch dem Ziel der materiellen Wahrheits- findung widersprechen und seien entsprechend unzulässig. Antworten auf solche Fragen seien absolut unverwertbar (pag. 1726). Diesen Antrag wiederholte Rechtsanwalt B.________ im Rahmen der Vorfragen anlässlich der Berufungsverhandlungen vom 19. Juni 2019 und vom 15. August 2019 (pag. 1941; pag. 2133). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Bei der Beweiserhebung ist eine Täuschung seitens der Strafbehörden unzulässig. Eine verbotene Täuschung be- steht in einem durch die Strafbehörden hervorgerufenen Irrtum, also in einem Auseinan- derfallen von Wahrheit und Vorstellung, über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betrof- 14 fenen Person. So dürfen die Strafbehörden das Vorliegen von belastenden Beweismitteln (etwa Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten, oder das Vorhandensein von DNA- Spuren) ebenso wenig vorspiegeln, um ein Geständnis oder eine Aussage zu erlangen, wie eine Wahrheitspflicht (GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 47 zu Art. 140). Anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei vom 24. Februar 2017 zu den Vorfällen zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen wurde dem Beschuldig- ten einleitend folgende Information gegeben: «Es ist gegen Sie ein Vorverfahren wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, begangen am 09.07.2016 und ein Vorverfahren wegen Körperverlet- zung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung bzw. evtl. versuchte Vergewaltigung, begangen am 28.08.2016 einge- leitet worden. Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. […].» (pag. 370, Z. 14-17). Der Be- schuldigte hat daraufhin – ohne Vorhalte oder spurentechnische Erklärungen – auf die Frage «Wissen Sie noch, was Sie am Samstag, 09.07.2016 gemacht haben» ohne weiteres Einwirken der Polizei geantwortet «Das kann ich nicht sagen, ich kann mich nicht an dieses Datum erinnern. Ich weiss, dass ich in der AG.________ ein Problem hatte, aber das Datum kann ich nicht nennen.» und weiter «Das war letzten Sommer. Ich hatte ein Problem mit einer Frau.». Daraufhin umschrieb er als zu- sammenhängendes Ereignis die genauen Umstände, wie sie sich seiner Meinung nach an besagtem Sommerabend beim Brunnen neben der AG.________ mit einer jungen Frau zugetragen haben sollen (pag. 373, Z. 151-172). Nachdem er dieses Geschehnis darge- legt hatte, konfrontierte ihn die Polizei wie folgt: «Die Polizei hat diesbezüglich Ermittlungen getätigt und sämtliche sichergestellten Spurenträger ausgewertet. Auf einem der sichergestellten Kleidungsstücke konnte eine männliche Spur sichergestellt werden. Dieser männliche Spurenhinweis konnte Ihnen zugeordnet werden. Was sagen Sie dazu?» (pag. 374, Z. 239-242). Daraufhin sprach die Polizei bei den entsprechenden Vorhalten durchwegs von einem Spurenhinweis (pag. 375, Z. 245 u. Z. 249). Zu keinem Zeitpunkt hat die Polizei dem Beschuldigten explizit oder implizit sugge- riert, dass er mit diesem Spurenhinweis endgültig überführt werden könne. Bezüglich des zweiten Vorfalles vom 28. August 2016 zum Nachteil von E.________ ver- hält es sich ähnlich. Nachdem dem Beschuldigten ein allgemeiner Vorhalt betreffend des Delikts gemacht wurde, wies die Polizei darauf hin, dass er sich gemäss Spurenabklärung in dieser Nacht in Bern aufgehalten habe (pag. 376, Z. 330-337). Schliesslich wird dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht: «Die Polizei hat diesbezüglich Ermittlungen getätigt und sämtliche sichergestellten Spurenträger ausgewertet. Ab dem Opfer (Halsbereich) konnte der Kriminaltechni- sche Dienst eine männliche Spur sicherstellen. Diese männlichen Spurenhinweise konnten Ihnen zugeordnet werden. Was sagen Sie dazu?» (pag. 377, Z. 352-355). Unmittelbar nach diesem Vorhalt schal- tete sich der Verteidiger des Beschuldigten ein und wies darauf hin, dass von Spurenhin- weisen und nicht von Spuren geredet werde. Durch die Polizei wurde bestätigt, dass dies so gemeint gewesen sei (Verbal, pag. 377, Z. 357 f.). In der Folge wurde auch hier durch- wegs von Spurenhinweis gesprochen. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft vom 8. August 2017 wurde dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht: «Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Opfers und den Ihnen zuordbaren Spurenhinweisen – am BH Innen und Aussagen –, gehe ich von folgendem Sachverhalt aus: […].» (pag. 390, Z. 310 f.). Unmittelbar darauf wird in einem Verbal festgehalten «Anmerkung von RA B.________: er finde es nicht fair, wenn dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht wird, da es für ihn so töne, als ob es erwiesenermassen seine Spuren wären, was nicht erstellt sei. Das sei bisher auch schon so gemacht worden.» (pag. 391, Z. 312- 314). Auch in der Folge ist stets von Spurenhinweisen die Rede. 15 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bat Rechtsanwalt B.________ die Vor- instanz in den Präliminarien darum, dass dem Beschuldigten keine Fragen oder Vorhalte gemacht würden, welche diesem suggerieren würden, dass seine Spur an den Opfern gefunden worden sei. Dies sei nicht erstellt. In der Spur seien Merkmale gefunden worden, die seinen Merkmalen entsprechen würden. Es seien aber nur Merkmale, welche nicht einer Person zugeordnet werden könnten. Solche Fragen seien nicht zuzulassen (pag. 1508). Die mikrobiologischen Spurenhinweise waren bei der Befragung des Beschuldigten sodann kein Thema. Es kann festgehalten werden, dass die Strafverfolgungsbehörden von Anfang an durch- wegs von Spurenhinweisen sprachen. Dabei wurde bei keiner Frage je suggeriert, dass es sich bei den Spurenfunden um eine zweifelsfrei identifizierende DNA-Spur gehandelt ha- be. Es ist stets betont worden, dass eine männliche Spur habe sichergestellt werden kön- nen und dass die sich daraus ergebenden Spurenhinweise dem Beschuldigten hätten zu- geordnet werden können. Dieser Vorhalt entspricht den Auswertungen des IRM und so ist – entgegen den Ausführungen des Verteidigers – mit dieser Zuordnung zu keinem Zeit- punkt «individualisierend» gemeint gewesen. Zudem wies Rechtsanwalt B.________ be- reits in der ersten Einvernahme des Beschuldigten auf die Problematik der Spurenhinwei- se hin und dass es sich dabei nicht um einschlägige, zweifellos identifizierbare Hits ge- handelt habe. Spätestens nach dieser Intervention seines Verteidigers muss dies auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Dem Beschuldigten war mithin seit Beginn und danach in jeder weiteren Phase des Strafverfahrens klar, um welche Art von Spuren es sich handelte. Es gab seitens des Beschuldigten somit keine realistische Restmöglichkeit eines Irrtums mehr, aus der eine Täuschung hergeleitet werden könnte. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eingangs der Einvernahme vom 24. Februar 2016 ohne jegliche Vorhalte von Spurenhinweisen oder ähnlichem spontan und frei ein durchgängiges Ereignis, welches sich im Sommer mit einer Frau bei der AG.________, genau an jenem Ort, an welchem sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall zum Nachteil von C.________ ereignet hat, erzählt hat. Als ihm sodann die Spurenhinweise auf dem BH vorgehalten wurden, hat der Beschuldigte keine zusätzlichen inkriminierenden Aussagen gemacht. Er hat lediglich bereits gemachte Aussagen herangezogen, um die Spurenhin- weise möglichst günstig zu erklären. Den zweiten Vorfall hat er durchwegs vehement be- stritten. Die Vorhalte haben die Aussagen des Beschuldigten mithin sowieso zu keinem Zeitpunkt massgeblich beeinflusst. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht aufgrund täuschender Vorhalte zustande gekommen sind. Abschliessend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte anlässlich der Fortsetzungsverhandlung unter Beizug einer anderen Übersetzerin sämtliche seiner bisherigen Aussagen bestätigte und inhaltlich keine Ergän- zungen anbrachte (pag. 2123, Z. 10-21). Sämtliche Aussagen des Beschuldigten sind mit- hin verwertbar. 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft sind unter anderem der Freispruch von der Anschuldigung der Gefähr- dung des Lebens zum Nachteil von C.________ sowie die Schuldsprüche der qualifizier- 16 ten sexuellen Nötigung, ebenfalls zum Nachteil von C.________, und der versuchten Ge- fährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung, beides zum Nachteil von E.________. Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2017 wird dem Beschuldigten zur sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen, evtl. sexuelle Nötigung zum Nachteil von C.________ Folgendes vorgeworfen (Ziff. 1 der AKS; pag. 1325 f.): «Nachdem der Beschuldigte die ihm unbekannte C.________ im Bereich des Brunnens, welcher sich seitlich der AG.________ an der AH.________ (Strasse) befindet, in Französischer Sprache ansprach und C.________ den Beschuldigten hierauf fragte, was er wolle und ihn aufforderte, sie alleine zu lassen, griff A.________ C.________ unvermittelt an und zerrte sie in den Wald hinunter, wo er sie zu Boden drückte, sich auf sie setzte, ihr den Mund zuhielt und anschliessend, als C.________ versuchte, zu schreien, sie mit beiden Händen zu würgen begann. C.________ versuchte, soweit es ihre Kräfte zuliessen, die Hände des Beschul- digten von ihrem Hals zu entfernen und zu schreien. Aufgrund des andauernden Würgegriffes und der damit einhergegangenen fehlenden Luftzufuhr konnte C.________ jedoch teilweise nicht mehr sprechen. Der Wür- gegriff verstärkte sich, sobald C.________ versuchte, etwas zu sagen/zu schreien oder sich zu wehren, und der Beschuldigte forderte das Opfer auf, ruhig zu sein („tranquille“). C.________ bat den Beschuldigten mehr- mals in Französischer Sprache, sie in Ruhe zu lassen und von ihr abzulassen, und gab an, dass sie keine Luft bekomme und sterben werde. Sie log dem Beschuldigten aus Angst vor, dass sie Asthma habe, keine Luft bekomme und ihre Medikamente benötige, was der Beschuldigte jedoch nicht glaubte und ihr stattdessen einen Schlag ins Gesicht verpasste. Unter dieser Gewaltanwendung und Bedrohungssituation versuchte der Beschuldigte schliesslich, C.________ dazu zu bringen, ihn oral zu befriedigen, indem er ihren Kopf mit seinen Händen packte, in der Mitte fixierte und sich mit seinem Körper, insbesondere seinem entblössten Penis, dem Kopf des Opfers näherte und versuchte, seinen Penis in den Mund des Opfers einzuführen, was ihm nur des- halb nicht gelang, weil C.________ den Mund und die Zähne zusammenpresste und mehrmals versuchte, den Kopf seitlich wegzudrehen, welchen der Beschuldigte jeweils wieder in die Mitte zu seinem Penis zog. C.________ äusserte immer wieder, dass sie keine Luft bekomme, und unterstrich diese Aussage mit einem Würgen, um den Beschuldigten zum Weggehen zu bewegen. C.________ versuchte schliesslich, dem Be- schuldigten mit ihren Fingern in die Augen zu drücken, worauf A.________ C.________ mit der rechten Faust ins Gesicht schlug und sie weiterhin würgte. In der Folge zog der Beschuldigte das Opfer an den Beinen weiter in den Wald hinunter, wobei es dem Opfer nicht gelang, sich mit den freien Händen im Geäst des Waldbodens festzuhalten. Einige Meter weiter unten riss der Beschuldigte die Hose des Opfers im Bereich des Schrittes auf. C.________ versuchte, sich mit den Beinen zu wehren und die Hose anzubehalten. Dem Beschuldigten gelang es aber trotzdem, die Hose und die Unterhose auszuziehen. Während er das Opfer weiterhin auf den Boden drückte und würgte, so dass sich dieses nicht bewegen konnte, berührte A.________ C.________ mit den Fingern über, evtl. innen, an den Schamlippen. C.________ versuchte dabei, die Beine zusammenzu- pressen und den Beschuldigten wegzustossen, was ihr aufgrund der überlegenen Körperkraft des Beschuldig- ten jedoch nicht gelang. Zu einem unbekannten Zeitpunkt während des Geschehens zog der Beschuldigte dem Opfer zudem das T-Shirt und den BH aus, berührte es über und dann unter den Kleidern sowohl am Oberkörper als auch an den Brüsten sowie an den Armen, an den Beinen und am Kopf und versuchte, C.________ auf den Mund zu küssen. A.________ band C.________ zudem die eine Hälfte des durch den Vorfall beschädigten BHs so um den Hals, dass sich der BH-Träger-Versteller vorne am Hals und ein Knoten hinten im Nackenbereich des Opfers befand und diesem die Luftzufuhr abschnitt. Plötzlich, nach ungefähr 20 bis 30 Minuten, liess der Beschuldigte vom Opfer ab, worauf sich C.________ auf die Seite drehte, nach Luft schnappte und aufgrund der fehlenden Luftzufuhr würgte. Der Beschuldigte entfernte sich in unbekannte Rich- tung. Nach einiger Zeit gelang es dem Opfer, sich zu erheben und den Hang hinauf auf die Strasse zu bezwin- gen, wo es ihm aufgrund der fehlenden Luftzufuhr nur mit Winken gelang, Drittpersonen auf sich aufmerksam 17 zu machen, welche C.________ schliesslich völlig nackt am Geländer beim Brunnen vorfanden. C.________ trug diverse Verletzungen davon, insbesondere in Form von Hautabschürfungen, rötlichen Hautverfärbungen und Hämatomen, vorwiegend in der linken Hüftregion, an den Knien und Unterschenkeln, im Bereich des rech- ten Ellenbogens, am linken Unterarm, an den Händen, am Rücken, am Bauch/Flanke linksseitig, am Hals, im Schläfenbereich und an der Lippe. An der Hand, am Rücken, am Ellenbogen und an den Beinen blieben zu- dem Narben zurück. C.________ hatte nach dem Vorfall während ein bis zwei Wochen mit Schluckbeschwer- den, Kopfschmerzen und Schmerzen am ganzen Körper zu kämpfen. Ausserdem litt sie ungefähr zwei Monate an Husten und war während zwei Wochen arbeitsunfähig. Indem A.________ C.________ während dieses Vorfalles minutenlang intermittierend würgte und sie zudem mit der einen Hälfte des durch den Vorfall beschädigten BH’s drosselte, so dass das Opfer unter Erstickungs- und Todesangst litt und schliesslich unter anderem Würgemale festgestellt werden konnten (vgl. Ziff. 2 nach- folgend), fügte er C.________ wissentlich und willentlich besonderes physisches und psychisches Leiden zu, welches das Mass überschritt, welches notwendig gewesen wäre, den Widerstand des Opfers zu brechen und handelte damit grausam.» Weiter wird dem Beschuldigten zur Gefährdung des Lebens, evtl. Versuch dazu, ebenfalls zum Nachteil von C.________, in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (Ziff. 2 der AKS; pag. 1326 f.): «Während des Geschehens gemäss Ziff. 1 würgte A.________ C.________ während längerer Zeit, respektive immer wieder, indem er den Hals von C.________ mit beiden Händen von vorne umfasste und so fest zu- sammendrückte, respektive Druck ausübte, dass das Opfer teilweise keine Luft mehr bekam, nicht mehr spre- chen und nicht mehr einatmen konnte. Der Beschuldigte hörte mit dem Würgen auch nicht auf, als das Opfer ihm mehrmals sagte, dass es keine Luft bekomme, nach Luft schnappte und mit den Händen, soweit es des- sen Kräfte zuliessen, die Hände des Beschuldigten von ihrem Hals zu entfernen versuchte. Sobald C.________ versuchte, etwas zu sagen/zu schreien oder sich zu wehren, verstärkte der Beschuldigte den Würgegriff und forderte sie mit den Worten „tranquille“ auf, ruhig zu sein. Das seitens C.________ aus Angst erfundene Asthmaleiden und die dadurch benötigten Medikamente tat der Beschuldigte als Lüge ab. C.________ hatte aufgrund der fehlenden Luftzufuhr Erstickungs- und Todesangst. Als sie dem Beschuldigten gegenüber äusserte, dass sie sterben werde, meinte dieser, dass das Opfer nicht sterben werde und forderte es auf, ruhig zu sein und sich nicht so zu haben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt während des Geschehens gemäss Ziff. 1 drosselte der Beschuldigte das Opfer zudem, indem er C.________ die eine Hälfte des durch den Vorfall beschädigten BHs um den Hals band, so dass sich der BH-Träger-Versteller vorne am Hals und ein Knoten hinten im Nackenbereich des Opfers befanden. Die Schnürung war dabei so stark, dass C.________ einerseits nicht in der Lage war, den umgebundenen BH selbst von ihrem Hals zu lösen, ohne sich dabei die Luftzufuhr noch mehr abzustellen und andererseits an der Halsvorderseite einen Schnitt vom BH-Träger-Versteller davontrug. Auch der nach dem Vorfall herbeigeeilten AI.________ gelang es nur mit Mühe, den Knoten im Nackenbereich des Opfers zu lösen. Als der Beschuldigte plötzlich von C.________ abliess, schnappte diese nach Luft und hatte mit Würgereflexen zu kämpfen, bevor sie sich nach einiger Zeit erheben konnte. Gegenüber AI.________ gab C.________ mehrmals an, dass sie keine Luft bekomme und Medikamente brauche und fasste sich gleichzeitig an den Hals, wo sich der um ihren Hals geschnürte BH befand. Durch dieses Vorgehen schuf der Beschuldigte in besonders rücksichtsloser und gewissenloser (=skrupellos) Weise eine für C.________ unmittelbar lebensgefährliche Situation, welche sich durch folgende relevanten Strangulationsfolgen begründet: - Atemnot und Erstickungs- und Todesangst des Opfers 18 - Halsschmerzen, zwei Wochen andauernde Schluckbeschwerden sowie ca. zwei Monate andau- ernder Husten - Druckschmerzen im Bereich des Schildknorpels - Würgemale (Hämatome, Schwellung an der linken Halsseite, Hautabschürfungen und wegdrückbare Hautrötungen sowie vom Opfer im Nachgang festgestellte Blutergüsse seitlich am Hals mit Zeichnung der Finger des Täters) - Signalveränderung im Bereich der linken Unterkieferspeicheldrüse - Erinnerungslücken - Allenfalls kurzzeitige Bewusstlosigkeit Bezüglich dieser unmittelbaren Lebensgefahr handelte A.________ mit direktem Vorsatz, wobei er darauf vertraute, diese werde sich nicht realisieren.» Ferner wird dem Beschuldigten zur Gefährdung des Lebens, evtl. Versuch dazu, zum Nachteil von E.________ in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (Ziff. 3, pag. 1328 f.): «A.________ steuerte zielstrebig auf die sich auf der Treppe vis à vis des AT.________-Gebäudes befindende E.________ zu, welche soeben im Wald unterhalb der Treppe uriniert hatte und im Begriff war, die Treppe wieder hochzusteigen. Er umfasste mit ausgestrecktem Arm von vorne deren Hals und drückte diesen mit der Hand und den Fingern während ungefähr einer bis zwei Minuten zu, so dass E.________ keine Luft mehr bekam und mit Atemnot und Todesangst kämpfte. Gleichzeitig versuchte der Beschuldigte, das Opfer den Abhang hinunter zu ziehen und zu Boden zu drücken, wobei er jedoch ausrutschte. Obwohl der Beschuldigte versuchte, das Opfer mitzureissen, gelang es diesem, sich an einem Ast festzuhalten und anschliessend, als sich der Würgegriff durch den Fall des Beschuldigten löste, um Hilfe zu schreien und auf die Strasse zu gelan- gen. A.________ ergriff nach seinem Sturz und dem Hilferuf seitens E.________ die Flucht Richtung Aare. Durch dieses Vorgehen schuf der Beschuldigte in besonders rücksichtsloser und gewissenloser (=skrupellos) Weise eine für E.________ unmittelbar lebensgefährliche Situation, welche sich durch folgende relevanten Strangulationsfolgen begründet: - Atemnot, Erstickungs- und Todesangst beim Opfer - Einen Monat andauernde Schluckbeschwerden des Opfers - Oberflächlicher Hautdefekt im Bereich des Kehlkopfes, nicht wegdrückbare, rote Hautverfärbun- gen, betont über dem linken Kopfwendemuskel. Bezüglich dieser unmittelbaren Lebensgefahr handelte A.________ mit direktem Vorsatz, wobei er darauf vertraute, diese werde sich nicht realisieren. Eventualiter: Durch sein Verhalten schuf der Beschuldigte in besonders rücksichtsloser und gewissenloser (=skrupellos) Weise eine für E.________ potentiell unmittelbar lebensgefährliche Situation, welche jedoch schliesslich nicht eintrat. Bezüglich dieser unmittelbaren Lebensgefahr handelte A.________ mit direktem Vorsatz, wobei er darauf vertraute, diese werde sich nicht realisieren.» Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________ Folgendes vorgeworfen (Ziff. 4; pag. 1329): 19 «Im Rahmen des Geschehens gemäss Ziff. 3. fügte der Beschuldigte dem Opfer vorsätzlich, evtl. eventualvor- sätzlich, folgende Verletzungen zu: Oberflächlicher Hautdefekt im Bereich des Kehlkopfes Nicht wegdrückbare, rote Hautverfärbungen, betont über dem linken Kopfwendemuskel und am Rücken.» 8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die in der Anklageschrift umschriebenen Tatabläufe der Vorfälle vom 9. Juli 2016 zum Nachteil von C.________ und vom 28. August 2016 zum Nachteil von E.________ sind in ihren äusseren Abläufen grundsätzlich unbestritten. Bestritten ist praktisch ausschliesslich die Täterschaft des Beschuldigten. In beiden Fällen gilt es die Frage zu beantworten, ob dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, die ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen im Som- mer 2016 begangen zu haben. 8.3 Objektive und subjektive Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben den Anzeigerapporten vom 27. Januar 2017 und vom 19. Dezember 2016 (pag. 420 ff.; pag. 689 ff.) der Bericht des Universitären Not- fallzentrums des Inselspitals (pag. 450 f.), das Rechtsmedizinische Aktengutachten des IRM vom 7. September 2016 (pag. 459 ff.), das forensisch-molekularbiologische Gutach- ten vom 24. Oktober 2016 (pag. 464 ff.), das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 23. November 2016 (pag. 473 ff.), das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 9. Januar 2017 (pag. 480 ff.), das forensisch-toxikologische Gutachten vom 1. Mai 2017 (pag. 503 ff.), das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 10. Mai 2017 (pag. 509 ff.), die Erklärung zum Gutachten vom 10. Mai 2017 (pag. 534 ff.), das foren- sisch-molekularbiologische Gutachten vom 19. August 2016 (pag. 583 ff.), das forensisch- molekularbiologische Gutachten vom 7. Dezember 2016 (pag. 594 ff.), das forensisch- molekularbiologische Gutachten vom 22. Dezember 2016 (pag. 599 ff.), das forensisch- molekularbiologische Gutachten vom 27. September 2016 (pag. 732 ff.), die Rapporte des Kriminaltechnischen Dienstes vom 20. Februar 2017, vom 16. September 2016 und vom 19. Januar 2017 (KTD, inkl. Fotodokumentation; pag. 566 ff.; pag. 700 ff.; pag. 715 ff.), die Aussagen von C.________ (pag. 611 ff.; pag. 623 ff.; pag. 629 ff.; pag. 1509 ff.), die Aus- sagen von E.________ (pag. 757 ff.; pag. 760 ff.; pag. 774 ff.; pag. 1515 ff.), die Aussagen von AI.________ (pag. 644 ff.), die Aussagen von AJ.________ (pag. 653 ff.), die Aussa- gen des Beschuldigten (pag. 663 ff.; pag. 675 ff.; pag. 795 ff.; pag. 1137 ff.; pag. 1519 ff.) und die Gedächtnisprotokolle der Sanitätspolizei (pag. 660 f.; pag. 662) vor. Neu zieht die Kammer das Parteigutachten von Dr. M.________ vom 6. Mai 2019 (pag. 1912 ff.), das Verbal vom 18. Juni 2019 (pag. 1933), das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 26. Juli 2019 (pag. 2073 ff.), die Aussagen des Sachverständigen Dr. ès Sc. H.________, die Aussagen der Privatklägerinnen (pag. 194 ff.; pag. 1950 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1956 ff.; pag. 2122 ff.) in ihre Würdigung mit ein. 8.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweis- mittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1636 ff., S. 34-39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «1. Objektive Beweismittel 20 […] Dies eine kurze Zusammenfassung der Resultate aus den wichtigsten Gutachten. Diese gutachterlichen Schlussfolgerungen überzeugen das Gericht in allen Teilen. Es ist nicht nur so, dass eine Abfrage in der DNA- Datenbank einen Hinweis auf den Beschuldigten ergeben hat, sondern auch sein Y-STR-Profil mit den Spuren an den Opfern resp. deren Kleidern vollständig übereinstimmt. Bezüglich der YHRD-Datenbank ist zu sagen, dass die Gutachter ausführlich darlegen, wie die Daten zufällig und repräsentativ gesammelt werden und wie sichergestellt wird, dass die jeweiligen Datensammlungen den tatsächlichen Populationen entsprechen. Es gibt auch diesbezüglich keine Zweifel an der Datenbank, da es gemäss Gutachten die weltweit grösste solche Datenbank ist. Inwiefern die Referenzpopulation „Western European“ nicht mit den aktuellen Daten überein- stimmen soll – wie dies der Verteidiger ausführte – erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Gutachter haben erklärt, warum es nicht zielführend ist, wenn von der Population „Afro-Asiatic-Berber“ ausgegangen worden wäre. Würde man diese tun, so würde der mögliche Täterkreis bereits vorab auf die ungefähre Anzahl der in der Schweiz lebenden Berber eingeschränkt. Die Gutachter haben sogar vorgerechnet, dass der Beweiswert des übereinstimmenden Y-Profils grösser wäre, wenn man vorab die Annahme treffen würde, dass es sich beim Täter um einen berberstämmigen Nordafrikaner handle. Im Gutachten wird weiter erläutert, weshalb auf eine Wahrscheinlichkeitsangabe in Prozenten verzichtet wor- den ist. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass hierfür eine Anfangswahrscheinlichkeit für die zwei sich gegenüberstehenden Hypothesen („beim Tatverdächtigen handelt es sich um den Verursacher der DNA-Spur“ vs. „ein unbekannter Dritter ist Verursacher der DNA-Spur“) festgelegt werden müsste. Eine solche lasse sich jedoch nicht exakt vornehmen bzw. sei schlicht spekulativ. Auch kann das Gericht keine Widersprüche innerhalb der Gutachten ausmachen. Die aus den Beweismitteln gewonnenen Hauptkomponente von 25 STR-Loci stimmen mit den Merkmalen des Y-STR-Profils des Be- schuldigten komplett überein. Nur der Datenbankabgleich wurde aufgrund des geringen Datensatzes für vollständige YFiler-Plus-Profile mit einer reduzierten Anzahl Loci durchgeführt. Der Hinweis im Zusatzgutach- ten vom 10.07.2017, wonach vorliegend die relativ grosse Anzahl von 25 STR-Markern untersucht worden sei, bezieht sich aber klar auf den Direktvergleich der Y-STR-Profile und nicht auf die Datenbankabfrage. Diese komplette Übereinstimmung der Merkmale des Y-STR-Profils des Beschuldigten mit den Merkmalen der Hauptkomponenten ist – wie im Gutachten dargelegt – ein weiteres gewichtiges Indiz für die Spurengeber- schaft durch den Beschuldigten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Resultate und Schlussfolgerungen in den Gutachten nach Ansicht des Gerichts in allen Teilen nachvollziehbar und schlüssig sind. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um konkrete und objektive Tatsachen, die keinen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aufkommen lassen. Das Gericht stützt sich deshalb auf die Gutachten. 2. Subjektive Beweismittel Vorab sei zusammenfassend an dieser Stelle noch erwähnt, dass sich das Gericht bezüglich der subjektiven Beweismittel vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen von C.________ und E.________ stützt. Aus- gangspunkt für den Tatverdacht des Beschuldigten bilden die Aussagen der beiden Opfer. Zwar konnte keines der beiden Opfer anlässlich des Vorhalts der Fotodokumentation den Beschuldigten als Täter des jeweiligen Vorfalls identifzieren. Dennoch konnte insbesondere C.________ eine präzise Täterbeschreibung abgeben: gross, schmal und dünn, kräftig, vom Akzent her Nordafrikaner, Tunesier oder Marokkaner (p. 615), auch wenn sie ihn danach auf der Fotokonfrontation nicht wiedererkannte. Auch E.________ hat – nachdem sie zuerst von einem Schwarzafrikaner sprach – den Täter als dunkel, also nicht weiss, sondern braun, gross mit kurzen Haaren (Millimeterschnitt) und sehr breitem Oberkörper be- schrieben (p. 779, Z. 199 ff.). Dazu ist einerseits anzumerken, dass im Nachhinein nicht rekonstruiert werden 21 kann, wie es zur Aussage „Schwarzafrikaner“ kam. Ob E.________ das wirklich so gesagt hat oder der Polizist es so interpretiert und protokolliert hat, muss offen bleiben. Bei der ersten Beschreibung hat sie aber erwähnt, dass sein Gesicht rein gewesen sei, rasiert und er keine Narben gehabt habe (p. 758, Z. 50 ff.). Sie hat anläss- lich dieser Befragung aber auch gesagt, dass es sehr schwierig sei, jemanden den man nur im Dunkeln gese- hen habe, zu beschreiben. In der Hauptverhandlung hat sie absolut nachvollziehbar erklärt, dass sich alles in sehr kurzer Zeit ereignete und sie sich sein Gesicht nicht merken konnte. Ausserdem habe sie die ganze Zeit zu Boden geschaut, da sie nach einem Fluchtweg Ausschau gehalten habe. Für sie sei er einfach dunkelhäu- tig gewesen, wenn auch nicht „schwarz schwarz“, aber dunkler als wir Weissen (p. 1517, Z. 23 ff.). Grundsätzlich konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass der Beschuldigte tatsächlich gross und sehr schlank/schmal ist, eine sehr reine, glatte Gesichtshaut und einen Millimeterhaarschnitt hat. Auch wenn der Verteidiger den Beschuldigten noch Fragen liess, ob er Narben im Gesicht habe, was vom Beschuldigten be- jaht wurde, konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass man die Narben kaum sieht und das selbst im Tageslicht resp. unter dem Kunstlicht im Gerichtssaal. Somit kann also E.________ kein Strick aus ihrer Aus- sage gedreht werden, der Täter habe keine Narben im Gesicht gehabt, denn in der Dunkelheit hätte man diese mit Sicherheit nicht sehen können. Zur Aussage von E.________, dass der Täter einen sehr kräftigen Oberkörper gehabt habe sei angemerkt, dass der Beschuldigte zwar in der Tat sehr schmal ist, aber zu berücksichtigen ist, dass sich E.________ auf einer Treppe befand, von welcher der Beschuldigte von oben her auf sie zulief und ihr somit sicherlich noch viel grösser und breiter erschien als er ist, da er über ihr stand. Sie sagte selber in der Hauptverhandlung: „In dem Moment kommt einem ein Mensch sowieso gross vor wenn man gewürgt wird. Ich war einfach kleiner. Wenn man gewürgt wird, dann kommt einem der andere sowieso gross und mächtiger vor.“ (p. 1518, Z. 1 ff.). Grundsätzlich sei noch darauf hingewiesen, dass sich beide Frauen in einer absoluten Notlage befanden, eine Stresssituation, die man sich für eine Frau nicht schlimmer vorstellen kann. Man wird hinterrücks überfallen, gewürgt und zu Boden gezerrt und bangt um sein Leben. Dies in der Dunkelheit, in einem bewaldeten Gebiet, ohne Strassenlaternen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass man deshalb den Täter nicht auf‘s Genauste beschreiben kann. Es ist dunkel, man kämpft um’s Überleben, wehrt sich und hat wohl kaum Zeit, den Täter genau zu betrachten. Und trotzdem, beide Frauen konnten den Täter recht genau beschreiben. Weiter sei noch einmal erwähnt, dass der Beschuldigte von sich aus, ohne konkrete Frage von einem „Pro- blem“ mit einer Frau beim Brunnen in der Nähe der AG.________ erzählte. Dies in absolut freier Rede, ohne dass ihm Zwischenfragen gestellt wurden. Wie erwähnt, erachtet das Gericht diese Aussagen zum besagten „Problem“ mit dieser Frau als absolut unglaubwürdig, resp. das Gericht geht davon aus, dass es sich dabei um den Vorfall mit C.________ handelte, da er diese Frau punkto Haarfarbe und Alter ähnlich beschrieb. Ausser- dem fällt auf, dass das Ganze gemäss ihm am selben Ort stattgefunden haben soll, wo es tatsächlich gesche- hen ist. Dies kann sicherlich kein Zufall sein und ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte eben der Täter ist.» 8.5 Beweiswürdigung der Kammer 8.5.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1608 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 22 8.5.2 Zu den gutachterlichen Einschätzungen 8.5.2.1 Untersuchungen des KTD Die Berichte des KTD betreffend C.________ datieren vom 20. Februar 2017 (pag. 566 ff.) und betreffend E.________ vom 16. September 2016 sowie vom 19. Januar 2017 (pag. 700 ff.; pag. 715 ff.). Die jeweiligen Ausführungen des KTD sind sachlich, objektiv und neutral, weshalb auf die- se Ausführungen abzustellen ist. Beweiswürdigend kann jedoch festgehalten werden, dass sich diesen Ausführungen, abgesehen von den Auswertungen des DNA-Abriebs – bei C.________ ab ihrem Büstenhalter Aussen- und Innenseite links und bei E.________ ab der Vorderseite ihres Halses – keine weiteren Erkenntnisse gewinnen lassen. Betreffend die Auswertung der DNA-Abriebe, der DNA-Mischprofile sowie der Y-STR-Profile wird deshalb auf die Gutachten des IRM verwiesen (vgl. Ziff. 8.5.2.2 hiernach). 8.5.2.2 Gutachten des IRM Das IRM hat sich mehrfach mit den biologischen Spuren auseinandergesetzt und zahlrei- che Gutachten erstellt. Die forensisch-molekularbiologischen Gutachten vom 19. August 2016, 23. November 2016 und vom 7. Dezember 2016 sowie das forensisch- toxikologische Gutachten vom 1. Mai 2017 vermögen nicht weiter zur Beantwortung der eingangs gestellten Beweisfrage beitragen, weshalb an dieser Stelle nicht weiter auf die zitierten Gutachten eingegangen wird. Die Beschwerdekammer hat die bis zu diesem Zeit- punkt in den Akten vorhandenen Gutachten im Beschluss vom 25. September 2017 aus- führlich und zutreffend wiedergegeben (pag. 332 ff.). Darauf wird verwiesen. Soweit sich hierzu ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. «Dem forensisch-molekularbiologischen Gutachten vom 24. Oktober 2016 (IRM-Nr. 16-10044-Q) kann Fol- gendes entnommen werden: Aus dem Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1» (Aussenseite links und In- nenseite links) sei DNA isoliert und ein Mischprofil mit einer sehr deutlichen weiblichen Hauptkomponente (die des Opfers 1) erstellt worden. In beiden erstellten Spurenprofilen sei die männliche Nebenkomponente sehr schwach ausgeprägt, inkomplett und nicht interpretierbar. Aus diesem Grund seien an den genannten Be- weismitteln zusätzlich Y-STR-Analysen durchgeführt worden (Hinweis: Y-STR-Analysen seien nicht individuali- sierend, da sie in der gesamten männlichen Abstammungslinie unverändert weitervererbt würden). Später seien dann die aus dem zweiten Vorfall zum Nachteil des Opfers 2 vorhandenen Beweismittel ebenfalls analy- siert und die aus diesen Beweismitteln erhaltenen Y-Spurenprofile (stammend aus dem Beweismittel «Ab- strichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2») mit jenen vom ersten Vorfall zum Nachteil des Opfers 1 verglichen worden. Dabei habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Spurengeber des Y-Hauptprofils des Beweismittels «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2» oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie auch Mitspurengeber des Mischprofils sei, welches vom Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1» er- stellt worden sei.» [pag. 464 ff.]. Ergänzend ist auf ein weiteres Gutachten des IRM vom 22. Dezember 2016 (IRM-Nr. 16- 11744-Q) zu verweisen (pag. 599 ff.). Vom Beweismittel «BH-Körbchen (1 Teil)» der Pri- vatklägerin 1 sind zusätzliche Proben entnommen worden. Zum autosomalen DNA-Profil wurde im Ergebnis Folgendes festgehalten: Aus dem Beweismittel «BH-Körbchen (1 Teil)» sei ein inkomplettes Mischprofil erstellt worden (hauptsächlich weiblich). Die Nebenkom- ponente sei gering ausgeprägt und stamme von mindestens einer Person. Da die Neben- komponente sehr gering ausgeprägt sei und das Mischprofil die Mindestanforderungen (8 23 Loci) für eine Übermittlung an EDNAIS nicht erfüllt habe, sei ein «Tactical Search» veran- lasst worden. Die für den Suchlauf in Frage kommenden Allelwerte seien am 21. Dezem- ber 2016 an die Koordinationsstelle übermittelt worden. Die beim Abgleich gefundenen Kandidaten seien bewertet und unter der PCN .________ am 12. Dezember 2016 weiter- geleitet worden (pag. 601). «Gemäss dem forensisch-molekularbiologischen Gutachten vom 9. Januar 2017 (IRM-Nr. 16-12624-Q) wurde mit dem DNA-Mischprofil, welches aus dem Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1 aussen» erstellt wurde, ein «Tactical Search» durchgeführt. Dieser habe einen Hinweis auf die unter PCN .________ gespeicherte Person des Beschwerdeführers als Mitspurengeber ergeben. Um eine mögliche Mitspurengeberschaft des Beschuldigten weiter zu prüfen, sei aus seinem DNA-Material ein Y-STR-Profil erstellt worden. Dieses sei dann mit den bereits aus den vorhandenen Beweismitteln (insbesondere «Büstenhalter des Opfers 1» und «Ab- strichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2») direkt verglichen worden. Dabei sei herausgekommen, dass die Merkmale des Y-STR-Profils des Beschwerdeführers mit den aus den Beweismitteln erstellten Profilen kom- plett übereinstimmen würden. Der Beschwerdeführer könne somit als Verursacher dieser Spuren nicht ausge- schlossen werden.» [pag. 480 ff.]. «Im forensisch-molekularbiologischen Gutachten des IRM vom 10. Mai 2017 (IRM-Nr. 17-03784-Q) ging es dann darum zu klären, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschwerdeführer der Spurengeber des Abstrichtupfers ab dem Hals des Opfers 2 und ab dem Büstenhalter des Opfers 1 ist. Dabei erklärten die Gut- achter zum besseren Verständnis zunächst einmal den wissenschaftlichen Hintergrund und die angewandte Untersuchungsmethodik: Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um herkömmliche autosomale DNA-Profile, sondern um DNA-Profile Y-chromosomalen Ursprungs. Im Unterschied zu einem «Standartprofil» würden bei einem Y-STR-Profil alle Marker auf demselben Chromosom liegen und gemeinsam weitervererbt werden. Die Marker seien vollständig gekoppelt und nicht frei kombinierbar. Es müsse also, um die Häufigkeit einer be- stimmten Merkmalskombination eines Y-Profils zu schätzen, dieses gegen eine repräsentative Datenbank abgeglichen werden. Das Y-STR-Profil in seiner Gesamtheit werde als «Haplotyp» bezeichnet. Um die gestell- te Frage zur Wahrscheinlichkeit beantworten zu können, seien daher verschiedene Abfragen in der weltweit grössten öffentlich zugänglichen Referenzdatenbank für Y-chromosomale Haplotypen, der YHRD, durchge- führt worden. Die YHRD setze sich zusammen aus einer hohen Anzahl von Referenzprofilen, die weltweit stichprobenhaft gesammelt worden seien. Sie werde regelmässig um neue Stichprobensätze ergänzt. Der Beweiswert eines Y-Haplotypen werde durch seine relative Häufigkeit in einer bestimmten Population definiert. In einem ersten Schritt könne mittels einer Abfrage des gesuchten Haplotypen in der Referenzdatenbank ge- prüft werden, ob der gesuchte Haplotyp in der Referenzdatenbank bereits erfasst worden sei und falls ja, wie oft. Ergebe sich keine Übereinstimmung mit dem in der Spur detektierten Haplotypen, so könnten verschiede- ne Verfahren zu Anwendung kommen, um dennoch die Häufigkeit des Profils zu schätzen. Der in diesem Gut- achten angegebene Schätzwert der Haplotypenhäufigkeit beruhe auf der «Discret Laplace» (DL) Methode. Diese berücksichtige die Allelkombination des Haplotyps und sei unabhängiger von der Datenbankgrösse als die Zählmethode (Anzahl der Profile in der Datenbank plus 1). Als wichtiger Hinweis bezeichnet, ist dem Gut- achten weiter zu entnehmen, dass die nachfolgenden Berechnungen nur unter der Voraussetzung Gültigkeit haben, dass kein Verwandter derselben männlichen Linie wie der Beschwerdeführer als Spurengeber in Be- tracht kommt. Wegen des geringeren Datensatzes für vollständige YFilerPlus-Profile sei die Datenbankabfrage mit einer reduzierten Anzahl Y-STR Loci durchgeführt worden (16 statt der insgesamt 25 Y-STR Loci). Das gesuchte Y- STR-Hauptprofil aus dem Spurenmaterial «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2» und «BH-Körbchen (1 Teil) aussen» sei in der gesamten Datenbank mit 131‘889 Vergleichsproben nicht vorhanden. Deshalb müsse seine Häufigkeit geschätzt werden. Dazu müsse zunächst die Referenzpopulation ausgewählt werden. Die 24 Wahl der Referenzpopulation werde durch die Herkunft des alternativen Spurenverursachers der Gegenhypo- these («das gefundene Y-STR-Profil stammt nicht vom Tatverdächtigen») begründet. Wenn angenommen werde, dass als alternativer Spurenverursacher eine beliebige Person der am Ort der Tat wohnhaften Bevölke- rung in Frage komme, müsse diese Bevölkerung als Referenzpopulation verwendet werden. Vorliegend sei deshalb als Referenzpopulation «Western European» ausgewählt worden. Die mittels Discrete Laplace ge- schätzte Häufigkeit des reduzierten Profils habe eine Häufigkeit von 1 in 138‘900 Haplotypen für diesen west- europäischen Datensatz ergeben. Unter den genannten Voraussetzungen sei es also 138‘900 Mal wahr- scheinlicher, den detektierten Y-Haplotypen zu beobachten, wenn es sich beim Verursacher der Spur um den Beschwerdeführer handle, als wenn der Verursacher der Spur ein anderer, unbekannter Mann aus der westeu- ropäischen Bevölkerung wäre. Das vollständige Y-STR-Profil (mit 25 statt der hier verwendeten 16 Loci) dürfe tatsächlich noch deutlich seltener sein, so dass der hier angegebene Wert eine konservative Schätzung dar- stelle. Für die vorhandenen Mischspuren an den Abstrichtupfern «Büstenhalter, Aussenseite links» und «Büstenhal- ter, Innenseite links» sei die Berechnung anhand des Y-STR Mixture Calculation Tool durchgeführt worden, welche auf der YHRD verfügbar sei. Für die probabilistische Beurteilung von Y-STR-Mischspuren könne auf der YHRD keine bestimmte Population gewählt werden, weshalb mit dem gesamten Referenzdatensatz ge- rechnet worden sei. Um eine Schätzung vornehmen zu können, habe der verwendete Datensatz soweit redu- ziert werden müssen, dass die Einzelprofile der mutmasslichen Spurengeber je mindestens einen Treffer auf der YHRD ergeben hätten. Dies sei der Fall, wenn die Profile von ursprünglich 25 Loci auf 11 Loci reduziert würden. Für die verbleibenden 11 Loci hätten sich 3 Übereinstimmungen mit den 144‘587 Einträgen in der YHRD für das reduzierte Profil des Beschuldigten und 46 Übereinstimmungen für das reduzierte Profil des Mitspurengebers (Freund des Opfers 1) ergeben. Mit diesen Profilhäufigkeiten sei dann die Likelihood Ratio gebildet worden, wonach es 742 Mal wahrscheinlicher sei, das Mischprofil zu detektieren, wenn es sich bei den beiden Spurengebern um den Beschuldigten und den Freund des Opfers 1 handle, als wenn es sich um den Freund des Opfers 1 und einen unbekannten Mann handeln würde. Da die Berechnung mit einem reduzierten Datensatz erfolgt sei, könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der berechneten Wahrscheinlichkeit um einen konservativen Wert handle und die tatsächliche Wahr- scheinlichkeit bei Berücksichtigung der gesamten 25 Loci deutlich über diesem Wert liegen würde.» [pag. 510 ff.]. «Von Seiten der Parteien, insbesondere vom Beschwerdeführer, wurden gestützt auf dieses Gutachten diver- se Fragen aufgeworfen. Zu diesen Fragen nahm das IRM in den «Erklärungen zum Gutachten IRM-Nr. 17- 03784-Q» vom 10. Juli 2017 Stellung. Dabei stand im Vordergrund, die angewandte Methodik detailliert zu beschreiben. Die Gutachter erklärten zunächst, was unter einem «tactical search» zu verstehen ist. Hierfür wurde einleitend dargelegt, wie die Schweizer DNA-Datenbank aufgebaut ist. In der Schweizer DNA-Datenbank würden aus- schliesslich autosomale DNA-Profile («Standard-DNA-Profile») von Personen und Spuren gesichert. Y- chromosomale DNA-Profile würden nicht gespeichert. Alle in der Schweizerischen DNA-Datenbank durchge- führten Suchläufe würden sich daher immer auf autosomale DNA-Profile beziehen. Für eine Speicherung in der Datenbank müssten bei Einzel- bzw. Hauptprofilen mindestens 6 Loci typisiert (doppelbestimmt) sein. Bei Mischprofilen müssten mindestens 8 Loci typisiert sein, damit sie in die Datenbank aufgenommen würden. Werde diese Mindestanzahl von typisierten Loci nicht erreicht, könne das DNA-Profil nicht in der Datenbank gespeichert werden. Es gebe verschiedene Gründe, weshalb ein DNA-Profil nicht genügend typisierte Loci aufweise, beispielsweise bei Mischspuren oder wenn zu wenig DNA vorliege. Auch wenn eine Aufnahme in die DNA-Datenbank vorliegend (Mischspur mit weiblicher Hauptkomponente) nicht in Frage komme, enthalte das autosomale Mischprofil dennoch ausreichend Informationen um eine einmalige Kandidatensuche zu ermögli- 25 chen. Diese einmalige Suche nenne sich dann «tactical search». Dabei handle es sich um eine Spezial- Abfrage in der DNA-Datenbank. Eine normale 2-Personen-Mischspur werde in der Regel so gesucht, dass mindestens 7 Übereinstimmungen auftreten müssten. Beim «tactical search» würden diese Werte flexibel angepasst. Vorliegend seien für den einmaligen «tactical search» 15 von 16 Loci des Mischprofils an die Da- tenbank übermittelt worden. Alle doppelbestimmten Merkmale des für den «tactical search» übermittelten Mischprofils würden entweder mit den Merkmalen der Geschädigten (Opfer 1, Hauptprofil) oder den Merkma- len des Beschuldigten (Nebenprofil) übereinstimmen. Da das autosomale DNA-Mischprofil Merkmale von min- destens 3 Personen aufweise, sei jedoch von einer Beweiswertberechnung für das autosomale Mischprofil Abstand genommen worden. Zur Frage, nach welchen Kriterien die in der YHRD erfassten Personen den jeweiligen Referenzpopulationen zugerechnet würden, führten die Gutachter aus, die Daten würden in der Regel von freiwilligen Studienteil- nehmern im Rahmen von populationsgenetischen Forschungsprojekten stammen. Dabei werde darauf geach- tet, dass die Proben zufällig und repräsentativ gesammelt würden. Die genauen Kriterien, unter welchen die Proben jeweils gesammelt worden seien, seien auch vom Ziel und Studiendesign der jeweiligen Studie abhän- gig. Sämtliche Studien, die in die Metapopulation Western European eingeflossen seien, könnten auf der YHRD eingesehen werden. Metapopulationen hätten nur dann einen Sinn, wenn die zusammengefassten Populationen relativ ähnlich seien, was auf die verschiedenen Bevölkerungen Westeuropas zutreffe. Bei der YHRD handle es sich tatsächlich um DIE anerkannte Y-STR-Profildatenbank. Es sei weltweit keine andere frei zugängliche und wissenschaftlich so transparent geführte Datenbank verfügbar, die von einer forensischen Einrichtung betrieben werde und die extra mit dem Ziel der forensischen Anwendung errichtet worden sei. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den Schätzwert bei einem Vergleich mit der Population «Afro-Asiatic- Berber» ist nach Auffassung der Gutachter nicht zielführend: Solange davon ausgegangen werden müsse, dass als alternative Täterschaft jemand aus der lokalen Bevölkerung in Betracht komme, müsse die Häufigkeit des Profils auch relativ zu dieser Bevölkerung bestimmt werden. Sollte aufgrund der Fallumstände feststehen, dass der Täter aus einem Berbervolk stamme, so könne man auch, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, den Referenzpopulationssatz der «Afro-Asiatic-Berber» verwenden. In diesem Zusammenhang würde dann allerdings der mögliche Täterkreis bereits vorab auf die ungefähre Anzahl der in der Schweiz lebenden Berber eingeschränkt werden. Die Gutachter rechnen daraufhin vor, dass im vorliegenden Fall der Beweiswert des übereinstimmenden Y-Profils sogar grösser wäre, wenn man vorab die Annahme treffen würde, dass es sich beim Täter um einen berberstämmigen Nordafrikaner handle. So sei zu erwarten, dass das relevante Y-STR- Profil höchstens einmal innerhalb der Gruppe der sich in der Schweiz befindlichen berberstämmigen Nordafri- kaner auftrete. Werde also keine vorgängige Einschränkung des möglichen Täterkreises aufgrund der Herkunft gemacht, so sei es für den DNA-Gutachter der logischste Ansatz, bei der Beurteilung einer DNA- Übereinstimmung die gesamte lokale Bevölkerung als möglichen alternativen Täterkreis zu berücksichtigen. Bei der Discrete Laplace Methode handle es sich um ein probabilistisches Verfahren. Es werde ausgehend von einer Stichprobe (Populationsdaten) eine Vorhersage für die Häufigkeit eines bis dato nicht beobachteten Profils getroffen. Die Fehler der Häufigkeitsvorhersage könnten nur anhand von Simulationen geschätzt wer- den. Simulationen mit bekannten Datensätzen hätten dabei gezeigt, dass die Methode ab einer Grösse des Referenzdatensatzes von mindestens 1000 Personen, unter den für die Simulationen getroffenen Annahmen, nahezu abweichungsfrei rechne. Von den bekannten verfügbaren Methoden zeige die Discrete Laplace Me- thode die geringsten Abweichungen der berechneten von den erwarteten Werten. Die Gutachter erklären weiter kurz das Prinzip der Discrete Laplace Methode: Das interessierende Spurenpro- fil werde mit allen in der Referenzpopulation vorhandenen Y-Profilen auf seine Ähnlichkeit hin verglichen. Dies geschehe vereinfacht gesprochen dadurch, dass berechnet werde, wie viele Mutationsschritte notwendig wären, um von jedem einzelnen Profil im Referenzdatensatz auf das Spurenprofil zu kommen. Dies werde als 26 Mass für die Ähnlichkeit des Profils zum Referenzdatensatz genommen. Je ähnlicher das Spurenprofil den gespeicherten Referenzprofilen sei, desto häufiger werde sein tatsächliches Vorkommen in dieser Population sein, auch wenn das interessierende Profil selbst noch nicht im Referenzdatensatz erfasst sei. Da bei grossen Datensätzen der oben beschriebene Vergleich des Spurenprofils mit allen in der Referenzpopulation vorhan- denen Y-Profilen selbst die Rechenleistung eines Computers übersteige, werde der Rechenprozess durch eine theoretische Wahrscheinlichkeitsverteilung vereinfacht. «Discrete Laplace» sei letztlich der Name dieser ver- wendeten Wahrscheinlichkeitsrechnung. Die angegebenen Wahrscheinlichkeitswerte würden also auf kontrollierten Populationsdaten sowie einer vali- dierten und publizierten Berechnungsmethode, die einer wissenschaftlichen Überprüfung frei zugänglich sei, basieren. Im Gutachten wird weiter erläutert, weshalb auf eine Wahrscheinlichkeitsangabe in Prozentwerten verzichtet wurde. Zusammenfassend lässt sich diesbezüglich festhalten, dass hierfür eine Anfangswahrscheinlichkeit für die zwei sich gegenüberstehenden Hypothesen («beim Tatverdächtigen handelt es sich um den Verursacher der DNA-Spur» vs. «ein unbekannter Dritter ist Verursacher der DNA-Spur») festgelegt werden müsste. Eine solche lasse sich jedoch nicht exakt vornehmen bzw. sei schlicht spekulativ (Beispiel der Gutachter: Definiere man die Anfangswahrscheinlichkeit auf 1 zu 46‘000, was der gesamten männlichen Bevölkerung der Stadt Bern zwischen 15 und 64 Jahren entspreche, so ergebe sich vom LR 138‘900 nach dem Satz von Bayes eine Wahrscheinlichkeit von 75% für die Spurengeberschaft des Beschwerdeführers). Sollten dennoch Anfangs- wahrscheinlichkeiten definiert werden, um auf einen Wahrscheinlichkeitswert in Prozent umrechnen zu kön- nen, so liege dies in der Zuständigkeit des Gerichts. Zur Frage, welchen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit die Umstände haben, dass die Y-STR-Profile in der gesamten männlichen Abstammungslinie meist unverändert weitervererbt würden und dass die entsprechen- den Personen als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könnten, hielt das Gutachten Folgendes fest: Bei Y-Chromosomen würden, wie überall auf dem Genom, bei der Vererbung Mutationen auftreten, die dafür sorgen würden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Y-Profile noch exakt gleich sind, mit abnehmendem Grad der Verwandtschaft weiter sinke. Da jeder Ort auf dem Genom (=Locus, Mehrzahl: Loci) mutieren könne, werde mit zunehmender Anzahl getesteter Marker (also Loci) somit die Wahrscheinlichkeit immer grösser, einen Unterschied im Y-Profil, selbst von nahen Verwandten, zu finden. Im Gutachten sind weiter verschiede- ne Studien aufgeführt, welche zeigen würden, dass auch Brüder sowie Väter und Söhne teilweise unterschied- liche Marker aufweisen und dass dies auch bei Tests mit kleineren Sets von nur 17 Markern bereits feststellbar sei. Bei Cousins 1. Grades lägen sogar schon vier Vererbungsschritte vor, bei denen es jeweils zu einer Muta- tion gekommen sein könne. Der Verweis im Gutachten auf dieselbe männliche Linie gelte also nur einge- schränkt. Er habe vor allem auch dazu dienen sollen, darauf hinzuweisen, dass, sollte ein genau bezeichneter Verwandter als möglicher Tatverdächtiger in Frage kommen, weitere Abklärungen hätten veranlasst werden müssen. Einer möglichen Profilübereinstimmung durch Verwandtschaft werde letztlich auch durch die Häufigkeitsschät- zung des Haplotypen (=Y-Profil) Rechnung getragen. Da die Merkmalwerte auf nur einem Chromosom ja nicht frei rekombinierbar seien, werde quasi immer ein gewisser Grad von Verwandtschaft mit berücksichtigt.» [pag. 534 ff.] Am 18. Juni 2019 wurden vorerst telefonisch Abklärung hinsichtlich der Bedeutung des Satzes «Die beim Abgleich gefundenen Kandidaten wurden bewertet und unter der PCN .________ am 22.12.2016 weitergeleitet.» getätigt. Dabei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass mit «Abgleich» der Tactical Search gemeint sei. Aus diesem Tactical Search vom 21. Dezem- ber 2016 habe es neben dem Beschuldigten nur noch einen weiteren möglichen Kandida- 27 ten gegeben. Die autosomalen DNA-Profile beider Kandidaten seien daraufhin im IRM in ihren Zahlenwerten/Signalhöhenverteilungen je mit der autosomalen DNA-Mischspur aus der Probe IRM-Nr. 16-11744-Q.1.1 (BH-Körbchen (1 Teil) aussen) verglichen worden. Das autosomale DNA-Profil des Beschuldigten habe bei diesem Vergleich widerspruchsfrei in die autosomale DNA-Mischspur aus dem BH-Körbchen (1 Teil) aussen gepasst. Das auto- somale DNA-Profil des anderen Kandidaten habe dagegen bei diesem Vergleich bezüglich des Bildes der Merkmalsverteilung nicht stimmig in die autosomale DNA-Mischspur des BH-Körbchens (1 Teil) aussen gepasst. Aufgrund des Gesamtbildes aus beiden Verglei- chen habe deshalb von einer Weiterverfolgung des anderen Kandidaten abgesehen wer- den können (pag. 1933). Von Seiten des Beschuldigten wurden gestützt auf die telefonischen Abklärungen vom 18. Juni 2019 diverse Fragen aufgeworfen. Zu diesen Fragen nahm das IRM in seinem Er- gänzungsgutachten vom 26. Juli 2019 (IRM-Nr. 19-060017-Q) Stellung. Dabei stand das im Verbal vom 18. Juni 2019 aufgeworfene Thema im Vordergrund. Einleitend sind dem Gutachten Bemerkungen zu entnehmen. Darin wird erklärt, dass die Bezeichnungen «Locus» und «DNA-Marker» synonym seien. Es handle sich dabei um einen spezifischen Ort auf dem Genom, der zur Erstellung des DNA-Profils analysiert wer- de. Ferner seien die Bezeichnungen «Allelwert» und «Merkmal» synonym und würden die Zahlenwerte des DNA-Profils bezeichnen. Die nachfolgend im Gutachten beantworteten Fragen bezogen sich erneut auf den Satz «Die beim Abgleich gefundenen Kandidaten wurden be- wertet und unter der PCN .________ am 22.12.2016 weitergeleitet.», welcher im Gutachten vom 22. Dezember 2016 (IRM-Nr. 16-11744-Q) verfasst wurde. Das Gutachten bestätigte die be- reits telefonisch erteilte Information, wonach mit Abgleich der «Tactical Search» gemeint sei. Dabei seien insgesamt zwei Kandidaten gefunden worden: Die Person mit der PCN .________ (der Beschuldigte) und eine weitere Person mit der PCN .________ (pag. 2074). Erklärend führte das Gutachten aus, dass das Vorgehen bei der Beurteilung von möglichen Treffern, die sich bei einem Abgleich eines Spurenprofils mit der Schweizeri- schen DNA-Datenbank ergeben würden, grundsätzlich immer dasselbe sei. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um einen Tactical Search oder um einen Standardsuchlauf handle. Der Datenbanksuchlauf finde nur anhand der Zahlenwerte (Allelwerte) statt. Zusammen- fassend hielt das Gutachten fest, dass sich keine stimmige Signalhöhenverteilung für das Mischprofil ab BH ergeben habe, wenn die Person mit der PCN .________ als Nebenspu- rengeber des Mischprofils ab BH angenommen worden sei. Aus diesem Grund sei der Hinweis auf diese Person nicht weiterverfolgt worden. Im Gegensatz zum Personenprofil mit der PCN .________ passe das Profil des Beschuldigten (PCN .________) in allen 16 Loci zu den erwarteten Allelwerten der Nebenkomponente. Fast alle reproduzierbaren, also mindestens doppelt bestimmten, Merkmale der Nebenkomponente des Mischprofils ab BH würden mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmen. Es gebe zwei an- derweitige Ausnahmen von nicht zugeordneten, reproduzierbaren Merkmalen, die sich aber anderweitig erklären lassen würden (pag. 2076). Anlässlich der Fortsetzungsverhand- lung vom 13. August 2019 machte der Sachverständige hierzu weitere erklärende Aus- führungen (vgl. hierzu Ziff. 8.5.2.4 hiernach). 8.5.2.3 Gutachten von Dr. M.________ Bei dem vom Beschuldigten eingereichten Gutachten handelt es sich um ein Privat- oder Parteigutachten, das nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht den glei- 28 chen Stellenwert – auch wenn durch eine anerkannte Fachperson erstellt – wie ein Gut- achten hat, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehaup- tung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismit- tels (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.5). Eine privat beauftragte sachverständige Person steht in einem Auftragsverhältnis zu einer Partei, und äussert ihre Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Ihre Befunde können nicht beweisbildend sein (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 189). Allerdings sind solche Gutachten nicht un- beachtlich (HEER, a.a.o., N. 10 zu Art. 182). Sehr wohl in die Beweiswürdigung einzube- ziehen sind daher Parteigutachten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten einge- reicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzule- gen (HEER, a.a.o., N. 7 zu Art. 189). Der Verteidiger unterbreitete Dr. M.________ die folgenden Fragen: «Sind in der (in der YHRD- Datenbank erfassten) Referenzpopulation „Western European“ überhaupt Daten von Personen mit genetischer Abstammung aus anderen Populationen enthalten. Wenn ja: Nach welchen Kriterien wurden die Personen ausgewählt bzw. diese Daten erfasst und entsprechend die erfassten Daten dieser Personen dem Verhältnis solcher (populationsfremden) Personen in der effektiven Bevölkerung der Referenzpopulation „Western Euro- pean“? Wie ist insbesondere eine geschätzt Häufigkeit von 1 zu 138‘000 Haplotypen im Hinblick auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit der gefundene Haplotyp einer bestimmen Person zugeordnet werden kann, aus mathematischer Sicht zu interpretieren? Kann ohne Kenntnis der nötigen Grundlagen (bspw. der An- fangswahrscheinlichkeit und/oder der in Frage kommenden Personen) überhaupt eine statistische Aussage darüber gemacht werden, wie wahrscheinlich es ist, dass der Haplotyp von einer bestimmten Person stammt? Sind die vorerwähnten Fragen in den Gutachten bereits schlüssig beantwortet?» Die erste Frage beantwortete Dr. M.________ dahingehend, dass er einleitend die Vorge- hensweise der Datensammlung erläuterte. Sodann hielt er fest, dass derartige populati- onsgenetische Studien nicht die in einer Region lebenden bzw. die sich zu einem be- stimmten Zeitpunkt dort aufhaltenden Männer (z.B. Touristen, Geflüchtete, Einwanderer) repräsentierten würden; dies ganz bewusst, um wissenschaftlich «saubere» Daten für eine bestimmte Metapopulation erheben zu können. Typisch sei ferner, dass nur nicht mitein- ander verwandte Probanden inkludiert seien (pag. 1913). Zur zweiten Frage stellte Dr. M.________ zwei Hypothesen auf («Hypothese A: Die DNA-Merkmale stammen von Per- son Y oder einer mit ihr in väterlicher Linie eng verwandten Person» und «Hypothese B: Die DNA-Merkmale stammen von einer mit Person Y in väterlicher Linie nicht verwandten Person aus der westeuropäischen Metapopulation»). Erklärend fügte er hinzu, dass die in der Spur nachgewiesenen Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A x-mal wahrscheinli- cher zu beobachten seien, als bei Zutreffen der Hypothese B. Personen die eng in direkter väterlicher Linie miteinander verwandt seien (z.B. Brüder, Väter und Söhne) würden in der Regel identische Y-chromosomale STR-Haplotypen aufweisen. Aber auch weiter entfernte Verwandte aus der paternalen Linie (z.B. Cousin, Onkel, Grossonkel etc.) könnten identi- sche YHT aufweisen. Theoretisch könnten aber auch unverwandte Individuen identische YHT aufweisen. Der Zahlenwert der LR von 138‘000 falle in die zweithöchste Stufe nach einer ENFSI-Empfehlung und solle als «strong support for the first proposition rather than 29 the alternative» verbalisiert werden. Ab einem LQ von 1‘000‘000 empfehle die ENFSI die Verbalisierung als «provide extremely strong support» (pag. 1914). Schliesslich beantwortete Dr. M.________ die dritte Frage dahingehend, dass die in der BRD primär als Berechnungsgrundlage empfohlene westeuropäische Metapopulation po- pulationsfremde Personen definitionsgemäss ausschliesse und somit im konkreten Fall keine adäquate Referenzpopulation darstelle (pag. 1914). Dr. M.________ wies darauf hin, dass die YHRD von der Konzeption her ein wichtiges Hilfsmittel für die Grundlagenfor- schung sei und dem forensischen Praktiker bei der Identifikation der YHT-Häufigkeit und der Auswahl der relevanten Metapopulation helfe. Abschliessend wies Dr. M.________ auf den – unterdessen durch das Ergänzungsgutachten ausführlich dargelegten und erklärten – Passus «Die beim Abgleich gefundenen Kandidaten wurden bewertet und unter der PCN .________ am 22.12.2016 weitergeleitet» aus dem Gutachten vom 22. Dezember 2016 hin (pag. 1915). 8.5.2.4 Aussagen des Sachverständigen Dr. ès. Sc. H.________ Dr. ès. Sc. H.________, stellvertretender Abteilungsleiter der Forensischen Molekularbio- logie des Instituts für Rechtsmedizin und Mitverfasser diverser IRM-Gutachten im vorlie- genden Fall wurde als sachverständige Person zur mündlichen Erläuterung der diversen schriftlichen Gutachten des IRM zur Fortsetzungsverhandlung vom 13. August 2019 vor- geladen. Die erste Frage an den Sachverständigen bezieht sich auf das Gutachten des IRM vom 10. Mai 2017, wonach es sich im vorliegenden Fall nicht um herkömmliche autosomale DNA-Profile, sondern um DNA-Profile Y-chromosomalen Ursprungs handle, die statistisch evaluiert werden sollten. Weiter kann diesem Gutachten entnommen werden, dass zum Zeitpunkt der fraglichen Evaluation für biostatistische Beurteilungen von Y-Profilen in der Schweiz keine formalen Richtlinien vorgelegen hätten und die Angaben auf Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Standes durchgeführt worden sowie mit Prof. O.________ besprochen worden seien. Dr. H.________ führte aus, dass er telefonischen und schriftli- chen Kontakt per E-Mail mit Prof. O.________ gehabt habe. Im Vorfeld sei die gesamte Y- Auswertung erläutert und besprochen worden (pag. 2114, Z. 27-42). Zudem seien ihm von Prof. O.________ zwei seiner Gutachten sowie der Entwurf der Richtlinien «Gemeinsame Empfehlung der Projektgruppe biostatistische DNA Berechnung der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung der Y-chromosomalen DNA-Befunde» zur Verfügung ge- stellt worden. Gemeinsam hätten sie das Vorgehen zur Analyse und der Erstellung des Gutachtens vom 10. Mai 2016 besprochen. Zudem sei Prof. O.________ das Ergän- zungsgutachten vom 10. Juli 2017 anonymisiert zugestellt worden, woraufhin er dessen Ausführungen bestätigt habe (pag. 2115, Z. 1-15). An den Gutachten hätten insbesondere Msc. AK.________, welche für den Tactical Search zuständig gewesen sei, und er, der die Y-chromosomale Auswertung vorgenommen habe, gearbeitet (pag. S. 5, Z. 24-27). Die Frage, ob in der Referenzpopulation «Western European» Daten von Person mit ge- netischer Abstammung aus einer anderen Population enthalten seien, verneinte Dr. H.________. Das sei nicht das Ziel dieser Form der Populationssammlung. Die Daten würden heterogen gesammelt. Dr. H.________ bezog sich zur Illustration auf eine eigens durchgeführte Populationsstudie, welche sich auf die Wohnbevölkerung beziehe (pag. 2115, Z. 29-41). Nachgefragt, ob dies unter Einschluss dieser Population in die Referenz- 30 population der «Western European», bei welcher ein Y-Profil nicht vorkomme, umgekehrt bedeuten würde, dass die Wahrscheinlichkeit steige, antworte Dr. H.________, dass es auf das Verhältnis der Bevölkerungsgruppen untereinander ankäme (pag. s. 5 f., Z. 43-45 u. Z. 1). Wie stark sich der Fehler auswirke, hänge vom Anteil der Bevölkerungsgruppe an der Gesamtbevölkerung ab. Anhand eines Beispiels erläuterte Dr. H.________, dass der Fehler bei einer kleinen Population auch entsprechend klein sei. Sie seien immer gezwun- gen mit Annahmen zu arbeiten. Die konkrete Häufigkeit könne nur berechnet werden, wenn die gesamte Bevölkerung charakterisiert worden wäre. Da dies unmöglich sei, müs- se mit Annahmen gearbeitet werden. Ebenso bei der Wahl der Referenzgruppe. Wenn es ganz offen gehalten werden solle, was sie für nicht sinnvoll halten würden, müsste die Häufigkeit in Bezug auf die gesamte Weltbevölkerung gestellt werden (pag. 2116, Z. 1-18). Im Hinblick auf die mathematische Sicht der geschätzten Häufigkeit von 1 zu 138‘000, erklärte Dr. H.________, dass sie die Wahrscheinlichkeit immer in likelihood-ratio (LR) angeben würden. Wahrscheinlichkeitsangaben würden nicht empfohlen, weshalb sie auch keinen Angaben in Prozent machen würden. Da die Anfangswahrscheinlichkeit fehle und eine Annahme derselben willkürlich wäre, bedürfe es zweier Hypothesen: Die Hypothese der Anklage, wonach das DNA-Profil von einer bestimmten Person stamme und die Hypo- these der Verteidigung, wonach das DNA-Profil von einer unbekannten Person stamme. Nun würden beiden Hypothesen eine Wahrscheinlichkeit zugerechnet. Bei der Hypothese der Anklage würde dies bedeuten, dass das Spurenprofil und das Täterprofil übereinstim- men würden und die Wahrscheinlichkeit somit 1 betrage. Die Hypothese der Verteidigung richte sich danach, wie häufig das Profil vorkomme. Zur Illustration machte Dr. H.________ ein Beispiel: Würde jeder zweite Mann dieses Profil aufweisen, würde die Wahrscheinlichkeit bei 0.5 und die LR bei 2 (1 : 0.5) liegen (pag. 2116, Z. 20-40). Weiter erklärte Dr. H.________, dass grundsätzlich die Robustheit einer DNA-Analyse nicht be- einträchtigt werde, wenn der Spurenträger von diversen Personen berührt oder verpackt werde. Die Analyse sei unabhängig vom Werdegang des Spurenträgers. Sie ergebe zu- verlässig die darauf vorhandene DNA. Die Analyse sage nichts darüber aus, wie die DNA auf den Spurenträger gekommen sei. Das mehrfache Berühren oder Verpacken vermöge sich nicht auf die Qualität auszuwirken (pag. 2117, Z. 8-20). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers hin erklärte Dr. H.________, dass ein Tactical Sea- rch noch nicht lange möglich sei. Es handle sich dabei aber ebenfalls um eine ganz nor- male Datenbanksuche, bei der etwas andere Werte eingegeben werden müssten. Die Möglichkeiten eines Fehlers seien deshalb gering. Bei der Y-chromosomalen Analyse sei die Auswertung deutlich komplexer. Dies sei der Hauptgrund, weshalb sie Prof. O.________ konsultiert hätten (pag. S. 7, Z. 34-42). Weiter erklärte Dr. H.________ dass es in Bezug auf die Referenzpopulation keinen Unterschied zwischen der normalen DNA- Analyse und jener der Y-Profile gebe. Dies sei in den Gutachten bereits erläutert worden (pag. 2118, Z. 1-5). Wenn ihnen keine Vorgaben gemacht würden, so gelte immer die lo- kale Bevölkerung (pag. S. 8, Z. 34). Wenn es geographisch zu keiner Einschränkung kommen solle, so könne in der Datenbank nachgeschaut werden, wie oft das Profil darin vorkomme. Der Gesamtbestand der Datenbank habe zum Zeitpunkt der Fortsetzungsver- handlung 225‘000 betragen. Dr. H.________ führte aus, er habe tags vor der Fortset- zungsverhandlung eine erneute Abfrage des Profils mit den 16 Loci vorgenommen und dieses Profil sei auch in der zwischenzeitlich vergrösserten Datenbank immer noch nicht vorgekommen (pag. 2119, Z. 14-18). 31 8.5.2.5 Würdigung der gutachterlichen Einschätzungen Insgesamt liegen die Gutachten des IRM, das Gutachten von Dr. M.________ und die Ausführungen des Sachverständigen H.________ des IRM vor. Betreffend die Auswertung der Y-STR Profile ist klar zwischen den molekularbiologischen und den mathematischen Ansätzen zu unterscheiden. In Bezug auf die molekularbiologischen Ansätze kann einleitend festgehalten werden, dass aus dem Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1 [C.________] (Aussenseite links und Innenseite links)» DNA isoliert und ein Mischprofil mit einer sehr deutlichen weiblichen Hauptkomponente von C.________ erstellt wurde. Die männliche Nebenkomponente war sehr schwach ausgeprägt, inkomplett und nicht interpretierbar. Aus diesem Grund wurde eine Y-STR Analyse durchgeführt (an 25 Loci). Auch die aus dem zweiten Vorfall zum Nachteil von E.________ vorhandenen Beweismittel wurden analysiert. Daraus wurde insbesondere ein Y-STR-Profil erstellt und die Ergebnisse mit jenen vom ersten Vorfall zum Nachteil von C.________ verglichen. Dabei konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Spurengeber des Y-Hauptprofils des Beweismittels «Abstrichtupfer ab Hals Vor- derseite Opfer 2 [E.________]» oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie auch Mitspurengeber des Mischprofils sei, welches vom Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1» erstellt worden ist. Die Y-STR-Profile beider Vorfälle stimmten in ihren 25 Loci vollstän- dig überein. Sodann führten die ursprünglichen, autosomalen DNA-Spuren vom Tatort C.________ via Tactical Search denn überhaupt erst zum Beschuldigten: Dieser autosomale Tactical Sea- rch ergab zwei Hits: Die Person mit der PCN .________ (der Beschuldigte) und eine weite- re Person mit der PCN .________. Das Ergänzungsgutachten vom 26. Juli 2019 vermoch- te die vom Verteidiger und von Dr. M.________ vorgebrachten Unklarheiten – insb. zum Satz «Die beim Abgleich gefundenen Kandidaten wurden bewertet und unter der PCN .________ am 22.12.2016 weitergeleitet» – auszuräumen. So lässt sich dem Ergänzungsgutachten entneh- men, dass im Gegensatz zum Personenprofil mit der PCN .________ das Profil des Be- schuldigten (PCN .________) in allen (autosomalen) 16 Loci zu den erwarteten Allelwerten der Nebenkomponente passte. Fast alle reproduzierbaren, also mindestens doppelt be- stimmten, Merkmale der Nebenkomponente des Mischprofils ab BH stimmen mit dem au- tosomalen DNA-Profil des Beschuldigten überein. Dagegen umfasste das Personenprofil mit der PCN .________ nur zehn typisierte Loci, wobei sich an fünf der zehn Loci bei der Beurteilung der Signalhöhenverteilung Unstimmigkeiten ergaben. Die Gutachter kamen zum Schluss, den Hinweis auf diese Person aus diesem Grund nicht weiterzuverfolgen. Die mögliche Spurengeberschaft des ersten Kandidaten wurde jedoch weiterverfolgt. So typisierte man das bereits beim IRM vorhandene DNA-Material dieses Kandidaten (des Beschuldigten) an 25 hochpolymorphen Y-chromosomalen STR-Loci und erstellte ein Y- STR-Profil. Auch dieses Y-STR-Profil des Beschuldigten stimmte schliesslich in allen 25 Loci mit den vorerwähnten Y-STR-Profilen aus den Beweismitteln der beiden Tatorte kom- plett überein. Hinsichtlich der mathematischen Ansätze ist sodann auf Folgendes hinzuweisen: Bei den Y-STR Gutachten wird gleich wie bei herkömmlichen autosomalen DNA-Gutachten nichts anderes gemacht, als ein molekularbiologisches Gutachten mit den Schlussfolgerungen eines stochastischen Gutachtens verknüpft. Beim stochastischen Ansatz handelt es sich 32 aber stets nur um eine mathematische Annäherung an das Tatsächliche, streng gesehen aber nicht um einen naturwissenschaftlich und letztendlich juristisch sakrosankten Beweis. Je geringer die Wahrscheinlichkeit der Alternativhypothese ausfällt, desto eher kommt diese Annäherung rechtlich einem echten Beweis gleich. Während dieses Prinzip auf Grund der üblicherweise sehr tiefen Wahrscheinlichkeiten für die Alternativhypothese bei Ergebnissen autosomaler DNA-Vaterschaftsgutachten breiflächig etabliert ist und heute praktisch unbestritten als rechtlicher Beweis gilt (vgl. BGE 96 II 314 E. 5.d, wonach bei einer Wahrscheinlichkeit der Hypothese ab 99.8% die Vaterschaft rechtlich als erwiesen gelten kann sowie die Richtlinien für die Durchführung von genetischen Abstammungsun- tersuchungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, welche 99.9% emp- fehlen), sorgen weniger tiefe Wahrscheinlichkeiten oder Ergebnisse, welche sich nicht in Wahrscheinlichkeiten festhalten lassen, namentlich bei Y-STR Analysen, für Verunsiche- rung hinsichtlich ihres Beweiswertes. Zutreffend ist, dass dem Ergebnis eines Y-STR Gut- achtens bei weitem nicht der gleiche absolute Beweiswert wie demjenigen eines autoso- malen Gutachtens beigemessen werden kann. Insbesondere wäre es verfehlt, die Wahr- scheinlichkeit in Prozenten angeben und aus diesen Prozenten auch noch den Beweiswert ablesen zu wollen. So schrieb auch Dr. M.________ in seinem Gutachten vom 6. Mai 2019: «Der Zahlwert des LR von 138 000 fällt in die zweithöchste Stufe nach einer ENFSI-Empfehlung und soll verbalisiert werden als „strong support for the first proposition rather than the alternative“. Ab einem LQ von 1 000 000 empfiehlt ENFSI die Verbalisierung als „provide extremely strong support“.» (pag. 1914). Das konkrete Vorgehen für die Likelihood-Ratio-Berechnung gestaltete sich wie folgt: Das Y-STR-Profil wird in seiner Gesamtheit als Haplotyp bezeichnet. Um die Frage zur Häufig- keit eines solchen Haplotyps zu beantworten, sind Abfragen in der weltweit grössten Refe- renzdatenbank für Y-chromosomale Haplotypen, der YHRD, durchgeführt worden. Wegen des geringeren Datensatzes für vollständige YFilerPlus-Profile wurde die Datenbankabfra- ge mit einer reduzierten Anzahl Y-STR Loci durchgeführt (16 statt der insgesamt 25 Y- STR Loci). Das gesuchte Y-STR-Hauptprofil aus dem Spurenmaterial «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2» und «BH-Körbchen (1 Teil) aussen» war in der gesamten Da- tenbank mit 131‘889 Vergleichsproben nicht vorhanden. Deshalb musste seine Häufigkeit geschätzt werden. Dazu wurde zunächst die Referenzpopulation ausgewählt. Das IRM vermochte diesen Punkt nachvollziehbar und schlüssig darzulegen so dass hinlänglich geklärt ist, weshalb als Referenzpopulation diejenige der «Western European» und nicht jene der «Afro-Asiatic-Berber» beizuziehen war. Das IRM hat sodann ausführlich erläutert, nach welchen Kriterien die erfassten Personen der Referenzpopulation zugerechnet wer- den. Weiter vermochte das IRM zu erklären, dass sich die Wahl der Referenzpopulation durch die Herkunft des alternativen Spurenverursachers der Gegenhypothese – das ge- fundene Y-STR-Profil stammt nicht vom Tatverdächtigen – begründet. Wenn also ange- nommen wird, dass als alternativer Spurenverursacher eine beliebige Person der am Ort der Tat wohnhaften Bevölkerung in Frage kommt, muss diese Bevölkerung als Referenz- population verwendet werden. Vorliegend haben sich beide Vorfälle in Bern zugetragen, weshalb diese Begründung des IRM zur Auswahl der Referenzpopulation überzeugt und deshalb als Referenzpopulation «Western European» ausgewählt wurde. Zusammenge- fasst repräsentieren die erfassten Personen die lokale Bevölkerung (Western European) und damit prozentual auch Personen anderen genetischen Ursprungs, welche in Westeur- opa leben. Wie bereits im Beschluss vom 31. August 2018 (pag. 1777 ff.) zutreffend aus- geführt, wurde in den Gutachten erläutert, weshalb diese Vorgehensweise am besten ge- 33 eignet ist, und – obwohl der Beschuldigte anderen genetischen Ursprungs ist – die Refe- renzpopulation «Afro-Asiatic-Berber» nicht hinzugezogen wurde. Eine Berechnung der Häufigkeit an der Herkunftspopulation des beschuldigten Spurengebers gemessen wäre gänzlich ungeeignet; es geht bei der Likelihood-Ratio-Berechnung nicht darum zu eruie- ren, wie häufig ein Profil im Genpool des Herkunftsgebiets des Beschuldigten vorkommt, sondern viel mehr darum, wie wahrscheinlich es ist, dass eine andere, unbekannte Person im Einzugsgebiet des Tatorts als Spurengeber in Frage kommt. Eine solche Berechnung macht deshalb nur dann überhaupt Sinn, wenn als Referenzpopulation – wie bereits er- wähnt – jene der Herkunft des alternativen Spurengebers als Gegenhypothese (und eben gerade nicht derjenigen des Beschuldigten) genommen wird. Zudem wäre die Wahrscheinlichkeit einer anderen Spurengeberschaft sogar noch kleiner, wenn vorab die Annahme getroffen worden wäre, dass es sich beim Täter um einen ber- berstämmigen Nordafrikaner handle. Es muss immer vor Augen gehalten werden, dass das Y-STR-Profil – selbst nach Reduktion auf 16 Loci – beim Suchlauf in der gesamten weltweiten Datenbank überhaupt nicht vorkam. Wird nun als Referenzpopulation zur Be- rechnung des Likelihood Ratio statt der Population am Tatort die deutlich kleinere Refe- renzpopulation «Afro-Asiatic-Berber» (in welcher das betreffende Profil bei der Suche ja eben auch nicht vorkam) genommen, so ist es rechnerisch sogar noch unwahrscheinli- cher, dass ein anderer als der Beschuldigte in Frage käme. Auch der Sachverständige H.________ vermochte noch einmal sachlich und schlüssig zu erklären, weshalb man ge- zwungen sei, mit Annahmen resp. Hypothesen zu arbeiten. Er schilderte eingehend, dass die konkrete Häufigkeit eines Y-Haplotyps nur dann genau berechnet werden könnte, wenn die gesamte Weltbevölkerung charakterisiert, d.h. ein einer Datenbank erfasst wor- den wäre. Es ist offensichtlich, dass dies zur Zeit noch nicht möglich ist, weshalb auch nachvollziehbar wird, dass die Experten aufgrund von Annahmen operieren müssen. Die Annahme lautet vorliegend, dass als alternativer Spurenverursacher eine beliebige Person der am Ort der Tat wohnhaften Bevölkerung in Frage komme. Sowohl das IRM als auch Dr. M.________ haben diesbezüglich die gleichen Hypothesen aufgestellt (Hypothese 1, wonach das DNA-Profil von einer bestimmten Person stamme und Hypothese 2, wonach das DNA-Profil von einer unbekannten Person stamme). Die mittels Discrete Laplace ge- schätzte Häufigkeit des reduzierten Profils hat schliesslich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens eine Häufigkeit von 1 in 138‘900 Haplotypen für diesen westeuropäischen Datensatz ergeben. Unter den genannten Voraussetzungen ist es also 138‘900 Mal wahr- scheinlicher, den detektierten Y-Haplotypen zu beobachten, wenn es sich beim Verursa- cher der Spur um den Beschuldigten handelt, als wenn der Verursacher der Spur ein an- derer, unbekannter Mann aus der westeuropäischen Bevölkerung wäre. Das vollständige Y-STR-Profil (mit 25 statt der hier verwendeten 16 Loci), welches ja ebenfalls nicht in der Datenbank vorkam, dürfe tatsächlich noch deutlich seltener sein, so dass der hier angege- bene Wert eine konservative Annäherung darstellt. Sodann bestätigte der Sachverständi- ge H.________, dass er dieselbe Abfrage unmittelbar vor der Fortsetzungsverhandlung vom 13. August 2019 nochmals vorgenommen habe. Der Gesamtbestand der Datenbank sei zwischenzeitlich bereits auf 225‘000 angestiegen, wobei das erstellte Profil darin nach wie vor auch mit reduzierten Loci nicht enthalten sei. Damit ist die rechnerische Wahr- scheinlichkeit weiter angestiegen, den detektierten Y-Haplotypen zu beobachten, wenn es sich beim Verursacher der Spur um den Beschuldigten handelt, als wenn der Verursacher der Spur ein anderer, unbekannter Mann aus der westeuropäischen Bevölkerung wäre. 34 Die gutachterlichen Ausführungen des IRM und des Sachverständigen H.________ über- zeugen. Es besteht kein Anlass an diesen Schlussfolgerungen zu zweifeln. Dass seitens des IRM mit Prof. O.________ Rücksprache genommen wurde, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil zeugt dieses Vorgehen von wissenschaftlicher Sorgfalt und dadurch hoher Qualität der erstellten Gutachten. Es trifft zu, dass Y-STR-Profile nicht individualisierend sind. Doch halten die Gutachten weiter fest, dass bei der Vererbung spontan Mutationen auftreten würden. Diese würden dafür sorgen, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach zwei Y-Profile exakt gleich seien, mit abnehmendem Grad der Verwandtschaft sinke. Da jeder Ort auf dem Genom mutieren könne, werde mit zunehmender Anzahl getesteter Marker (also Loci) somit die Wahr- scheinlichkeit immer grösser, einen Unterschied im Y-Profil, selbst von nahen Verwandten zu finden. Der Verweis im Gutachten auf dieselbe männliche Linie gilt also nur einge- schränkt. Die Ausführungen von Dr. M.________, wonach auch unverwandte Individuen identische YHT aufweisen könnten, ist rein theoretischer Natur. Die IRM Gutachten haben ebenfalls offengelegt, dass Verwandte des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden können. Wie sich aus den Ausführungen des Beschuldigten ergibt (vgl. Ziff. 8.5.3.5 hier- nach), befanden sich zum Zeitpunkt der beiden Vorfälle keine Verwandten des Beschuldig- ten in der Schweiz, weshalb der Beschuldigte seine Verwandten sogleich selbst aussch- liesst. Ferner kann ein sekundärer DNA-Transfer – wie ihn Dr. M.________ erwähnt – nie ausge- schlossen werden. Jedoch gilt es vorliegend nicht nur eine Spur an einem Tatort zu beur- teilen. Es sind dieselben Spuren auf dem Büstenhalters von C.________ wie ab dem Hals von E.________ gefunden worden. Die Kammer hält es mithin für äusserst unwahrschein- lich, dass es sich dabei um einen DNA-Transfer gehandelt haben soll. Das IRM hat damit klare Aussagen zur statistischen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten getroffen, und es sind keine Gründe ersichtlich, an diesen Feststellun- gen zu zweifeln. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die vom Verteidiger aufgeworfe- nen Fragen in den IRM-Gutachten und anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme des Sachverständigen H.________ dazu ausführlich, verständlich und klar beantwortet wur- den. Das IRM hat sich insbesondere zur Methodik, der Referenzpopulation und der statis- tischen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten geäussert. Damit haben sich die Gutachten des IRM mit sämtlichen Argumenten des Verteidigers auseinandergesetzt. Der Argumentation des Beschuldigten, wonach nie in Betracht gezogen worden sei, dass neben ihm noch weitere Personen als Täter in Frage kämen, kann demnach nicht gefolgt werden. Schliesslich beruhen die Zahlen des IRM auch nicht auf einer falschen Berech- nung oder einer falschen Referenzpopulation. Die seitens des Verteidigers vorgebrachten Argumente, vermochten die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Gutachten nicht zu widerlegen. Die seitens der Verteidigung und im Gutachten von Dr. M.________ noch auf- geworfenen Fragen und Unklarheiten konnten durch das eingeholte Ergänzungsgutachten sowie die Ausführungen des Sachverständigen H.________ anlässlich der Fortsetzungs- verhandlung vom 13. August 2019 restlos geklärt werden. Die Gutachten des IRM sind vollständig, klar und überzeugend. Es besteht keinerlei Grund, an den Ausführungen der Gutachten zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen ist. Insgesamt sprechen die Gutachten in beiden Fällen eher für eine Täterschaft des Beschuldigten. Dem Verteidiger ist aber insofern zuzustimmen, als dass die Gutachten für sich alleine keinen eindeutigen, unwider- 35 legbaren Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten liefern. Sie bilden durch ihre doch relativ hohe Wahrscheinlichkeit aber zusammen mit den hiernach behandelten Beweisen und Indizien ein stimmiges Gesamtbild, welches an der Täterschaft des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel mehr offenlässt. 8.5.3 Zu den Aussagen 8.5.3.1 Zu den Aussagen von AI.________ und AJ.________ AI.________ hat C.________ in der Nacht vom 8. auf den 9. Juli 2016 in der Nähe der AG.________ aufgefunden und als erste betreut. Bei AJ.________ handelt es sich um den Freund der Privatklägerin. Dieser ist in der Nacht des Vorfalls erst nach AI.________ dazu gestossen und als die Sanitäter bereits vor Ort waren. Ihre Einvernahmen sind nicht parteiöffentlich erfolgt. Sie konnten denn auch keine Anga- ben – abgesehen von der Wiedergabe dessen, was ihnen die Privatklägerin selbst erzählt hat – zum eigentlichen Tatgeschehen machen. Ihre Aussagen sind zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht weiter behilflich, weshalb an dieser Stelle nicht näher auf ihre Aussagen einzugehen ist. Insofern bleibt ohne Relevanz, dass die beiden nie par- teiöffentlich einvernommen wurden. Nachfolgend werden deshalb insbesondere die Aussagen der beiden Privatklägerinnen und jene des Beschuldigten einer eingehenden Würdigung unterzogen. 8.5.3.2 Zu den Gedächtnisprotokollen der Sanitätspolizisten AL.________ und AM.________ der Sanitätspolizei verfassten ihre Gedächtnisprotokolle zum Vorfall vom 9. Juli 2016 zum Nachteil von C.________ am 14. Juli 2016 (pag. 660 f.; pag. 662). AL.________ vermochte die angetroffene Situation mit der Privatklägerin zu beschreiben, seine Kollegin AM.________ blieb dagegen vorerst im Fahrzeug zurück. AL.________ beschrieb eine weibliche, angezogene Person, welche weinte und sehr auf- gelöst gewesen sei. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie durch eine unbekannte Person die Böschung herunter gezogen, vollständig entkleidet und möglicherweise sexuell miss- braucht worden sei. Er habe keine sichtbaren Verletzungen feststellen können (pag. 660). Dieses Gedächtnisprotokoll vermag die Situation im Anschluss an den eigentlichen Vorfall, der nicht weiter bestritten wird, zu beschreiben. Zur Beantwortung der eigentlichen Be- weisfrage, ob dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dieses Delikt zum Nachteil von C.________ begangen zu haben, vermag es dagegen nichts bei- zutragen. Hierzu lässt sich dem deutlich kürzer ausgefallenen Gedächtnisprotokoll von AM.________ ebenso wenig entnehmen (pag. 662). 8.5.3.3 Zu den Aussagen der Privatklägerin C.________ C.________ wurde insgesamt fünf Mal befragt (pag. 611 ff; pag. 623 ff.; pag. 629 ff.; 1509 ff.; pag. 1944 ff.) Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte C.________ aus, dass ihre bis- herigen Aussagen vollständig und richtig gewesen seien (pag. 1944, Z. 19). Körperlich habe sie keine bleibenden Schäden vom Vorfall davon getragen. Diese seien alle verheilt. Psychisch habe es viele Nachwirkungen gehabt. Diese seien nun auf die Verhandlung hin wieder stärker geworden. Der Alltag sei schwierig, da alles Erinnerungen hervorrufen kön- ne. Sie habe Alpträume und sei nun aufgrund der Gerichtsverhandlung wieder häufiger in Therapie. Sie sei nicht mehr gerne alleine Zuhause. Sie könne auch nicht mehr alleine im 36 Wald spazieren gehen. Abends schaue sie jeweils, dass sie zu zweit unterwegs seien und sie von Freunden begleitet werde (pag. 1944, Z. 29-40). Sie sei nach wie vor in vielen All- tagssituation eingeschränkt und habe Angst (pag. 1945, Z. 1-3). Sie bestätigte, dass sie mit ihrem Angreifer nur auf Französisch gesprochen habe (pag. 1945, Z. 22). Ihr Angreifer habe ebenfalls Französisch mit ihr gesprochen. Sie könne sich gut ans Französische erin- nern (pag. 1945, Z. 26). Weiter führte C.________ aus, dass die Erinnerungen an das Ge- sicht des Angreifers wie ausgelöscht seien. Sie könne deshalb auch nichts über eine allfäl- lige Zahnprothese oder Auffälligkeiten im Mund des Angreifers sagen (pag. 1945, Z. 32- 39). Auf die Frage, ob sie im Verlauf des Ereignisses auf unterschiedliche Arten gewürgt worden sei, antwortete C.________, dass es verschieden gewesen sei, da sie sich ge- wehrt habe. Er habe sie auch geschlagen. Er habe sie manchmal auch nur mit einer Hand gewürgt. Wenn er sie sehr fest habe würgen wollen, habe er dies mit beiden Händen ge- tan (pag. 1945, Z. 41-45). Sie beschreibt, dass der Täter auf ihr gesessen sei. Seine Fin- ger seien auf der Seite des Halses gewesen und er habe vorne drauf gedrückt. Auf Frage, ob die Daumen vorne am Hals gewesen seien, erklärte C.________, dass sie es nicht mehr genau wisse. Sie habe vorne am Hals einen sehr grossen Druck verspürt. Sie könne sich nicht genau erinnern, wo welche Finger gelegen seien (pag. 1946, Z. 1-10). Sie wisse nicht mehr, wie er ihr ihren BH um den Hals geknotet habe. Sie habe erst oben, als sie frei gewesen sei, gemerkt, dass sie immer noch keine Luft bekomme. Sie habe es erst dort gemerkt, dass noch etwas am Hals sei, das ihr die Luft abschnüre. Sie wisse nicht, wie der BH um ihren Hals gekommen sei. Es gebe Momente, wo alles weg sei (pag. 1946, Z. 14- 18). Sie bejahte die Frage, ob er sie auch mit dem BH um den Hals gewürgt habe. Er habe sie von Anfang an gewürgt, so dass sie nicht habe schreien können (pag. 1946, Z. 20-23). Der Träger des BH sei um ihren Hals gelegen und sei hinten zugeknotet gewesen. Der BH-Träger-Clip sei vorne an ihrem Hals gewesen (pag. 1946, Z. 25-32). Schliesslich be- schrieb C.________ die Situation als schwierig. Sie habe einzelne Erinnerungen, an die sie sich sehr gut erinnere. Es sei nun fast drei Jahre her und sie habe die Ereignisse nicht mehr so chronologisch im Kopf. In einem Moment sei sie wie aufgewacht oder dagelegen und er sei plötzlich weg gewesen. Sie habe versucht loszurennen. Hier fehle ihr ein Teil ihrer Erinnerung. Es sei das Gleiche wie mit dem Gesicht, an welches sie sich nicht erin- nern könne (pag. 1947, Z. 18-22). Auf Ergänzungsfrage, wonach sie ausgeführt habe, dass sie zwischendurch auch nur mit einer Hand gewürgt worden sei und ob sie den Ein- druck gehabt habe, dass der Täter genau gewusst habe, wo er zudrücken müsse, um die nötige Wirkung zu erzielen, weinte C.________ und nickte (pag. 1947, Z. 42-45). Immer wenn sie etwas gesagt oder versucht habe, zu schreien, habe er noch mehr zugepackt. Sie habe nichts mehr sagen und sich auch nicht mehr bemerkbar machen können. Sie habe gar keine Luft mehr bekommen. Auf Frage, wonach sie zwischendurch etwas habe sagen können und er sie also habe loslassen müssen, führte C.________ aus, dass er immer wieder zugepackt habe. Er habe sie weiter runtergezogen, als er gemerkt habe, dass oben Personen durchlaufen würden. Sie habe zu schreien versucht und dann habe er noch mehr zugedrückt (pag. 1948, Z. 1-9). C.________ erzählte den Vorfall von Beginn an stimmig und konstant. Sie schilderte die ihr widerfahrenen Ereignisse detailliert, eindrücklich, emotional und schlüssig. Dabei räum- te sie von der ersten Einvernahme an Erinnerungslücken ein, was in Anbetracht der Um- stände nachvollziehbar ist. Sie hat ihre Erinnerungen in Bildern, körperlichen Wahrneh- mungen und anhand einer Vielzahl von Details dargelegt. Ihre Aussagen lassen keinen 37 Zweifel daran aufkommen, dass sie diesen Übergriff tatsächlich erlebt hat. Der von ihr be- schriebene Tatablauf blieb seitens der Parteien unbestritten. Ihre Aussagen zum äusseren Ablauf des Vorfalles vom 9. Juli 2016 sind glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Bestritten ist dagegen die Täterschaft des Beschuldigten. C.________ räumte bereits in der ersten Einvernahme ein, dass sie sich an das Gesicht des Täters nicht erinnern könne (pag. 615, Z. 204), was sie anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wie- derholte (pag. 1945, Z. 33). Im Übrigen vermochte sie eine umfassende Täterbeschrei- bung abzugeben. Über sämtliche Einvernahmen hinweg führte sie aus, dass sie vom Täter auf Französisch angesprochen worden sei (pag. 615, Z. 194; pag. 631, Z. 87; pag. 1511, Z. 4; pag. 1945, Z. 26). Er sei kräftig und gross gewesen. Auf Frage wie gross der Täter gewesen sei, führte sie aus, dass sie 163 cm gross sei und der Täter um einiges grösser gewesen sei, vielleicht ca. 180 cm. Er sei schmal und dünn gewesen und dennoch kräftig, kräftiger als sie es sei. Auf Frage, welche Hautfarbe der Täter gehabt habe, sagte sie, dass er glaublich nicht dunkelhäutig gewesen sei. Vom Akzent her sei er eher Nordafrika- ner, Tunesier, Marokkaner oder Ähnliches gewesen (pag. 615, Z. 193-212). Dass sie den Beschuldigten anlässlich der Fotodokumentation anlässlich der zweiten Einvernahme nicht erkannte, überrascht nicht weiter, sagte sie auch doch dort, dass sie sich nicht an das Ge- sicht erinnern könne (pag. 624, Z. 31). Es ist festzuhalten, dass sich die abgebildeten Per- sonen (vgl. pag. 626) sehr ähnlich sehen und jeweils deren Gesicht (ab Schulter) abgebil- det sind. C.________ führte sodann aus, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass der Täter eher jung sei, vielleicht so wie die auf Nr. 2 und Nr. 5 abgebildeten Personen. Sie hielt schliesslich fest, dass sie niemanden genau erkennen könne (pag. 624, Z. 31 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung konnte sich auch die Kammer ein persönli- ches Bild vom Beschuldigten machen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wurde der Beschuldigte auch von der Kammer als gross und von schlanker Statur wahrgenommen. Den Ausführungen des Verteidigers, wonach C.________ den Beschuldigten als kräftig beschrieben habe und dies nicht zutreffen würde, kann dagegen nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte ist zwar schmal, wirkt aber dennoch athletisch und kräftig. Gewiss ist der Beschuldigte um einiges kräftiger – wie von C.________ beschrieben – als sie selber. Schliesslich mag diese Täterbeschreibung durchaus auf weitere Personen zutreffen, doch beschreibt die Privatklägerin eben auch sehr eindrücklich und treffend den Beschuldigten. Sollte der Beschuldigte am 9. Juli 2016 eine Kopfbedeckung getragen haben, vermag die- ser Umstand den glaubhaften Aussagen von C.________ nicht entgegen zu stehen, schil- derte sie doch eindrücklich und aufgrund des ihr Widerfahrenen nachvollziehbar, dass sie sich nicht an das Gesicht des Täters erinnern könne. Im Ergebnis sprechen diese Erinne- rungslücken nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Zudem fällt auf, dass auch die Angaben bezüglich Sprache und Dialekt (Französisch mit maghrebinischem Akzent) auf den Beschuldigten zutreffen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass C.________ eine auf den Beschuldigten passende Täterbeschreibung abgab. Aus den Ergebnissen der Gutachten (vgl. 8.5.2 hiervor) in Verbindung mit ihren glaubhaften Aussa- gen und ihrer treffenden Täterbeschreibung sowie den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ziff. 8.5.3.5 hiernach), ergibt sich ein Gesamtbild, dass keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen lässt. 38 8.5.3.4 Zu den Aussagen der Privatklägerin E.________ E.________ wurde insgesamt sechs Mal befragt (pag. 757 ff.; pag. 760 ff.; pag. 769 ff.; pag. 774 ff.; pag. 1515 ff.; pag. 1950 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bis- herigen Aussagen. Ergänzend fügte sie hinzu, dass der Täter nicht ein Schweizer oder Europäer gewesen sei, sondern auf einem afrikanischen Land stamme (pag. 1950, Z. 25 f.). Zu ihrem Befinden führte sie aus, dass sie immer noch in Behandlung sei. Sie habe nach wie vor Angst und könne nicht alleine nach Hause gesehen (pag. 1950, Z. 32-34). Auf Vorhalt zweier Bilder der S.________ (Strasse) mit Hinweis auf die darauf ersichtli- chen Laternen, führte E.________ aus, dass es dunkel gewesen sei. Es sei abends spät gewesen. Sie sei unten an der Treppe am Waldrand gewesen. Ob die Strassenlaternen gebrannt haben, könne sie nicht mehr sagen (pag. 1951, Z. 1-8). Sie sei runter gegangen, da sie nicht auf der Strasse habe urinieren wollen. Sie habe das versteckt machen wollen, damit sie niemand sehe. Dort sei es dunkler gewesen (pag. 1951, Z. 10-15). Sie habe den Täter gesichtet, als er ihr entgegen gekommen sei. Er sei von der anderen Strassenseite her gekommen (pag. 1951, Z. 20-22). Sie habe in Richtung Strasse geschaut. Als er sie nach unten gedrückt habe, habe sie nur noch an einen Fluchtweg gedacht, weshalb sie den Hang nach unten geschaut habe. Sie habe nach dem nächsten Fluchtort gesucht und das sei nicht die Treppe hoch gewesen, deshalb habe sie den Hang runter geschaut (pag. 1951, Z. 28-31). Der Täter sei zuerst an der Treppe gewesen, als er sie von oben runter gedrückt habe. Es habe sich dann so ergeben, dass er etwas weiter unten gestanden sei als sie. Er sei näher am Hang gewesen, weshalb er ausgerutscht sei (pag. 1951, Z. 38- 42). Er habe sie durch Würgen nach unten gedrückt (pag. 1952. Z. 1). Es sei ein Moment gegangen, bis er ausgerutscht sei. Ihr sei ihr ganzes Leben durch den Kopf gegangen. Sie habe sich Gedanken gemacht und Todesangst gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass er sie vergewaltigen wolle, da sie keine Wertsachen bei sich gehabt habe (pag. 1952, Z. 8- 11). Es sei ungefähr eine Minute gegangen, bis er ausgerutscht sei, das sei aber schwierig zu sagen (pag. 1952, Z. 16-19). Auf Frage, wie sie gewürgt worden sei, antwortete E.________, dass er dauernd zugedrückt und nicht einmal losgelassen habe. Sein Ab- druck sei zwei Wochen gut sichtbar gewesen. Sie habe einen Monat lang Schluckbe- schwerden gehabt. Es sei vorne wie ein Zangengriff gewesen (pag. 1952, Z. 31-33). Auch E.________ erzählte den Vorfall von Beginn an stimmig und konstant. Sie vermochte die ihr widerfahrenen Ereignisse ebenfalls detailliert, eindrücklich, emotional und schlüssig erzählen. Ihre Schilderungen sind zeitlich verknüpft. Sie legte nachvollziehbar dar, wes- halb sie diese Treppe zum Urinieren hinunter gestiegen ist und sie dies nicht auf der Strasse haben machen wollen. Sie schilderte eindrücklich ihre Gefühle der Angst und Ver- zweiflung während des Vorfalls (pag. 765, Z. 220; 777, Z. 119 f.; pag. 778, Z. 135 f. u-. Z. 158), welche sie im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte (pag. 1952, Z. 10). Diese emotionalen und eindrücklichen Ausführungen sind, angesichts des- sen, dass ihr zuvor ihr Tasche gestohlen worden war und sie demnach ihre Wertsachen nicht bei sich hatte, nachvollziehbar, da sie unter diesen Umständen das eigentliche Ziel des Täters nicht einzuschätzen vermochte. Die Aussagen von E.________ lassen keine Zweifel daran aufkommen, dass sie diesen Übergriff tatsächlich erlebt hat. Der von ihr um- schriebene Tatablauf wird zudem seitens der Parteien ebenfalls nicht bestritten. Ihre Aus- 39 sagen zum äusseren Ablauf des Vorfalles vom 28. August 2016 sind glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Wie bereits den Vorfall zum Nachteil von C.________ betreffend ist auch vorliegend die Täterschaft des Beschuldigten bestritten. Im Unterschied zum Vorfall zum Nachteil von C.________ sagte der Täter zu E.________ kein Wort, was eine Täterbeschreibung noch einmal deutlich schwieriger machen dürfte (pag. 758, Z. 46 f.; pag. 763, Z. 123; pag. 778, Z. 131; pag. 1516, Z. 32). Sie habe den Täter noch nie gesehen gehabt und er sei ihr nicht bekannt. Er sei gross gewesen, mit einem hellen Oberteil, und schwarz. Er habe kurze Haare gehabt. Er sei sicher grösser als 180 cm gewesen. Sein Gesicht sei rein, rasiert und ohne Narben gewesen. Es habe sich um einen Schwarzafrikaner gehandelt (pag. 758, Z. 38.52). Nachvollziehbar räumte auch E.________ bereits in der ersten Einvernahme ein, dass es schwierig sei, jemanden im Dunkeln zu beschreiben (pag. 758, Z. 50). Im Verlauf des weiteren Verfahrens bestätigte sie ihre Aussagen, wonach der Täter gross gewesen sei und kurze Haare gehabt habe (pag. 778, Z. 152; pag. 779, Z. 199 f.). Ihre Schilderun- gen, wonach sie ihn kaum angeschaut habe, da sie mit sich beschäftigt gewesen sei, er- achtet die Kammer in Anbetracht der Umstände als plausibel (pag. 765, Z. 267). Die Kammer erachtet ihre Ausführungen, wonach sie auf den Boden geschaut (pag. 1516, Z. 18) und nach einem Fluchtweg Ausschau gehalten habe (pag. 1517, Z. 26; pag. 1951, Z. 30), als nachvollziehbar und glaubhaft. Unter diesen Umständen vermag der Beschul- digte auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass ihn die Privatklägerin auf der Fotodokumentation nicht erkannt hat. So führte sie aus, dass für sie die Nummer 4 in Fra- ge käme, betonte aber, dass sie niemanden mit Sicherheit erkenne; am ehesten sei es aber die Person mit der Nummer 4 (pag. 770, Z. 50 f.). In Bezug auf die Beschreibung des Täters als «Schwarzafrikaner» ist Folgendes festzuhal- ten: In der ersten Einvernahme hat E.________ den Täter noch als Schwarzafrikaner be- schrieben (pag. 758, Z. 51). Sodann führte sie aus, dass er dunkel gewesen sei; also nicht «weiss», sondern «braun» (pag. 779, Z. 199). Er sei für sie «dunkelhäutig» gewesen, also «dunkelhäutiger» als sie oder jemand, der «weiss» sei. Er sei nicht «schwarz» gewesen, aber einfach dunkler (pag. 1517, Z 23 f.). Weiter erklärte sie, dass sie sich – wie bereits C.________ – sein Gesicht nicht habe merken können (pag. 1517, Z. 25). Den Ausführun- gen des Verteidigers, wonach ihre Aussagen durch das Strafverfahren beeinflusst worden seien, kann nicht gefolgt werden. Die Schilderungen der Privatklägerin während des Ver- fahrens sind erklärender Natur. Bereits dem Berichtsrapport vom 28. August 2016 ist als Hautfarbe des Täters «braun» zu entnehmen. Sodann sind die mündlichen Aussagen von E.________ wie folgt aufgenommen worden: «[…], dass sie von einem grossen schwar- zen Mann angegangen worden sei.» (pag. 692 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hin- gewiesen, dass im Nachhinein nicht rekonstruiert werden kann, wie es zur Aussage «Schwarzafrikaner» gekommen ist. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlungen lässt sich auch ihre Beschreibung einer athletischen (pag. 692) Per- son mit breitem Oberkörper (pag. 779) einordnen. E.________ befand sich auf der Treppe unterhalb des Täters, welcher von oben herab auf sie zu ging und sie sogleich würgte. Ihre Ausführungen, wonach eine Person in einer solchen Situation gross und mächtiger wirken würde, sind schlüssig und damit glaubhaft. 40 Zudem weisen die modi operandi der beiden Vorfälle Parallelen auf (vgl. weitere Aus- führungen S. 48 hiernach). Die ähnlichen Signalemente des Täters und der gleiche modus operandi führten schliesslich dazu, dass weitere Ermittlungen – insb. ein DNA- Spurenvergleich – in Auftrag gegeben wurde. Die Spurenauswertung hat den Verdacht sodann erhärtet. Aufgrund der Gutachten (vgl. Ziff. 8.5.2 hiervor) in Verbindung mit den glaubhaften Aussagen und der Täterbeschreibung von E.________ sowie des gleichen modus operandi wie im Vorfall zum Nachteil von C.________ ergibt sich vorliegend ein Gesamtbild, welches deutlich auf den Beschuldigten zeigt. 8.5.3.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt sechs Mal befragt (pag. 663; pag. 676 ff.; pag. 975 f.; pag. 1519 ff.; pag. 1956 ff.; pag. 2122 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2019 machte der Beschuldigte einleitend Aussagen zu seiner Person, dem Führungsbericht sowie zum Strafregisterauszug. Zu den Vorfällen zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen machte der Beschuldigte keine Aussagen und wünschte einen neuen Übersetzer, um schliesslich anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 13. August 2019 sämtliche im Verfahren be- reits gemachte Aussagen – in Anwesenheit einer anderen Übersetzerin – zu bestätigen (pag. 2123, Z. 10). Er erklärte, dass seine Ausführungen gegenüber der Staatsanwalt- schaft einen anderen Vorfall betroffen hätten, als jener, zu dem er seitens der Staatsan- waltschaft befragt worden sei (pag. 2123, Z. 14-18). Weitere Ergänzungen brachte der Beschuldigte nicht an (pag. 2123, Z. 21). Der Beschuldigte wurde erneut zu seinen männ- lichen Blutsverwandten befragt. Eingangs führte er aus, dass er einen Onkel in Italien und zwei Cousins in Frankreich habe sowie einen weiteren Cousin, der geschäftlich nach La- teinamerika reise (pag. 2123, Z. 25 f.). Während des Verlesens des Protokolls ergänzte der Beschuldigte, dass es sich nicht um seinen Cousin, sondern um seine Onkel handle (pag. 2123, Z. 28). Auf Frage, wie viele Brüder sein Vater habe, antwortete der Beschul- digte, dieser habe einen Bruder. Danach gefragt, ob es sich dabei um den Onkle handle, den er bereits erwähnt habe, erklärte der Beschuldigte, dass sein Vater fünf Brüder habe (pag. 2123, Z. 33.37). Er ergänzte, dass er einen, aber sein Vater fünf Brüder habe (pag. 2123, Z. 39). Diese fünf Brüder seines Vaters würden in Italien sowie in Marokko leben und ein weiterer reise geschäftlich nach Amerika. Erklärend führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um den Cousin seines Vater handle, der älter sei als er, weshalb er ihn Onkel nenne um schliesslich seine Ausführungen ein weiteres Mal zu korrigieren, wonach es sich doch um den Onkel handle und die Cousins seines Vaters in Frankreich wohnen würden (pag. 2124, Z. 13-24). Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass er zwei Schwestern und einen Bruder habe (pag. 2125, Z. 14). Der Beschuldigte machte zu seinen familiären Verhältnissen – insbesondere zu seinen männlichen Blutsverwandten – widersprüchliche Aussagen. Weitere Widersprüche erga- ben sich diesbezüglich auch im Vergleich mit seinen Angaben bei den Asylbehörden. Fest steht, dass der Beschuldigte über männliche Blutsverwandte verfügt, von denen er aber anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 13. August 2019 nicht mehr gewusst haben will, ob sich diese im Sommer 2016 in der Schweiz aufgehalten haben (pag. 2126, Z. 24). In seiner ersten Einvernahme vom 24. Februar 2017 erklärte er noch deutlich, dass sich weder seine Eltern, seine Geschwister noch sonstige Verwandte sowie weitere männli- chen Personen seiner Familie in der Schweiz aufgehalten hätten (pag. 665 f., Z. 80-96). 41 Angesichts der sprunghaften Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzli- chen Fortsetzungverhandlung erweisen sich seine Ausführungen, wonach er nicht wisse, ob sich jemand seiner männlichen Verwandten im Sommer 2016 in der Schweiz aufgehal- ten habe, als nicht glaubhaft. Der Beschuldigte erzählte in seiner ersten Einvernahme spontan von einem Problem, wel- ches er im Sommer 2016 mit einer Frau gehabt habe. Diese Frau, deren Beschreibung auf C.________ passt (pag. 668, Z. 197 f.), soll neben der AG.________ am Brunnen erbro- chen haben und ihn anschliessend gefragt haben, ob er etwas zum Rauchen habe. Da er sich zuvor für CHF 40.00 Kokain gekauft habe, hätten sie dieses gemeinsam konsumiert. Als sie ihm die CHF 20.00 für das gemeinsam konsumierte Kokain nicht habe übergeben wollen, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen (pag. 667, Z. 150-172). Diese tätliche Auseinandersetzung schilderte der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens jeweils in unterschiedlichen Varianten. Er verstrickt sich in zahlreiche Widersprüche. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1620, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Er gab an, die Frau zweimal gestossen zu haben. Sie habe ihn im Gesicht kratzen wollen, worauf er sie mit beiden Händen gepackt und gestossen habe. Dies aber nicht heftig, sonst wäre sie die Böschung runtergefal- len. Das erste Mal habe er sie am Oberkörper zurückgestossen, beim zweiten Mal habe er ihr hochgeholfen nachdem sie umgefallen sei und sie habe ihn wieder kratzen wollen und er habe sie glaublich an den Unterar- men gestossen (z.B. p. 668, Z. 218 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er am 08.08.2016 dazu aus, dass er sie zuerst gestossen habe und sie ihn dann geschlagen habe. Dabei seien ihm die Zähne rausgefallen, weshalb sie ihm suchen half (p. 679, Z. 161 f.). In der Hauptverhandlung sagte er dazu letztlich aus, dass die Frau ihn zuerst geschlagen habe. Daraufhin habe er sie zurückgestossen und habe ihre beiden Hände festgehalten. Daraufhin seien sie zusammen zu Boden gefallen. Er sei dann selber den Hang wieder hinaufgestiegen und sie sei beim Versuch dazu wieder runtergefallen. Er habe ihr dann, als sie wieder umgefallen sei, versucht zu helfen und habe versucht, sie rauf- zuziehen. In der Hauptverhandlung blieb er dann schlussendlich dabei, dass er sie zuerst gestossen, dann sie ihn geschlagen und er sie wieder gestossen habe.» Merkwürdig mutet die Aussage des Beschuldigten an, wonach ihm diese Frau im An- schluss an den Streit und der tätlichen Auseinandersetzung bei der Suche nach der Zahn- prothese hätte helfen sollen. Diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar. Hätte es sich – wie vom Beschuldigten geschildert – zugetragen, wäre von einer einfachen tätlichen Aus- einandersetzung auszugehen gewesen, so dass die Zahnprothese unmittelbar um das Geschehene zu Boden gefallen wäre. Dennoch konnte diese nicht mehr aufgefunden wer- den. Der Beschuldigte antwortete ausweichend, indem er ausführte, es sei dunkel gewe- sen und deshalb habe die Zahnprothese nicht gefunden werden können. Schliesslich er- wähnte der Beschuldigte die Zahnprothese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung denn auch nicht mehr. Erst auf Nachfragen hin, erwähnte er dieses für ihn doch wich- tige Element seiner Ausführungen und erklärte, dass er seine Prothese verloren und nicht mehr gefunden habe (pag. 1522, Z. 17-21). Seine Aussagen sind flüchtig, widersprüchlich und wenig glaubhaft. Es fällt auf, dass sich die Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich der äusseren Eck- punkte des Vorfalls – und nur betreffend diese Eckpunkte – mit den Schilderungen von 42 C.________ decken. Der Beschuldigte beschreibt einen warmen Sommerabend, praktisch dasselbe Zeitfenster und schliesslich passt seine Beschreibung hinsichtlich des Alters, der Haare und der Sprachen (Italienisch/Französisch) auf die Privatklägerin 1. Dagegen schil- derte er einen Tathergang, welcher die Spuren des tatsächlichen Vorfalls zum Nachteil von C.________ alternativ erklären könnten. Der Beschuldigte schilderte genau die Ele- mente, mit welchen sich allfällige Spuren auf eine harmlose Art und Weise erklären lassen würden. Hierzu insbesondere Folgendes: - Ein tätliches Gerangel zwischen ihm und der Frau, bis hin zum Griff in seinen Mund, wodurch sich sämtliche später gefundenen allfälligen DNA-Spuren an der Frau erklären liessen. So auch ein allfälliger sekundärer Transfer der DNA an eine beliebige Stelle ihres Körpers. - Durch das bauchfeie Träger-Shirt mit durchsichtiger Bluse, welche offenstand, liessen sich allfällige DNA-Spuren auf der Haut am Oberkörper und Bauch, insbesondere auch am BH der Frau, erklären. - Das versuchte Kratzen in seinem Gesicht würde allfällige DNA-Spuren unter ihren Fingernägeln erklären. - Das gegenseitige Stossen und Umfallen sowie das gemeinsame Suchen der Zahnprothese im Unterholz würden allfällige Hämatome und Kratzer an ihrem Körper erklären. In Anbetracht der Gutachten, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen und der glaubhaften Schilderungen von C.________ sowie der übereinstimmenden Eck- punkte ihrer Ausführungen, erachtet die Kammer die Schilderung des Tathergangs durch den Beschuldigten als nicht glaubhaft. Diese zielt offensichtlich darauf ab, das Zusammen- treffen zwischen ihm und C.________ im Wesentlichen zu bestätigen, die Abläufe aber so darzustellen, als hätten sie sich deutlich harmloser zugetragen. So sollen die Ausführun- gen von C.________ infolge Alkohol- und Drogenkonsums aufgrund seiner plausibilisie- renden Alternativversion abwegig sein. Der Beschuldigte macht keine schlüssigen und stimmigen Aussagen, zumal die analysierten Haar-Segmente der Privatklägerin 1 keine Hinweise auf einen Drogen- (darunter auch Kokain) und Medikamentenkonsum ergaben (pag. 508). Folglich kann dem Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte diese Geschichte nicht von sich aus erzählt hätte, wenn er es gewesen wäre, nicht gefolgt wer- den. Der Beschuldigte hat offenbar keinen anderen Ausweg gesehen, als mit dieser Ge- schichte «die Flucht nach vorne» anzutreten. Sodann konnte C.________ eine auf den Beschuldigten passende Täterbeschreibung abgeben. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Widersprüche und Unkla- rheiten. Seine Aussagen stehen zudem in offensichtlichem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Vor- fall zum Nachteil von C.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt als nicht glaubhaft und mehrheitlich als Schutzbehauptungen. Die glaubhaften Aussagen von C.________ und die negativ ausgefallenen Analyse auf Drogen weisen darauf hin, dass sie vom Beschuldigten im Bereich des Brunnens, welcher sich seitlich der AG.________ an der AH.________ befindet, in französischer Sprache angesprochen und unvermittelt angegriffen und in den Wald hinunter gezerrt wurde, wo er sie zu Boden drückte, sich auf 43 sie setzte, ihr den Mund zuhielt und – als C.________ zu schreien begann – sie mit beiden Händen zu würgen begann. Darüber hinaus liegen keine Hinweise vor, welche seine Ver- sion der tätlichen Auseinandersetzung stützen würden. C.________ durchlebte ausseror- dentliche Angstzustände und glaubte zu ersticken. Der Beschuldigte wusste um den ent- gegenstehenden Willen von C.________ und setzte sich darüber hinweg, indem er sie während 20 bis 30 Minuten massiv und intermittierend würgte, schlug und sie dazu brin- gen wollte, ihn oral zu befriedigen. Bei der klinischen Untersuchung sind am Hals linkssei- tig Hämatome sowie multiple Schürfungen am Rumpf, an den Beinen und am linken Arm festgestellt worden. Bei der konsiliarischen Untersuchung durch einen Hals-Nasen-Ohren- Arzt hat die Privatklägerin Schmerzen am Hals angegeben. Neben den Hämatomen am Hals konnten zudem eine leichte Schwellung linksseitig am Hals sowie eine kleine Kratz- wunde über dem Schildknorpel festgestellt werden. Es hat eine Druckschmerzhaftigkeit bestanden. Die Magnetresonanzuntersuchung (MRI) des Halses hat im Bereich der linken Unterkieferspeicheldrüse eine asymmetrische Signalveränderung ergeben, was als mögli- ches Zeichen eines Würgevorgangs gewertet worden ist (pag. 460). Am Hals von C.________ fanden sich betont linksseitig Hämatome, Hautabschürfungen und wahr- scheinlich wegdrückbare Hautrötungen, wie sie auch nach einem Angriff gegen den Hals im Sinne eines Würgens beobachtet werden (pag. 462). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf zum Nachteil von E.________. Gegenüber der Polizei führte er aus, dass sich nicht an das Datum der Nacht vom 27. August auf den 28. August 2016 erinnern könne. Zur S.________ (Strasse) könne er nichts sagen. Wenn er den Ort sehen würde, würde er die Strasse vielleicht kennen. Auf Vorhalt eines Planaus- schnitts antwortete der Beschuldigte, dass er die Strasse kenne. Normalerweise halte er sich nicht an dieser Strasse auf. Er kenne sie aber schon, denn es habe dort eine Bar bzw. Disco (pag. 670, Z. 304-316). Weiter habe es dort einen «Stop». Auf Vorhalt des konkre- ten Tatvorwurfs führte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts zu sagen habe (pag. 670, Z. 330-334). Auf Vorhalt der Spurenhinweise antwortete er schliesslich, dass dies nicht sein könne (pag. 671, Z. 352-360). Im Verlauf des Verfahrens blieb der Beschuldigte da- bei, dass er mit diesem Vorfall nichts zu tun habe (pag. 795, Z. 533). Dagegen machte der Beschuldigte bezüglich der Örtlichkeiten widersprüchliche Aussagen. Gegenüber der Poli- zei gab er auf Vorhalt eines Planausschnitts an, die S.________ (Strasse) zu kennen und nannte eine Bar, eine Disco und einen «Stop» vor Ort. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte dagegen, dass er nie an diesem Ort gewesen sei und diesen auch nicht kenne (pag. 795, Z. 533 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung be- tonte er, dass er in seinem ganzen Leben noch nie an diesem Ort gewesen sei, seit er in Bern sei. Er sei in seinem ganzen Leben noch nie an der Strasse gewesen, die nach unten gehe (pag. 1524, Z. 7 u. Z. 13). Diese Aussagen sind nicht glaubhaft. In der ersten Einver- nahme ging es überdies um den Treppenabgang, welcher erneut anhand von Kartenaus- schnitten besprochen wurde (pag. 670 f.). Genau diese Situation griff der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2019 wieder auf. Er habe nie von die- ser Treppe gesprochen. Er habe die Treppe auf der rechten Seite gemeint (pag. 1958, Z. 15 u. Z. 27 f.). Dem Beschuldigten wurde dargelegt, dass seine Ausführungen – wie er sie nun anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte – von der Polizei bereits richtig pro- tokolliert worden seien. Daraus erschliesst sich der Kammer, dass dem Beschuldigten die Örtlichkeiten um die S.________ (Strasse) bekannt gewesen sein dürften. Darüber hinaus trägt der Beschuldigte infolge des konsequenten Abstreitens für sich genommen nichts zur 44 Klärung der aufgeworfenen Beweisfrage bei, weshalb seine Aussagen als neutral zu be- trachten sind. Wie bereits in Ziffer 8.5.3.4 hiervor ausgeführt, vermochte auch E.________ eine Täterbe- schreibung abzugeben. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Beschreibung nicht so treffend auf den Beschuldigten passt, wie jene von C.________. Es gilt zu berück- sichtigen, dass – im Unterschied zum Vorfall zum Nachteil von C.________ – der Täter zu E.________ kein Wort sagte und der gesamte Vorfall nur wenige Minuten andauerte, was eine Täterbeschreibung deutlich schwieriger machen dürfte. Ferner ist es bei der S.________ (Strasse) unterhalb des Treppenabgangs deutlich dunkler, als seitlich der AG.________ bei der AH.________ (Strasse). Die Kammer erachtete ihre Schilderungen, wonach sie den Täter kaum angeschaut und stattdessen zu Boden geschaut und nach einem Fluchtweg gesucht habe, in Anbetracht der Umstände als plausibel und nachvoll- ziehbar. Im Übrigen passt die von ihr abgegebene Täterbeschreibung (gross, kurze Haare, reines und rasiertes Gesicht, von «dunklerer» Hautfarbe, athletisch) auf den Beschuldig- ten. Auch die aus dem Vorfall zum Nachteil von E.________ vorhandenen Beweismittel wur- den analysiert und die Ergebnisse mit jenen vom ersten Vorfall zum Nachteil von C.________ verglichen. Dabei konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Spurenge- ber des Y-Hauptprofils des Beweismittels «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2» oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie auch Mitspurengeber des Mischprofils sei, welches vom Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1» erstellt worden ist. Die Merk- male des Y-STR-Profils des Beschuldigten stimmen mit den aus den Beweismitteln erstell- ten Profilen komplett überein. Anhand der Gutachten (vgl. Ziff. 8.5.2 hiervor) und der Aus- sagen des Beschuldigten konnte schliesslich ausgeschlossen werden, dass sich zum Zeit- punkt beider Vorfälle männliche Blutsverwandte in der Schweiz aufgehalten haben. Damit weisen nicht nur die Aussagen von E.________, sondern auch die Gutachten auf eine Täterschaft des Beschuldigten hin. Insgesamt ergibt sich aufgrund der glaubhaften Aussagen von E.________, den Auswer- tungen in den Gutachten und der beachtenswerten Parallelen zum Vorfall zum Nachteil von C.________ ein Gesamtbild, welches keine Zweifel an der Täterschaft des Beschul- digten offen lassen. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte zielstrebig auf E.________ zuging, welche sich auf der Treppe gegenüber dem AT.________-Gebäude befand und dort im Wald unterhalb der Treppe uriniert hatte und die Treppe wieder hochstieg. Er um- fasste mit ausgestrecktem Arm von vorne deren Hals und drückte diesen mit der Hand während ungefähr ein bis drei Minuten zu, so dass E.________ keine Luft mehr bekam. E.________ durchlebte ausserordentliche Angstzustände (Todesangst) und glaubte zu ersticken. Gleichzeitig versuchte er, E.________ zu Boden zu drücken und den Abhang hinunter zuziehen, wobei er ausrutschte und es der Privatklägerin gelang, sich aus dem Würgegriff des Beschuldigten zu lösen, um Hilfe zu schreien und wegzulaufen. Mithin liess der Beschuldigte nicht freiwillig von E.________ ab. Dieser kannte die Gefahr, welche mit dem Würgen verbunden war, da es sich dabei um Allgemeinwissen handelt. E.________ trug vom Vorfall einen Monat andauernde Schluckbeschwerden, einen oberflächlichen Hautdefekt im Bereich des Kehlkopfs, nicht wegdrückbare, rote Hautverfärbungen (betont über dem linken Kopfwendermuskel) und am Rücken davon. 45 8.6 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerinnen als glaub- haft. Im Rahmen der Beweiswürdigung der gutachterlichen Einschätzungen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Spurengeber des Y-Hauptprofils des Beweismittels «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2 [E.________]» oder ein Verwandter der glei- chen männlichen Linie auch Mitspurengeber des Mischprofils ist, welches vom Beweismit- tel «Büstenhalter des Opfers 1 [C.________]» erstellt worden ist. Diese Spuren und der Tactical Search führten denn überhaupt erst zum Beschuldigten. Fast alle reproduzierba- ren, also mindestens doppelt bestimmten Merkmale der Nebenkomponente des Mischpro- fils ab BH stimmen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Die mathematischen Berechnungen des IRM ergaben sodann, dass es 138‘900 bzw. 225‘000 Mal wahrscheinli- cher ist, den detektierten Y-Haplotypen zu beobachten, wenn es sich beim Verursacher der Spur um den Beschuldigten handelt, als wenn der Verursacher der Spur ein anderer, unbekannter Mann aus der westeuropäischen Bevölkerung wäre. Ferner befanden sich zum Zeitpunkt der beiden Vorfälle keine Verwandten des Beschuldigten in der Schweiz. Daher handelt es sich um eine rein theoretische und abstrakte Möglichkeit, dass ein männ- licher Verwandter des Beschuldigten am 9. Juli 2016 sowie am 28. August 2016 zu genau denselben Zeiten an genau denselben Orten gewesen ist, weshalb diese Möglichkeit aus- geschlossen werden kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die modi operandi in beiden Vorfällen Parallelen aufweisen. Zwar würgte der Täter E.________ nur mit einer Hand, während er C.________ grundsätzlich mit beiden Händen würgte. Insgesamt dauerte der zweite Vor- fall im Unterschied zum ersten Vorfall, welcher 20 bis 30 Minuten andauerte, nur wenige Minuten. Im abfallenden Gelände dürfte der Täter damit beschäftigt gewesen sein, Halt zu finden, zumal es ihm nicht gelang, E.________ zu Boden zu bringen und ihm diese die ganze Zeit mehr oder weniger aufrecht gegenüber stand. Weiter gilt es zu beachten, dass der Zugang zu den beiden Privatklägerinnen ein anderer war. Während der Beschuldigte C.________ ansprach und sie schliesslich an den Beinen den Hang hinunter zog, näherte sich der Täter E.________ frontal und zielte direkt und primär mit der rechten Hand auf ihren Hals ab. Schliesslich bleiben als anschauliche Konstanten in beiden Fällen offenkun- dig die benachbarten Tatorte, die nahezu gleichen Tatzeiten in der Nacht an einem Wo- chenende in nur sieben Wochen Abstand, die Absicht des Täters, die Opfer von der Stras- se in die Waldböschung hinunter aus dem Sichtfeld der Öffentlichkeit zu zerren, das Wür- gen, das unvermittelte Ablassen und das Davonlaufen bestehen. Insofern lassen sich die verschiedenen – und doch sehr ähnlichen – Tatvorgehen plausibel erklären und problem- los demselben Täter zuordnen. Dagegen vermögen die Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen von C.________ und die Ergebnisse der Gutachten nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargelegt wurde, widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten, welcher die Tat zum Nachteil von E.________ während des Verfahrens konstant bestritt, sind neutral zu werten und konnten zur Beantwortung der Beweisfrage nichts Wesentliches beitragen. Die objektiven und subjektiven Beweismittel lassen keine Zweifel mehr offen, dass es sich bei der Täterschaft der Vorfälle zum Nachteil von C.________ und E.________ um den 46 Beschuldigten handelt. Es ergibt sich folglich ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, entspricht. 9. Rechtliche Würdigung 9.1 Qualifizierte sexuelle Nötigung (z.N. von C.________) 9.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1639 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.1.2 Subsumtion Vorab kann auf die zutreffende und ausführliche vorinstanzliche Subsumtion verwiesen werden (pag. 1642 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Bewei- sergebnis hat der Beschuldigte C.________ unvermittelt angegriffen und in den Wald ge- zerrt. Er setzte sich auf sie, packte ihren Kopf mit seinen Händen und versuchte, sich oral befriedigen zu lassen. Er näherte sich ihrem Kopf mit seinem entblössten Penis und ver- suchte, ihr diesen in den Mund einzuführen, was misslang, da C.________ den Kopf weg drehte und die Zähne zusammen biss. Weiter riss der Beschuldigte C.________ die Hose auf und zog ihr sowohl die Hose als auch die Unterhose aus. Schliesslich gelang es ihm, ihr auch das T-Shirt und den BH auszuziehen. Der Beschuldigte berührte C.________ über und unter den Kleidern sowohl am Oberkörper, an den Brüsten, an den Armen, an den Beinen als auch am Kopf und versuchte sie auf den Mund zu küssen. Sodann berühr- te er C.________ im Bereich der Schamlippen. Nachdem der Beschuldigte C.________ in den Wald gezerrt und sich auf sie gesetzt hatte, begann er ihr den Mund zuzuhalten und sie zu würgen, als sie zu schreien versuchte. So- bald sich C.________ zu wehren oder erneut zu schreien versuchte, verstärkte sich der Würgegriff des Beschuldigten. Weiter versetzte er ihr einen Schlag ins Gesicht. Indem der Beschuldigte C.________ überfiel, sie würgte und ihr ins Gesicht schlug, wendete er Ge- walt an und verhinderte, dass sich C.________ wehren und um Hilfe rufen konnte. Damit ist das Nötigungsmittel der Gewalt erfüllt. Der Kausalzusammenhang zwischen der Nöti- gungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung ist ebenfalls zu bejahen. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit erfüllt. C.________ wehrte sich und versuchte zu schreien, was ihr aufgrund des dadurch ver- stärkten Würgens misslang. Als der Beschuldigte versuchte, ihr seinen entblössten Penis in den Mund zu führen, drehte sie den Kopf zur Seite und biss die Zähne zusammen. Der Beschuldigte wusste somit, dass er die sexuelle Handlung gegen den Willen von C.________ vornahm. Damit ist der Vorsatz bezüglicher sämtlicher objektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt. Art. 189 Abs. 3 aStGB qualifiziert die grausame sexuelle Nötigung mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Als grausam qualifiziert wurde unter anderem massives, minutenlanges und intermittierendes Würgen (MAIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 4. Auflage 2019, N. 70). Der Beschuldigte würgte C.________ während des gesamten Vorfalls, welcher sich über eine Dauer von 20 bis 30 Minuten hinzog. Dabei ver- stärkte sich sein Würgegriff, sobald C.________ zu schreien oder sich zu wehren versuch- te. Schliesslich drosselte der Beschuldigte C.________ mit ihrem eigenen BH-Träger, in- 47 dem er ihr diesen um den Hals knotete, so dass sie anhaltend dem Gefühl ausgesetzt ge- wesen ist, keine Luft mehr zu bekommen. C.________ bekam denn auch zeitweise tatsächlich keine Luft mehr, sie litt unter Atemnot, Erstickungs- und Todesängsten. Damit erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbe- stand der qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 aStGB. Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der quali- fizierten sexuellen Nötigung, begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen. 9.2 Versuchte Gefährdung des Lebens 9.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens sowie hinsichtlich der Bege- hungsform des Versuchs kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1640 ff., S. 40-42 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Praxis das Vorliegen einer unmittelba- ren Lebensgefahr etwa in folgenden Fällen bejaht wurde (MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl 2019, N. 22c zu Art. 129): Heftiges Würgen (BGE 124 IV 53, 54; s.a. OGer BE, 19.12.1997, RS 1999, Nr. 642); Strangulation mit resul- tierenden punktförmigen Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten (BGer, StrA, 23.8.2013, 6B_54/2013, E 3.1.); Packen des Opfers mit beiden Händen am Hals im Be- reich des Kehlkopfs, kräftiges Zudrücken mit den Daumen während ca. 20-30 Sekunden, wobei das Opfer würgebedingt nur noch röcheln kann, unkontrolliert uriniert und ihm kurz- fristig schwindlig und schwarz vor Augen wird, ausserdem erleidet es eine Hautunterblu- tung und eine Hautabschürfung (BGer, StrA, 20.10.2011, 6B_352/2011); Strangulation mittels einer Halsschlinge, die aufgrund von Druckausübung auf den Sinus caroticus mög- licherweise zu einer Reizung des Nervus vagus und damit zu einem plötzlichen Herzstill- stand führen könnte (BGer, StrA, 6.10.2009, 6B_445/2009); Ellenbeuge-Halsgriff mit Stau- ungsblutungen (OGer SO, 15.10.1998, RS 2000, Nr. 776). Hervorzuheben ist an dieser Stelle ebenfalls, dass der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nur direktvorsätzlich begangen werden kann, Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 94 IV 60, 64; BGE 106 IV 12, 15; BGE 121 IV 67, 75; BGE 133 IV 1, 8). 9.2.2 Subsumtion (z.N. von C.________) Wie bereits in Ziffer 9.1 ausgeführt, würgte der Beschuldigte C.________ und drosselte sie mit ihrem eigenen BH-Träger, indem er ihr diesen um den Hals band. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung der Gefährdung des Le- bens zum Nachteil von C.________ – unter anderem mangels Vorliegen der unmittelbaren Lebensgefahr – frei. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt im Rahmen ihres oberinstanzli- chen Parteivortrags fest, es treffe zu, dass bei C.________ keine Punktblutungen hätten festgestellt werden können. Die konkrete Gefahr könne sich dagegen auch aus anderen Umständen ergeben. Der Beschuldigte habe das Opfer nicht nur gewürgt, sondern auch gedrosselt. Er habe sein Vorgehen nicht mehr dosieren können. In der Gesamtheit sei damit eine versuchte Gefährdung des Lebens anzunehmen (pag. 2141 f.). C.________ trug nach den Übergriffen sichtbare Spuren am Hals (Hämatome) davon. An- dererseits konnten drei Stunden nach den Vorfällen neben diesen optisch wahrnehmbaren 48 Befunden ärztlich kein Stridor, keine Dyspnoe, keine Heiserkeit, kein Engegefühl im Hals und schlanke, bewegliche Stimmlippen festgestellt werden (pag. 450 f.). Gemäss Akten- gutachten des IRM konnten die (äusseren) Befunde am Hals zudem nicht zwingend einem Würgevorgang zugeordnet werden (pag. 462). Punktblutungen wurden zu keinem Zeit- punkt festgestellt (pag. 461). Eine Erfüllung des objektiven Tatbestands der Lebensge- fährdung ist in Anbetracht der objektiven Spurenlage selbst bei Berücksichtigung des Leit- fadens «Schädigung durch Strangulation» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- medizin (insb. pag. 1548 f.) nicht zu bejahen. Auch der subjektive Tatbestand ist vorliegend nicht erfüllt. Die nachgewiesenen Umstän- de, wonach der Beschuldigte C.________ in den Wald zerrte, sie über und unter ihren Kleidern berührte, sie auszog, versuchte ihr seinen entblössten Penis in den Mund einzu- führen, sie während all dem fortlaufend würgte, ihr ins Gesicht schlug, und sie später mit ihrem eigenen BH-Träger auch noch drosselte, lassen per se noch nicht auf die Absicht des Beschuldigten schliessen, C.________ einer unmittelbaren Lebensgefahr auszuset- zen. Dass er dabei das Opfer mittels Würgen und Drosseln während 20-30 Minuten gefü- gig zu machen versuchte, ist besonders skrupellos und muss bei C.________ zweifellos unbeschreibliche Todesängste hervorgerufen haben. Nach Ansicht der Kammer lag das primäre Handlungsziel des Beschuldigten aber in seiner sexuellen Befriedigung. So würgte er C.________ z.B. vor allem dann stärker, wenn sie versuchte, zu schreien (pag. 1511, Z. 11 f. und pag. 632, Z. 103 f. und 114 f.), sagte ihr immer wieder, sie solle still sein („tranquille, tranquille“) (pag. 1512, Z. 20 und pag. 613, Z. 68 f.). Sie konnte somit zwi- schendurch auch immer wieder sprechen (pag. 632, Z. 99 ff.) und atmen. Wann und wie, d.h. vor allem auch mit welcher Kraft der Beschuldigte C.________ schliesslich den BH- Träger um den Hals knotete, konnte im Beweisverfahren nicht erstellt werden. Nachdem er von ihr abgelassen hatte, konnte sie jedenfalls nach anfänglichem Würgen und nach Luft ringen mit dem verknoteten Träger um den Hals aus eigener Kraft die steile Waldbö- schung hochklettern („hochgerannt“, pag. 633, Z. 132 f.) und auf sich aufmerksam ma- chen. Sie sagte aus, die Plastikschnalle zur Regulierung des Trägers habe sich vorne am Hals befunden und eingeschnitten (pag. 640, Z. 423 f.). Während sie oben an der Bö- schung angekommen und auf Hilfe gewartet hat, wollte sie den Träger zuerst selber ab- nehmen, was aber nicht gelang, weil es ihr dabei – also beim Ziehen am Träger – ein- schnitt und die Luft abstellte (pag. 640, Z. 424 ff.). Wenn der Träger durch die Verknotung auch satt am Hals sass und ein solches Vorgehen von besonderer Rücksichtslosigkeit zeugt, so kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass das Würgen und Drosseln aus Sicht des Beschuldigten über das Gefügigmachen hinaus auch bewusst auf eine Lebens- gefährdung ausgerichtet war. Somit kann dem Beschuldigten gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel nicht nachgewiesen werden, dass er mit direktem Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr handelte (darauf vertrauend, dass sich diese nicht realisieren werde). Insbesondere ist tatbestandsmässig nicht erwiesen, dass er die Kontrolle dergestalt verloren hätte, dass er das Würgen und Drosseln nicht mehr hätte dosieren können. Mithin ist vorliegend weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, weshalb sich eine Prüfung des Versuchs wie auch die Prüfung der Konkurrenzfrage erübrigt. An dieser Stelle sei aber erwähnt, dass der gesamte Unrechts- gehalt der diskutierten Tathandlungen von der Qualifikation der sexuellen Handlung er- fasst wird und durch diese abgedeckt ist. 49 9.2.3 Subsumtion (z.N. von E.________) Wie die Vorinstanz richtig festhielt, fehlt es aufgrund der vorliegenden Verletzungen von E.________ am Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr. E.________ zeigte zwar Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen am Hals im Sinne eines oberflächlichen Haut- defekts im Bereich des Kehlkopfes sowie nicht wegdrückbare, rote Hautverfärbungen, be- tont über dem linken Kopfwendermuskel. Im Kopfbereich fanden sich jedoch keine Stau- ungsblutungen. Ein Bewusstseinsverlust während des Würgens blieb aus. Die Gutachterin des IRM kam zum Schluss, dass aus rechtsmedizinischer Sicht somit keine objektivierba- ren Hinweise für einen lebensbedrohlichen Würgevorgang vorliege würden (pag. 735). Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten und damit der objektive Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Be- schuldigte der versuchten Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Wie bereits frühere erwähnt, verlangt der subjektive Tatbestand direkten Gefährdungsvor- satz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr will – in diesem Fall läge Tötungsversuch vor. Zudem muss der Täter skrupellos, d.h. gewissenlos, aus sittlich zu missbilligenden Motiven, gefährden. Besondere Hemmungslosigkeit oder Rück- sichtslosigkeit ist gegeben, wenn der Täter ohne jeden vernünftigen Grund menschliches Leben in Gefahr bringt. Skrupellos handelt der Täter, wenn die Lebensgefährdung nicht wenigstens teilweise einem legitimen Zweck dient (TRECHSEL, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 129). Wer wie der Beschuldigte zielstrebig und direkt auf sein Opfer zusteuert, ohne ein Wort zu sagen deren Hals mit ausgestrecktem Arm von vorne mit einer Hand ergreift und diesen anschliessend während ein bis drei Minuten lang konstant und kräftig zudrückt, so dass das Opfer keine Luft mehr bekommt, handelt mit direktem Gefährdungsvorsatz. Der Be- schuldigte kannte die mit Würgen resp. einer unterbrochenen Luftzufuhr einhergehenden Gefahren und setzte sich bewusst darüber hinweg, indem er die Privatklägerin würgte und zu Boden bringen wollte. Es handelte sich um einen direkten physischen Angriff auf die Halsregion eines körperlich unterlegenen Opfers an einem abgelegenen dunklen Ort, so dass dieses dem Angriff nicht entgehen konnte. Das Beweisergebnis hat in Bezug auf E.________ zudem keine klar sexuelle Motivation des Beschuldigten ans Licht gebracht. Anders als bei C.________ kann hier bezüglich des Würgens nicht primär vom Zweck des Gefügigmachens zur sexuellen Nötigung ausgegangen werden. E.________ sagte aus, sie habe das Gefühl gehabt, dass er sie zuerst bewusstlos habe machen wollen (pag. 764, Z. 184 f.), sie habe das Schlimmste befürchtet, Vergewaltigung, Umbringen (pag. 765, Z. 220 f., pag. 778, Z. 157 ff., pag. 779, Z. 181 f.). Er habe aber nicht versucht, sie unsitt- lich zu berühren (pag. 764, Z. 213, pag. 778, Z. 153, pag. 779, Z. 190 ff.). Der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist demnach erfüllt. Der Beschuldigte hat im Übri- gen nicht freiwillig von seinem Opfer abgelassen. Es ist dem reinem Zufall zu verdanken, dass E.________ sich aus dem Griff befreien und auf sich aufmerksam machen konnte. Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, begangen am 28. August 2016 zum Nachteil von E.________, schuldig zu erklären. 50 9.3 Einfache Körperverletzung (z.N. von E.________) 9.3.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann zunächst auf die zutref- fenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1642, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt zwischen der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung echte Konkurrenz vor (TRECHSEL, Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 129). E.________ zeigte Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen am Hals im Sinne eines ober- flächlichen Hautdefekts im Bereich des Kehlkopfes sowie nicht wegdrückbare, rote Haut- verfärbungen, betont über dem linken Kopfwendermuskel. Im Kopfbereich fanden sich keine Stauungsblutungen. Ein Bewusstseinsverlust während des Würgens blieb aus. Die- se Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität gehen über eine harmlose, innert kürzes- ter Zeit behobene Störung des Wohlbefindens und somit über eine Tätlichkeit hinaus, auch wenn die Verletzung letztlich folgenlos verheilt ist. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt. Wer wie der Beschuldigte zielgerichtet mit gestrecktem Arm auf die Privatklägerin zugeht und sie sogleich zu würgen beginnt, um sie zu überwältigen, handelt vorsätzlich. Der Be- schuldigte ist folglich wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aStGB, begangen am 28. August 2016 zum Nachteil von E.________, schuldig zu erklären. III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches der übrigen Delikte 10. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10.1 Diebstahl vom 4. Juni 2016 zum Nachteil von T.________ (Ziff. I.6.1 der AKS, pag. 1330) 10.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter bildet der Schuldspruch wegen Diebstahls vom 4. Juni 2016 Gegenstand der Beru- fung des Beschuldigten. Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2017 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 1330): «Diebstahl […] begangen am 4. Juni 2016, zwischen 05:59 Uhr und 06:06 Uhr, in Oberkirch (Zugstrecke Emmenbrücke nach Sursee), z.N. T.________ indem der Beschuldigte auf der Zugfahrt von Emmenbrücke nach Sursee kurz vor der Station Oberkirch die Jacke des eingeschlafenen Geschädigten, T.________, in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungs- absicht behändigte und anschliessend samt Jacke und vom Geschädigten unbemerkt an der Station Oberkirch aus dem Zug stieg.» 51 10.1.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Diebstahl begangen zu haben. Ferner bestreitet er – nachdem er es bereits zugegeben hatte – die Person auf den Überwachungsbildern zu sein. 10.1.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergeb- nis (pag. 1650, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Es existieren noch andere Bilder von einer Überwachungskamera (Diebstahl z.N. U.________ und Diebstahl z.N. AA.________, p. 903 ff.), welche ein halbes Jahr später aufgezeichnet wurden. Es ist gut möglich, dass der Beschuldigte nicht immer dieselben Turnschuhe trug. Der eine Vorfall war im Juli 2016, der andere im November 2016. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Mann auf den Bildern eindeutig A.________ ist und seine Aussagen nur als Schutzbehauptung zu werten sind.» 10.1.4 Beweismittel Neben den Berichtsrapporten der Kantonspolizei des Kantons Luzern liegen der Kammer die Bilder der Überwachungskamera der S-Bahn, Emmenbrücke – Sursee, vom 4. Juni 2016 vor (pag. 810 ff.). Weiter finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten in den Akten (pag. 829 ff.; pag. 839 ff.; pag. 1524 f.). 10.1.5 Würdigung der Kammer Der Geschädigte erstattete am 4. Juni 2016 um 7:30 Uhr bei der Kantonspolizei Luzern Anzeige wegen Diebstahls seiner Jacke samt Portemonnaie und Schlüssel. Er umschrieb die unbekannte Täterschaft als von schlanker Statur, von weisser Hautfarbe und rasiert. Er habe ein dunkles Cape, eine dunkle evtl. dunkelgrüne Jacke / Steppjacke, hellblaue Jeans und dunkle / schwarze Schuhe getragen (pag. 815). In der entwendeten Jacke hätten sich sein Portemonnaie und seine Schlüssel befunden (pag. 818 f.). Von der ELZ Transportpo- lizei konnten durch die Kantonspolizei Luzern Videodaten ab der Videoüberwachung des Zuges für den betreffenden Zeitrahmen gesichert und dem Fall zugeordnet werden. Die männliche Person auf den Standbildern, auf den letzten beiden Bildern mit schwarzer Ja- cke über dem Arm, stimmt mit der Beschreibung der unbekannten Täterschaft durch den Geschädigten überein (pag. 809 ff.). Am 15. November 2016 habe die Kantonspolizei Bern mittels «Verbreitung National» um die Identifizierung einer unbekannten Täterschaft ersucht. Im betroffenen Fall sei am 4. November auf der Zugfahrt von Spiez nach Zweisimmen einem Geschädigten der Ruck- sack entwendet worden (vgl. Ziff. I.6.4 AKS). Vom unbekannten Täter hätten Videoauf- nahmen gesichert werden können. Beim Abgleich mit den Bildern der Kantonspolizei Lu- zern habe ein möglicher Tatzusammenhang zwischen beiden Fällen hergestellt werden können. Neben dem gleichen «modus operandi» habe das Erscheinungsbild des Täters eine grosse Ähnlichkeit mit demjenigen der vorliegenden Täterschaft aufgewiesen (pag. 821). Am 16. Februar 2017 sei die Kantonspolizei Luzern durch die Kantonspolizei Bern über die Festnahme des Beschuldigten orientiert worden. Der Beschuldigte komme im Kanton Bern für mehrere Delikte in Frage, unter anderem auch für den obengenannten Vorfall mit dem Rucksack (pag. 822). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf des Diebstahls vom 4. Juni 2016 zum Nachteil von T.________. Gegenüber der Polizei führte er auf Vorhalt der Videoüberwachungsbil- 52 der aus, dass er das auf den Bildern sei. Sogleich revidierte er seine Aussage indem er ausführte, dass er glaublich nie solche Schuhe gehabt habe. Er sei sich sicher, dass er in den ersten zwei Monaten nichts gemacht habe. Auf erneuten Vorhalt der Bilder, erklärte er, dass die Schuhe und die Jacke nicht passen würden. Er sei sich jetzt sicher, dass das Bild nicht ihn zeige (pag. 836, Z. 305-316). Gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte der Beschuldigte, dass er nicht mehr wisse, wo er am 4. Juni 2016 gewohnt oder sich auf- gehalten habe. Er bestritt erneut, die Person auf dem Standbild der Videoüberwachung zu sein. Erklärend fügte er hinzu, dass das nicht seine Jacke sei und er nie solche weiss- schwarze Schuhe gehabt habe (pag. 839, Z. 625). Auf Vorhalt der Standbilder der Videoü- berwachung vom 4. November 2016 (Vorfall Rucksack) erkannte sich der Beschuldigte. Die Jacke und die Schuhe seien die seinen. Ausserdem sei sein Gesicht gut zu erkennen (pag. 839, Z. 632). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei, dass er diesen Diebstahl nicht begangen habe (pag. 1525, Z. 1). Werden die Standbilder der Videoüberwachungen beider Vorfälle in direkter Gegenüber- stellung betrachtet, so ist die Identität der beiden Personen zweifelsfrei festzustellen (pag. 823). Dass der Täter dabei unterschiedliche Jacken und Schuhe oder gar eine andere Mütze trug, ist unerheblich. Alleine die Gesichtsform, das fliehende und schmale Kinn, die markante Nase, der Kleidungsstil, die Haltung, die Statur und die Bewegung lassen keinen Zweifel zu, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt. Die Aussagen des Beschul- digten betreffend unterschiedlicher Schuhe und Jacken sind als Schutzbehauptungen zu werten. Zudem hat er bei einem anderen Diebstahlsvorwurf eingeräumt, gestohlene und brauchbare Kleider für sich benutzt zu haben (pag. 834, Z. 233 f.). Schliesslich trug er auf den Überwachungsbildern vom 29. Oktober 2016, auf welchen er sich wiedererkannt hat (pag. 881, Z. 57), ein schwarzes Retro-Beret (pag. 871 f.) anstelle des üblichen Baseball- Cap und wohl auch andere Schuhe (vgl. pag. 871 mit pag. 904 u. pag. 907). 10.1.6 Fazit und erwiesener Sachverhalt Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte dem Geschädigten T.________ am 4. Juni 2016 auf der Zugstrecke von Emmenbrücke nach Sursee, kurz vor der Haltestellte Oberkirch dessen Jacke entwendete und den Zug anschliessend, samt Jacke und vom Geschädigten unbemerkt, an der Station Oberkirch verliess. 10.2 Diebstahl vom 29. Oktober 2016 zum Nachteil von U.________ (Ziff. I.6.3 der AKS, pag. 1330) 10.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter bildet der Schuldspruch wegen Diebstahls, begangen am 29. Oktober 2016 zum Nachteil von U.________, Gegenstand der Berufung des Beschuldigten. Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2017 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 1330): «Diebstahl […] begangen am 29.10.2016, ca. 10:45 Uhr, in Spiez (Bahnhof), z.N. U.________ Indem der Beschuldigte den seitens U.________ kurzzeitig auf einer Sitzbank deponierten Rucksack während deren Abwesenheit in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht behändigte und entwendete.» 53 10.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Rucksack an sich genommen zu haben. Bestritten ist einzig die Höhe des Deliktsbetrags resp. der behauptete Wert des Rucksackinhalts. 10.2.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zum Ergebnis, dass die Tat unbestritten sei und die Überwachungsbilder zeigen würden, dass der Beschuldigte den Rucksack tatsächlich entwendet habe (pag. 1652, S. 52 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 10.2.4 Beweismittel Neben den Berichtsrapporten der Kantonspolizei des Kantons Bern liegen der Kammer erneut Bilder der Überwachungskamera des Bahnhofs BLS Spiez vom 29. Oktober 2016 für den Zeitraum von 10:32 Uhr bis 10:52 Uhr vor (pag. 866 ff.). Weiter finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten in den Akten (pag. 879 ff.; pag. 890; pag. 891). 10.2.5 Würdigung der Kammer Die Geschädigte hat den Vorfall gleichentags bei der Polizei zur Anzeige gebracht (pag. 860 ff.; pag. 877 f.). Dieser Vorfall wurde von der Überwachungskamera des Bahnhofs BLS Spiez erfasst. Der entwendete Rucksack war blau und von der Marke Deuter (pag. 860). Dem Nachtrag der Kantonspolizei vom 21. November 2016 kann entnommen wer- den, dass sich am 4. November 2016 im BLS Zug von Spiez nach Zweisimmen ein weite- rer Gepäckdiebstahl ereignet habe. Anhand der Überwachungsbilder aus dem Zug habe der Beschuldigte eindeutig als Täter identifiziert werden können. Der Beschuldigte habe anlässlich des Diebstahls den in Spiez entwendeten Rucksack verwendet, indem er das Diebesgut darin verstaut habe (pag. 864). Daraus ergab sich auch die Verbindung zum vorliegend zu beurteilenden Diebstahl des blauen Rucksacks. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Rucksack in Spiez an sich genommen zu haben (pag. 880, Z. 26; pag. 890, Z. 219; pag. 981, Z. 671). Weiter bestätigte er, die Person auf den Überwachungsbildern zu sein (pag. 881, Z. 57). Dagegen bestreitet er den ihm vorgehaltenen Inhalt des Rucksacks. Er gab an, dass er sich sehr gut an den Inhalt des Rucksackes erinnern könne. Es hätten sich Kleider und Nahrungsmittel im Rucksack befunden (pag. 880, Z. 43-49). Ergänzend hielt er in der Ein- vernahme vom 23. März 2017 fest, dass sich auch Bücher im Rucksack befunden hätten. Dagegen seien kein Portemonnaie, keine Identitätskarte und kein Bargeld vorhanden ge- wesen. Das SBB Abonnement stimme, nicht dagegen der Führerschein. Auch das iPhone stimme, es sei aber ein Modell 4 [anstelle eines iPhone 5] gewesen (pag. 890, Z. 229). Als erstellt erachtet werden kann, dass sich im gestohlenen Rucksack von AA.________ ein schwarzes iPhone 4 befand, welches diesem zwischenzeitlich wieder hat zurückgegeben werden können, nachdem es auf einer Verkaufsplattform aufgetaucht war (pag. 916). Vom vorliegend aufgelisteten Diebesgut aus dem Rucksack der Geschädigten U.________ wurden einzig das Portemonnaie und der Führerausweis wieder aufgefunden, nicht dage- gen der übrige Inhalt des Portemonnaies (pag. 861). Es ist mithin davon auszugehen, dass sämtliche aufgeführten Gegenstände im Rucksack der Geschädigten U.________ enthalten waren. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass die Schlüsselanhänger und der Rest ebenfalls stimmen würden. Insgesamt sei der Deliktsbetrag jedoch zu hoch (pag. 890, Z. 226-230). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte, dass die 54 Tasche alleine gewesen sei und er sie mitgenommen habe. Er habe sie gefunden. Es sei ihm aber klar gewesen, dass der Rucksack jemandem gehöre (pag. 891, Z. 671-680). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Geschädigte fälschlicherweise Deliktsgut aufführen sowie einen höheren Deliktsbetrag geltend und den Beschuldigten damit unnötig belasten sollte. Bei objektiver Betrachtung bestehen keine Zweifel, dass das aufgeführte Deliktsgut dem Inhalt des entwendeten Rucksacks entspricht. Der für die ein- zelnen Gegenstände geltend gemachte Wert erscheint denn auch in jedem Punkt nach- vollziehbar und adäquat (pag. 860 ff.) Schliesslich kann dem Verteidiger in seiner Argumentation nicht gefolgt werden, wonach die Geschädigte den Gewahrsam und den Herrschaftswillen am Rucksack aufgegeben habe (pag. 2135). Der Gewahrsam besteht weiter, wenn sich der Gewahrsamsinhaber nur kurz von der Sache entfernt (z.B. ein Reisender, der seinen Koffer kurz abstellt, um Ver- pflegung zu kaufen; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, N. 27 zu Art. 139). Die Geschädigte stellte ihren Rucksack auf eine Bank, um etwas einkaufen zu ge- hen. Damit hat sie auch ihren Herrschaftswillen zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. 10.2.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte den seitens der Geschädigten U.________ kurzzeitig auf einer Sitzbank deponierten Rucksack während deren Abwe- senheit entwendete. 10.3 Diebstahl und Sachbeschädigung vom 19./20. November 2016 zum Nachteil von I.________ (Ziff. I.6.5 der AKS, pag. 1331; Ziff. I.9 der AKS, pag. 1334) 10.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Sodann bildet der Schuldspruch wegen Diebstahls und wegen Sachbeschädigung, began- gen zwischen dem 19. und dem 20. November 2016 zum Nachteil von I.________, Ge- genstand der Berufung des Beschuldigten. Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2017 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 1331; pag. 1334): «Diebstahl, begangen zwischen dem 19.11.2016, 22:00 Uhr und dem 20.11.2016, 05:30 Uhr, in Bern, z.N. I.________ Indem sich A.________ Zutritt zum evtl. unverschlossenen Personenwagens von I.________ verschaffte und im Innern des Wagens in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Deliktsgut in der Höhe von ca. CHF 220.00 (ein Reithelm, eine Reithose, eine Musik-CD) entwendete.» Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 19.11.2016, 22:00 Uhr, und dem 20.11.2016, 05:330 Uhr, in Bern, z.N. I.________ Indem sich A.________ Zutritt zum evtl. unverschlossenen Personenwagen von I.________ verschaffte und ihm Innern des Wagens die Verschalung der Lenksäule abriss und das Kabel herauszog und somit vorsätzlich den Personenwagen von I.________ beschädigte.» 10.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, in das Auto der Geschädigten gestiegen zu sein. Dage- gen bestreitet er, sowohl etwas entnommen als auch etwas beschädigt zu haben. 55 10.3.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1655, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Dass der Beschuldigte im Auto der Geschädigten war ist einerseits unbestritten und andererseits auch durch die hinterlassene DNA-Spur belegt. Das Gericht erachtet seine Aussagen, wonach er nichts aus dem Auto genommen habe, nicht als glaubwürdig. Dies geschah zu einer Zeit, als er in finanzieller Not war und alles zu Geld machte, was er kriegen konnte, was auch die anderen Fälle zeigen.» 10.3.4 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer insbesondere der Rapport des KTD vom 19. Dezem- ber 2016 und die entsprechenden Spurenauswertungen vor (pag. 934 ff.). Weiter finden sich die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 940 f.; pag. 942 f.; pag. 1525) in den Ak- ten. 10.3.5 Würdigung der Kammer Die Geschädigte erstattete am 20. November 2016 Anzeige wegen Diebstahls und Sach- beschädigung. Es konnten eine Blutspur ab einer Kartonverpackung einer Golä CD als Beweismittel sichergestellt werden. Am Beweismittel konnte ein DNA-Profil isoliert werden. Beim Vergleich mit der EDNA-Datenbank konnte die Spurengeberschaft mit dem Beschul- digten angenommen werden (pag. 935). Beweiswürdigend kann deshalb übereinstimmend mit der Schlussfolgerung des KTD festgehalten werden, dass der Beschuldigte sein Blut resp. seine DNA an der sichergestellten Verpackung hinterlassen hat und sich mithin im Fahrzeug aufgehalten haben muss (pag. 935). Der Beschuldigte bestätigte gegenüber der Polizei, dass er in Fahrzeuge einsteige, wenn diese offen seien. Er gehe schon in Fahrzeuge rein. Es könne auch sein, dass im Fahr- zeug Spuren gefunden worden seien, die ihm eindeutig zugeordnet werden könnten. Manchmal blute er, da er Fingernägel kaue (pag. 940, Z. 287-295). Jedoch bestritt er, et- was beschädigt und mitgenommen zu haben (pag. 940, Z. 299 u. Z. 302 f.; pag. 942, Z. 719 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte er, dass er nach Geld oder etwas Wertvollem gesucht habe. Als er nichts gefunden habe, sei er gegangen (pag. 942, Z. 720 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussa- gen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind. Aus dem Aussagenverhalten des Beschul- digten ergibt sich, dass dieser immer nur insoweit geständig ist, als ihm der Sachverhalt auch zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Vorliegend belegen DNA-Spuren seinen Aufenthalt im Fahrzeug der Geschädigten und dessen Durchsuchung. Es ist wenig schlüs- sig, dass jemand in offene Fahrzeuge einsteigt, alles durchsucht und diese schliesslich ohne jegliches Deliktsgut wieder verlässt. Seine Aussage, wonach er mit einem Reithelm, einer Reithose und einer CD nichts anfangen könne, muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte alles behän- digte, was sich irgendwie zu Geld machen liess und dabei auch das Fahrzeug der Ge- schädigten beschädigte. 10.3.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte zwischen dem 19. und 20. November 2016 in das Fahrzeug der Geschädigten I.________ eingestiegen ist. Die Beweisfrage, ob 56 der Beschuldigte Deliktsgut in der Höhe von CHF 220.00 in Form einer Reithose, eines Reithelms und einer CD entwendet hat und dabei die Verschalung der Lenksäule abriss und das Kabel herauszog, muss bejaht werden. Mithin sind die in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalte erstellt. 10.4 Hausfriedensbruch vom 1. September 2016 zum Nachteil der V.________ (Ziff. I.10.1 der AKS, pag. 1335) 10.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Schliesslich bildet auch der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der V.________ Gegenstand der Berufung des Beschuldigten. Dem Beschuldigten wird hierzu in der Anklageschrift vom 25. Oktober 2017 Folgendes vorgeworfen (pag. 1335): «Hausfriedensbruch […] begangen am 01.09.2016, ca. 19:45 Uhr, in Biel (P.________ (Strasse)), z.N. V.________ (v.d. AN.________) Indem A.________ das Geschäft V.________ trotz ihm eröffneten und somit bekanntem Hausverbot vom 06.08.2016 betrat.» 10.4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den V.________ am 1. September 2016 betreten zu haben. Dagegen bestreitet er, vom gegen ihn ausgesprochenen Hausverbot gewusst zu haben. 10.4.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1656, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Der Diebstahl und der Hausfriedensbruch sind unbestritten. Der Beschuldigte wurde in flagranti erwischt. Der Verteidiger des Beschuldigten verlangte für den Hausfriedensbruch einen Freispruch, da er vom Hausverbot im V.________ angeblich nichts gewusst habe und es deshalb am Vorsatz fehle. Das Hausverbot wurde dem Beschuldigten jedoch ein paar Tage zuvor ausgehändigt. Er hat einfach die Unterschrift darauf verweigert. Es wird davon ausgegangen, dass ihm auch auf Französisch erklärt wurde, um was es geht. Die Stadt Biel ist Bilingue. Auch wenn er dazu aussagte, dass er nicht gut Französisch, sondern besser Italienisch spreche, geht das Gericht anhand der in der Hauptverhandlung festgestellten Französischkenntnisse des Beschuldigten davon aus, dass er sehr wohl verstanden hat, um was es ging und es sich deshalb bloss um eine Schutzbe- hauptung handelt.» 10.4.4 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweismittel insbesondere das Hausverbot (pag. 953) und die Aussagen des Beschuldigten vor (pag. 960 ff.; pag. 963; pag. 964; pag. 1525). 10.4.5 Würdigung der Kammer Der Beschuldigte war gemäss den Angaben des Ladenüberwachungshüters bei seiner Anhaltung stark alkoholisiert und unkooperativ. Er habe immer wieder in lautem Ton auf Arabisch zu sprechen begonnen (pag. 949). Es seien ihm umgehend Handfesseln ange- legt worden (pag. 948). Entsprechend verweigerte er auch die Unterschrift sowohl auf der Diebstahls-Anerkennung (pag. 955), als auch auf dem Formular «Zustellungsdomizilbe- zeichnung / Bussen- und Kostendepositum» (pag. 959). Bei der polizeilichen Einvernahme 57 am selben Abend verweigerte er sowohl seine Aussage als auch die Unterschrift unter dem Protokoll (pag. 960 ff.). In seiner Einvernahme vom 23. Februar 2017 gab der Beschuldigte schliesslich zu, dass das ihm vorgehaltene Deliktsgut gemäss Anzeige korrekt sei (pag. 963, Z. 167 f.). Vom Hausverbot habe er nichts gewusst (pag. 963, Z. 172). Das Dokument, welches dem Beschuldigten während zwei Jahren den Zutritt zu sämtli- chen V.________-Verkaufsstellen verbietet, datiert vom 6. August 2016. Dieses Hausver- bot wurde in Bern ausgestellt und enthält die Personalien des Beschuldigten. Die ergän- zenden Angaben auf der zweiten Seite des Hausverbots besagen, dass der Kunde extrem tätlich und massiv ausfällig geworden sei. Darüber hinaus ist kein Diebstahl verzeichnet. Der Beschuldigte hatte bereits damals die Unterschrift auf dem Dokument verweigert, was von einem Zeugen unterschriftlich bestätigt wurde (pag. 953). Somit ist erstellt, dass das Hausverbot an besagtem Datum über den Beschuldigten in dessen Anwesenheit gültig verhängt wurde und auch für die Verkaufsstelle in Biel galt. Das Dokument weist eine Laufnummer («HV 225172») auf. Weiter wurde die Ausweisnummer des Beschuldigten (N- Ausweis) im Hausverbot vermerkt und mit einem Firmenstempel samt Unterschrift geneh- migt. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers, wonach nicht belegt sei, dass dem Beschuldigten das Hausverbot übersetzt worden sei, ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte unter den genannten Umständen nichts vom gegen ihn ausgespro- chenen Hausverbot gewusst haben will. Der Verteidiger brachte vor, der Beschuldigte sei aufgrund des dokumentierten Verhaltens möglicherweise alkoholisiert gewesen. Dem ist entgegen zu halten, dass Menschen in alkoholisiertem Zustand in der Regel sehr wohl fähig sind, Geschehnisse wahrzunehmen und sich später auch daran zu erinnern, wie dies nach dem Vorfall vom 1. September 2016 anlässlich der zweiten Einvernahme auch beim Beschuldigten der Fall war. 10.4.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte das Geschäft V.________ trotz des ihm eröffneten und bestens bekannten Hausverbots vom 6. August 2016 betrat. 10.5 Hausfriedensbruch vom 7. Oktober 2016 zum Nachteil der X.________ AG (Ziff. I.10.1 [recte: 10.2] der AKS, pag. 1335) 10.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Abschliessend bildet auch der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der X.________ AG Gegenstand der Berufung des Beschuldigten. Dem Beschuldigten wird hierzu in der Anklageschrift vom 25. Oktober 2017 Folgendes vorgeworfen (pag. 1335): «Hausfriedensbruch […] begangen am 07.10.2016, 17:30 Uhr, in Biel (W.________ (Strasse)), z.N. X.________ AG (vertreten durch AO.________) indem A.________ das Geschäft […] X.________ AG trotz ihm eröffneten und somit bekanntem Hausverbot betrat.» 58 10.5.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den X.________ am 7. Oktober 2016 betreten zu haben. Dagegen bestreitet er, vom gegen ihn ausgesprochenen Hausverbot gewusst zu haben. 10.5.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1658): «Der Beschuldigte ist auch in diesem Fall geständig, will aber vom Hausverbot nichts gewusst haben. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist Biel aber Bilingue und die Bedeutung des Hausverbots wurde ihm sicher auch auf Französisch erklärt. Diesbezüglich hat sein Verteidiger infolge fehlenden Vorsatzes einen Freispruch ver- langt. Dieses Hausverbot wurde aber vom Beschuldigten unterschrieben, weshalb es das Gericht als Schutz- behauptung erachtet, dass er davon nichts gewusst haben will.» 10.5.4 Beweismittel Der Kammer liegen auch hier als Beweismittel insbesondere das Hausverbot (pag. 989) und die Aussagen des Beschuldigten vor (pag. 994 f.; pag. 997; pag. 1525). 10.5.5 Würdigung der Kammer Das Dokument, welches dem Beschuldigten während zwei Jahren den Zutritt zu sämtli- chen X.________-Verkaufsstellen verbietet, datiert vom 22. September 2016. Dieses Hausverbot wurde in Biel ausgestellt und enthält die Personalien des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat dieses Hausverbot denn auch unterzeichnet. Es ist erstellt, dass das Hausverbot an besagtem Datum über den Beschuldigten in dessen Anwesenheit verhängt wurde, was er mit seiner Unterschrift bestätigte (pag. 971). Den Ausführungen des Vertei- digers, wonach nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte das Hausverbot verstanden habe, kann nicht gefolgt werden. Rund anderthalb Monate zuvor wurde ihm bereits durch die V.________ ein solches Hausverbot ausgestellt. Ferner gab er in seiner ersten Einver- nahme zu, vom Hausverbot gewusst zu haben (pag. 995, Z. 23 f.). Dass sich der Beschul- digte gegenüber der Staatsanwaltschaft hierzu nicht mehr äusserte und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, dass er beim ersten Mal keine Kenntnis von den Hausverboten der V.________ und der X.________ AG gehabt habe, ist unbehelflich und seine Aussagen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. 10.5.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte das Geschäft X.________ AG trotz des ihm eröffneten und bestens bekannten Hausverbots vom 22. September 2016 betrat. 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Diebstahl 11.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art.139 Ziff. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht fordert Art. 139 59 aStGB neben Vorsatz und Aneignungsabsicht auch die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter i.V.m. Art. 139 aStGB). Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je CHF 300.00 festgesetzt, und zwar einheitlich für die ganze Schweiz und unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfer (WEISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 172ter). 11.1.2 Diebstahl vom 4. Juni 2016 Da sich der Deliktsbetrag auf CHF 299.00 beläuft, liegt vorliegend ein Diebstahl an einem geringfügigen Vermögenswert vor. Ein geringfügiges Vermögensdelikt ist nur auf Strafan- trag hin strafbar (Art. 172ter aStGB). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte dem Geschädigten T.________ am 4. Juni 2016 auf der Zugstrecke von Emmenbrücke nach Sursee, kurz vor der Halte- stelle Oberkirch, dessen Jacke entwendete und den Zug anschliessend samt Jacke und vom Geschädigten unbemerkt verliess. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dabei woll- te sich der Beschuldigte die Jacke und insbesondere deren Inhalt aneignen und sich un- rechtmässig bereichern. Sein Verhalten erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbe- standsmerkmale von Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Art. 172ter aStGB. 11.1.3 Diebstahl vom 29. Oktober 2016 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Geschädigte U.________ ihren Rucksack am 29. Oktober 2016 am Bahnhof in Spiez kurzzeitig auf einer Sitzbank deponierte, ohne je- doch den Gewahrsam oder den Herrschaftswillen daran aufzugeben. Der Beschuldigte nahm den Rucksack während ihrer Abwesenheit an sich. Erneut handelte der Beschuldig- te vorsätzlich. Vorliegend ging es ihm ebenfalls darum, sich den Rucksack und insbeson- dere dessen Inhalt anzueignen und sich daran zu bereichern. Der Beschuldigte ist mithin des Diebstahls, begangen am 29. Oktober 2016 zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘474.00, schuldig zu erklären. 11.2 Diebstahl und Sachbeschädigung vom 19./20. November 2016 11.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls sowie auf das geringfügige Vermögensdelikt kann auf die Ausführungen in Ziffer 11.1.1 hiervor verwie- sen werden. Gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Auch hier gilt, dass der Täter auf Antrag mit Busse bestraft wird, wenn sich die Tat nur auf einen gerin- gen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet (Art. 172ter aStGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insb. das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt. 60 11.2.2 Subsumtion Als erstellt gilt, dass der Beschuldigte zwischen dem 19. und dem 20. November 2016 in das Fahrzeug der Geschädigten I.________ eingestiegen ist. Zudem entwendete er De- liktsgut in der Höhe von CHF 220.00 in Form einer Reithose, eines Reithelms und einer CD. Dabei riss der Beschuldigte die Verschalung der Lenksäule ab und zog die Kabel her- aus. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wollte sich das entwendete Deliktsgut an- eignen und sich dadurch bereichern. 11.3 Hausfriedensbruch 11.3.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 186 aStGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Wil- len des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Even- tualvorsatz genügt. 11.3.2 Hausfriedensbruch vom 1. September 2016 Der Beschuldigte betrat trotz des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots am 1. Sep- tember 2016 den V.________ in Biel und handelte damit in objektiver Hinsicht tatbe- standsmässig. Er wusste um das bestehende Hausverbot der V.________ und handelte mithin vorsätzlich. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 950). Der Beschuldigte ist folglich wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 aStGB, began- gen am 1. September 2016 in Biel, schuldig zu erklären. 11.3.3 Hausfriedensbruch vom 7. Oktober 2016 Erneut betrat der Beschuldigte trotz eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots am 7. Oktober 2016 den X.________ in Biel und erfüllte damit den objektiven Tatbestand. Der Beschuldigte wusste auch um dieses bestehende Hausverbot der X.________ AG und handelte somit vorsätzlich. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 992). IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung 12.1 Art. 47 StGB Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe-gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge-wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 61 12.2 Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straf- tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Straf- zumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatz- strafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilen- den Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemei- nen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil 6B_236/2016 E. 4.2). 12.3 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprin- zip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtkräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder 62 die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grunds- trafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksich- tigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufäl- lende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 12.4 Teilweise retrospektive Konkurrenz Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 S. 273 offen gelassen hat, ob im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (wie bisher) kumulativ zur Anwendung gelangen und damit eine Praxisänderung hinsichtlich des in BGE 116 IV 14 festgelegten Vorgehens signalisiert. Diese Praxisänderung ist in der neusten zur Publi- kation vorgesehenen Rechtsprechung BGE 145 IV 1 E. 1.2 f. erfolgt. Das Bundesgericht hat erwogen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren. Das neue Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon un- abhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe. Wenn mehrere frühere Verurteilungen (Ersturteile) zu beachten sind, ist gemäss Recht- sprechung jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt. Das ermöglicht, Straftatengruppen zu bilden (MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, N 407 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4 mit Hinweisen; BGE 116 IV 14 E. 2c). 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der 63 Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte beging die zuvor beurteilten Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbu- ches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber nachher. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, wes- halb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) altes Recht anzuwenden ist. 14. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend der sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________, der versuchten Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung, beides zum Nachteil von E.________, des Diebstahls, mehrfach und teilweise geringfügig begangen, der Sachbeschädigung, geringfügig begangen und des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, der Hehlerei, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Personenförderungsge- setz schuldig gemacht. Die Schuldsprüche wegen Diebstahls (teilweise), Hehlerei, Hausfriedensbruchs (teilweise), Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Wider- handlungen gegen das Personenförderungsgesetz sind in Rechtskraft erwachsen, nicht dagegen ihre Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen für die sexuelle Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 aStGB). Die Gefährdung des Lebens, Dieb- stahl sowie Hehlerei werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 aStGB; Art. 139 Ziff. 1 aStGB; Art. 160 Ziff. 1 aStGB). Art. 123 Ziffer 1 aStGB sieht für einfache Körperverletzung einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Denselben Strafrahmen sieht Art. 186 aStGB für den Hausfriedensbruch und Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG für die Entwendung eines Motorfahrzeu- ges zum Gebrauch vor. Der ordentliche Strafrahmen für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG). Vorab hält die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass aufgrund des jeweiligen Verschuldens für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der 64 Übertretungen – einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig ist. Der Beschuldigte ist unbelehrbar, hat er doch während laufender Probezeit weiter de- linquiert. Er delinquierte nicht nur unbeeindruckt von Strafbefehlen, sondern auch noch nach Zusammenstössen mit privatem Sicherheitspersonal respektive Befragungen durch die Polizei und Verfahrenskenntnis weiter. Er ist offensichtlich nicht gewillt, die Rechtsord- nung zu respektieren. Zudem zeigt die Chronologie seines wiederholten strafrechtlichen Verhaltens, dass er – trotz negativem Asylbescheid vom 24. August 2016 (pag. 831, Z. 54) und fehlendem Aufenthaltsrecht – vorzieht, in der Schweiz zu bleiben und seinen Lebens- unterhalt illegal zu bestreiten. Der Umfang, die Dimension der Intensität, die Diversität und die Regelmässigkeit seiner Delinquenz seit seiner Einreise vom 5. Mai 2016 (pag. 830, Z. 27) in die Schweiz ist beachtlich. Er zeigte sich von Geldstrafen und Bussen bisher unbe- eindruckt. Die übrigen Diebstähle sowie die Sachbeschädigung, welche geringfügig im Sinne von Art. 172ter aStGB begangen wurden, werden dagegen mit Busse bestraft. Dasselbe gilt für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und gegen das Personenförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG). Gesamtfreiheitsstrafe 15. Methodik Gegen den Beschuldigten ist vorliegend eine relevante Vorstrafe vorhanden, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist; das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 15. November 2016. Der Beschuldigte wurde mit diesem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 2070 f.). Da es sich bei der Vorstrafe vom 15. November 2016 einerseits um eine Freiheitsstrafe handelt, liegen in Bezug auf sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB für diese neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zu der erwähnten Vor- strafe – zu bilden. Diese Delikte hat der Beschuldigte jeweils vor dem Urteil vom 15. No- vember 2016 begangen. Dies hat auch für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu gelten, welche darüber hinaus noch bis zum 4. Februar 2017 andauerte. Da bereits die vollendete Tat als begangenes Delikt abgeurteilt und damit bei der früheren Verurteilung in die Gesamtstrafe einbezogen werden kann, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollen- dung der strafbaren Handlung oder Unterlassung abzustellen. Dauerdelikte – falls die Tat- handlung über den Zeitpunkt über den Zeitpunkt der Ausfällung des früheren Urteils an- dauert – können in eine hypothetische Gesamtstrafe miteinbezogen werden. Diese Delikte sind mit der Vollendung bereits begangen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafpro- zessordnung, N. 166 zu Art. 49). 16. Einsatzstrafe – Sexuelle Nötigung (qualifiziert) 16.1 Objektive Tatschwere 16.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betrof- fenen Rechtsguts Art. 189 aStGB schützt das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung, also das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei 65 und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 189). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin während rund 20 bis 30 Minuten am ganzen Körper über und unter den Kleidern berührte, sie zu küssen versuchte, sie entkleidete und ihre Schamlippen berührte, wiederholt versuchte, sich oral befriedigen zu lassen und die Privatklägerin intermittierend würgte, ihr den Mund zuhielt und sie ins Gesicht schlug, ver- letzt er das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung erheblich. Schliesslich knotete der Be- schuldigte der Privatklägerin ihren zerrissenen BH-Träger um den Hals, so dass diese anhaltend dem Gefühl ausgesetzt war, keine Luft mehr zu bekommen und nicht schreien und kaum sprechen konnte. Der gesamte Vorfall erreichte mit 20 bis 30 Minuten eine gewisse Dauer, subjektiv war es für die Privatklägerin eine Ewigkeit. Der Vorfall zeigte erhebliche Auswirkungen auf die Privatklägerin. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung seien die körperlichen Verletzungen zwar verheilt, aber der Vorfall habe vielfa- che psychische Auswirkungen gezeigt. Auf die Verhandlung hin hätten diese Auswirkun- gen zugenommen und Erinnerungen seien wieder da gewesen. Der Alltag sei schwierig und jede Situation könne Erinnerungen hervorrufen. Sie habe Alpträume und sei in Thera- pie. Grundsätzlich besuche sie die Therapie einmal im Monat oder alle zwei Monate. Im Hinblick auf die Gerichtsverhandlungen habe sie die Therapie vermehrt besucht. Sie sei nicht gerne alleine. Sie könne – im Unterschied zu früher – zum Beispiel nicht alleine im Wald spazieren gehen und schaue, dass sie abends zu zweit unterwegs seien (pag. 1944, Z. 28-40). Es gebe nach wie vor Alltagssituationen, in denen sie eingeschränkt sei oder Angst habe (pag. 1945, Z. 1-3). Es ist von einer erheblichen Betroffenheit und einer gewis- sen Traumatisierung der Privatklägerin auszugehen. Davon zeugte auch der Umstand, dass sie auch noch während der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung immer wieder zu weinen begann. Das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist deshalb als erheblich zu bezeichnen. 16.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflich- keit des Handelns (kriminelle Energie) Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin über und unter den Kleidern am gan- zen Körper, den Brüsten und den Schamlippen, versuchte sie zu küssen und sich oral befriedigen zu lassen. Dabei würgte er sie intermittierend und knotete ihr schliesslich ihren BH-Träger derart um den Hals, dass sie anhaltend dem Gefühl ausgesetzt gewesen ist, keine Luft mehr zu bekommen und nicht mehr schreien konnte. Er verlangte von ihr auch mehrfach still zu sein. Die Verwerflichkeit des Handelns ist akzentuiert. Der Beschuldigte fiel regelrecht über die Privatklägerin her, als er sie in einem etwas reduzierten Allgemeinzustand – ihr war übel – beim Brunnen seitlich der AG.________ vorfand. Er zerrte sie rasch in den Wald, um sich fernab der Öffentlichkeit an ihr zu vergehen. Er riss ihr sämtliche Kleider vom Leib und zerrte sie an den Beinen immer weiter in den Wald. Sie leistete Wider- stand, sowohl verbal als auch indem sie versuchte, die Hände des Beschuldigten von ihrem Hals zu lösen und ihren Kopf wegdrehte sowie die Zähne zusammen biss, als er versuchte, seinen entblössten Penis in ihren Mund einzuführen. Über diesen für ihn klar zu erkennenden Widerstand setzte sich der Beschuldigte zielge- 66 richtet und fokussiert hinweg. Insgesamt legte der Beschuldigte ein besonders grausames und skrupelloses Verhalten an den Tag, was – da tatbestandsimma- nent – verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. 16.1.3 Fazit zur objektiven Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als mittelschwer zu be- zeichnen und liegt bei 60 Monaten Freiheitsstrafe. 16.2 Subjektive Tatschwere 16.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte bestreitet die Anschuldigung der sexuellen Nötigung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten primär um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ging. Er strebte die Erniedrigung und die Unterwerfung der Privatklägerin an, weshalb er aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Letzteres ist allerdings tatbestandsimmanent und somit neutral zu werten. 16.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte liess sich von seinen sexuellen Bedürfnissen leiten. Es bestand jedoch nicht der geringste Anlass für diese Tat. Diese wäre vielmehr vermeidbar gewesen. 16.2.3 Fazit zur subjektiven Tatschwere Nach Einbezug der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bliebt es vorliegend bei einem mittelschweren Verschulden und damit bei 60 Monaten Freiheits- strafe. 16.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als mittelschwer einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kam- mer für die qualifizierte sexuelle Nötigung eine Strafe von 60 Monaten als dem Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen. 17. Asperation für den Schuldspruch der Gefährdung des Lebens (Versuch) 17.1 Objektive Tatschwere Das von Art. 129 aStGB erfasste Rechtsgut ist das Leben (MAEDER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 7 zu Art. 129). Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Schwere der Verlet- zung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte ohne Vor- warnung zielstrebig auf die Privatklägerin zuging und diese ohne weiteres am Hals packte. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin ohne ein Wort zu sagen ununterbrochen während ein bis drei Minuten. Der Beschuldigte versuchte – wie bereits bei C.________ – die Privatklägerin zu Fall zu bringen. Die Privatklägerin kämpfte mit Atemnot und musste unbeschreibliche Ängste durchstehen. Die Privatklägerin wies keine erheblichen körperli- chen Verletzungen auf. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung gehe sie nach wie vor in Behandlung. Sie habe immer noch Angst und könne nicht alleine nach Hause gehen (pag. 1950, Z. 32-34). 67 Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nachts, im Dunkeln, ein leichtes Opfer suchte und dieses durch seine Vorgehensweise (direktes und von oben auf der Treppe herabsteigendes Zugehen) überrumpelte. Erneut ist das Verhalten des Beschuldigten als fokussiert und zielgerichtet zu bezeichnen, zumal er ohne ein Wort zu sagen direkt auf die Privatklägerin zuging, sie mit seiner Hand am Hals packte und würgte. Es hätte ohne weiteres eine konkrete Lebensgefahr eintreten können, die nur durch Zufall – indem der Beschuldigte ausrutschte – abgewendet werden konnte. Beim vollendeten Delikt wäre das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrah- men – noch als leicht zu bezeichnen und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und skrupellos, was – da tatbestandsimmanent – verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte bestreitet auch diese An- schuldigung der (versuchten) Gefährdung des Lebens. Die genauen Beweggründe können deshalb nicht abschliessend eruiert werden. Gestützt auf das Beweisergebnis kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb die Kammer in Anbetracht sämt- licher Umstände zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichti- gem Anlass und ohne jeden überzeugenden Grund angegriffen hat. Es bestand nicht der geringste Anlass für diese Tat. Diese wäre ebenfalls vielmehr ver- meidbar gewesen. 17.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als noch als leicht ein- zustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypo- thetisch vollendete Delikt eine Strafe von 15 Monaten als dem Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. 17.4 Versuch Der ausgebliebene Erfolg ist allein glücklichen Umständen und Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte ist aufgrund des abfallenden Geländes ausgerutscht. Obwohl er versuchte die Privatklägerin mitzureissen, konnte sich diese an einem Ast festhalten und aus dem Würgegriff des Beschuldigten lösen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, ist mithin nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, weshalb nur eine ge- ringe Reduktion der Strafe vorzunehmen ist. Es ist eine Strafminderung von 4 Monaten vorzunehmen, was eine Strafe von 11 Monaten ergibt. Davon sind 7 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Einsatzstrafe auf 67 Monate erhöht. 18. Asperation für den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung 18.1 Objektive Tatschwere Die Art. 122 ff. aStGB schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Men- schen als sein höchstes Gut neben dem Leben (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, N. 6 zu vor Art. 122). Die Privatklägerin zeigte Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen am Hals im Sinne eines oberflächlichen Hautdefekts im Bereich des Kehlkopfes sowie nicht wegdrückbare, rote 68 Hautverfärbungen, betont über dem linken Kopfwendermuskel. Im Kopfbereich fanden sich keine Stauungsblutungen. Ein Bewusstseinsverlust während des Würgens blieb aus. Die- se Verletzungen fügte der Beschuldigte der Privatklägerin zu, indem er zielgerichtet auf sie zuging und sie mit einer Hand während rund ein bis drei Minuten würgte und versuchte, sie dadurch zu Boden zu drücken. Indem der Beschuldigte unvermittelt und ohne Vorwar- nung auf die Privatklägerin zuging, sie würgte und versuchte, sie zu Boden zu drücken und sie dabei verletzte, handelte der Beschuldigte fokussiert und verwerflich. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht zu bezeichnen und liegt bei 2 Monaten Freiheitsstrafe. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Wie bereits in Ziffer 17.2 ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte auch diesen Vorwurf, weshalb die konkreten Beweggründe nicht abschlies- send eruiert werden können. Die Kammer gelangt in Anbetracht sämtlicher Umstände zum Schluss, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass und ohne jeden überzeugenden Grund angegriffen hat. Es bestand nicht der geringste Anlass für diese Tat. Diese wäre ebenfalls vielmehr vermeidbar gewesen. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. 18.3 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 2 Mo- naten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon ist 1 Monat asperie- rend zu berücksichtigen, womit eine Strafe von 68 Monaten resultiert. 69 19. Zu den übrigen Delikten 19.1 Diebstahl Der Beschuldigte wurde des Diebstahls in drei Fällen schuldig erklärt. Die Kammer stellt in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts folgende Überlegungen an: Der Beschuldigte drang zwischen dem 15. und 16. September 2016 in das unverschlossene Haus der Geschädigten Z.________ ein und begab sich ins Untergeschoss, wo er aus dem Kühlschrank Lebensmittel im Wert von CHF 505.00 ent- wendete und das Haus durch die unverschlossene Türe wieder verliess. Der zweite Vorfall gestaltete sich derart, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2016 in Spiez den seitens der Geschädigten U.________ kurzzeitig auf einer Sitzbank deponierten Rucksack während deren Abwesenheit entwendete. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 1‘474.00. Schliesslich behändigte sich der Beschuldigte am 4. November 2016 auf der Zugfahrt von Spiez nach Zweisimmen in Oberwil den Rucksack des eingeschlafenen Geschädigten AA.________. Den entwendeten Rucksack verstaute er sodann im zuvor entwendeten Rucksack der Geschädigten U.________ und verliess in Zweisimmen den Zug. Der De- liktsbetrag beträgt insgesamt CHF 1‘081.00. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist für einen einfachen Diebstahl mit folgendem Sachverhalt «Der Täter behändigt im Elektronik Fach- geschäft ein Gerät im Wert von CHF 2‘000.00 und verlässt das Geschäft ohne zu bezah- len.» eine Strafe von 30 Strafeinheiten auszufällen (vgl. S. 47). Die Deliktsbeträge sind vorliegend teilweise deutlich tiefer. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist anzumerken, dass der in ein unverschlossenes Haus eindrang, um Lebensmittel zu ent- wenden und Rucksäcke eines schlafenden sowie einer sich kurz zuvor entfernten Ge- schädigten zu behändigen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Beweggründe waren egoistisch und rein fi- nanziellen Ursprungs. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre ohne weiteres gegeben gewesen. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als insgesamt leicht zu qua- lifizieren. Insgesamt erachtet die Kammer für diese drei Fälle des Diebstahls eine Ge- samtstrafe von 50 Strafeinheiten für angemessen. 19.2 Hehlerei Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Normsachverhalt (Hehlerei im Wert von knapp über CHF 300.00) eine Sanktion von 10 Strafeinheiten. Die eingeklagten Deliktsgutwerte betragen CHF 300.00 für 30 bis 40 gestohlene Kleidungsstücke (T-Shirts, Hosen und Hemden). Es besteht kein Anlass von der Strafempfehlung der VBRS-Richtlinien abzuweichen, wes- halb die Kammer eine Strafe von 10 Strafeinheiten für angemessen erachtet. 19.3 Hausfriedensbruch Die VBRS-Richtlinien sehen bei Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (vgl. S. 49). Der Beschuldigte betrat trotz der gegen ihn ausgesprochenen Hausverbote am 1. Sep- tember 2016 den V.________ in Biel und am 7. Oktober 2016 eine X.________ Filiale, ebenfalls in Biel. In beiden Fällen hat der Beschuldigte die gegen ihn ausgesprochenen Hausverbote verletzt und die Räumlichkeiten des V.________ und des X.________ gegen 70 den Willen der Berechtigten betreten. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldig- ten geht nicht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus. Der Beschul- digte hatte von den gegen ihn ausgesprochenen Hausverboten Kenntnis und handelte mithin vorsätzlich. Das Betreten der jeweiligen Verkaufsstellen wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen. Es bestand kein Anlass diese Verkaufsstellen entgegen der Haus- verbote aufzusuchen und zu betreten. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen im unteren Bereich anzusiedeln und damit als leicht einzustufen. Hierfür wird eine Strafe von 30 Strafeinheiten festgesetzt. 19.4 Wiederhandlung gegen das Ausländergesetz Die Vorinstanz verweist auf die entsprechenden VBRS-Richtlinien, ohne jedoch die Strafe einzeln aufzuführen. Die VBRS-Richtlinien sehen für den rechtswidrigen Aufenthalt bis zu drei Monaten 20 bis 40 Strafeinheiten und bei einem Aufenthalt von drei bis 12 Monaten 40 bis 90 Strafeinheiten vor (vgl. S. 28). Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde am 5. Mai 2016 abgewiesen und die Wegwei- sung per 24. August 2016 verfügt. Dieser Entscheid erwuchs am 28. September 2016 in Rechtskraft. Dem Beschuldigten wurde sodann eine Ausreisefrist bis zum 19. Oktober 2016 gesetzt, welche er – ohne auszureisen – verstreichen liess. Der Beschuldigte wuss- te, dass er die Schweiz hätte verlassen müssen und hielt sich bis zu seiner Anhaltung vom 4. Februar 2017 weiterhin in der Schweiz auf. Zu den Beweggründen führte der Beschul- digte aus, dass er die Schweiz nie werde verlassen können. Unabhängig davon wo er hin- gehen würde, würde er jeweils wieder zurück in die Schweiz gebracht (pag. 805, F12 f.). Der Beschuldigte vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er die Schweiz nicht verlassen hat. Eine Ausreise wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Ausmass des Verschuldens als leicht zu bezeichnen. Die Kammer geht konkret von 40 Strafeinhei- ten aus. 19.5 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Gemäss den VBRS-Richtlinien ist die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch als Fahrzeugführer mit 12 Strafeinheiten zu bestrafen (vgl. S. 19). Vorliegend gilt es folgende zwei Vorfälle zu berücksichtigen: Der Beschuldigte entwendete einerseits zwischen dem 9. und dem 11. August 2016 einen an der AP.________ (Stras- se) in Bern abgestellten und verschlossenen Roller und andererseits einen zwischen dem 20. und dem 23. August 2016 an der AQ.________ (Strasse) in Biel abgestellten und un- verschlossenen Personenwagen der K.________. Es besteht kein Anlass von der Strafempfehlung der VBRS-Richtlinien abzuweichen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 20 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 19.6 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer für den Diebstahl, mehrfach begangen, die Hehle- rei, den Hausfriedensbruch, mehrfach begangen, die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ei- ne Strafe von 5 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 71 Davon sind rund 3 ½ Monate (rund zwei Drittel) asperierend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 71 ½ Monaten resultiert. 20. Strafbefehl vom 15. November 2016 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänder- lichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 aStGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospekti- ven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedank- lich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grunds- trafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Nachdem Gesagten ist die Freiheitsstrafe von 30 Tagen, gemäss Strafbefehl vom 15. No- vember 2016 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland unverändert in die Strafzumessung einzubeziehen. Davon sind 15 Tage asperierend zu berücksichtigen, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten resultiert. 21. Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten Folgendes aus (pag. 1673, S. 73 des erstinstanzlichen Urteils): 72 «Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf: • Urteil vom 19.08.2016 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Diebstahls, Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, Probezeit 2 Jahre und Busse von CHF 150.00; • Urteil vom 15.11.2016 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Drohung, Hausfriedens- bruchs und mehrfachen geringfügigen Diebstahls, unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen, Bus- se von CHF 200.00 als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 19.08.2016. Gemäss den Angaben von A.________ anlässlich der Befragung des Staatssekretariats für Migration vom 13.05.2016 (p. 434 ff.) ist er in AR.________ (Ort), Marokko, geboren. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er befand sich gemäss seinen eigenen Angaben von 2000 bis 2002 in Italien und kehrte danach nach Marokko zurück, wobei er sich bei den Jahren, in welchen er in Italien gewesen sein soll, mehrere Male widersprach (p. 436/437, Frage 1.17.03 und p. 437, Frage 2.01). Er brach in Marokko vor dem Abitur die Schule ab und absolvierte sodann eine zweijährige Ausbildung zum Ge- bäudeelektriker. Nach diversen Aufenthalten in anderen Ländern, reiste er am 05.05.2016 illegal in die Schweiz ein und reichte hier gleichentags ein Asylgesuch ein. Seine Familie befindet sich gemäss seinen Angaben in Marokko (Vater, Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern). Einige Tanten und Onkel würden in Italien resp. Belgien leben. Befragt zu seinen Gründen, weshalb er in die Schweiz eingereist sei, gab er an, dass man nicht so einfach Arbeit finde in Marokko und wenn, dann nur für sechs Monate und danach werde der Vertrag nicht mehr verlängert. Das sei der Grund, welcher ihn zur Stellung eines Asylgesuches veranlasst ha- be (p. 442, Frage 7.01). In der Hauptverhandlung gab er auf Frage, ob die Rückkehr nach Marokko ein Thema sei, an, dass er gerne nach Italien zurückkehren möchte. Auf Frage, ob es denn Probleme gäbe, wenn er nach Ma- rokko zurückkehren würde, erzählte er eine Geschichte über Probleme in der Firma in der er gearbei- tet habe, welche dem König gehöre (p. 1520, Z. 19 ff.). Also ganz etwas Anderes, als er beim SEM bei der Einreise angegeben hat. Der Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf ist durchweg positiv. Es wird berichtet, dass sich A.________ stets an die Hausordnung halte, das Verhalten als freundlich, unauffällig und ange- passt beschrieben werden könne und er sich eher zurückziehe. Es sei zu keinen negativen Vorfällen gekommen (p. 1453).» Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Ergänzend ist gestützt auf die edierten Akten des SEM festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner zweiten Einvernahme gegenüber dem SEM erwähnte, dass das Unternehmen, für welches er gearbeitet habe, einen Auftrag des Königs erhalten habe (pag. 2022, F83). Insofern sind seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit diesen Aussagen gegenüber dem SEM in Einklang zu bringen. Dagegen vermögen sie darüber hinaus nichts an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. Elemente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, wes- halb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind. Dem Führungsbericht vom 14. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte als anständige und ruhige Person beschrieben wird. Den Mitinsassen gegenüber sei er korrekt und auf den Abteilungen gut eingegliedert. Die tägliche Möglichkeit zum Spazieren habe er sporadisch wahrgenommen. Disziplinarisch hätten sie sich einmal mit dem Be- 73 schuldigten befassen müssen. Dem Eintrag vom 5. Dezember 2018 des Vollzugsjournals ist zu entnehmen, dass der Zellenkollege des Beschuldigten bereits am Vortag die trei- bende Kraft bei Provokationen mit anderen Insassen der Abteilung während der Zellenöff- nung gewesen sei. Am 5. Dezember 2018 habe die Situation auf der Abteilung zu eskalie- ren gedroht und habe nur mit Mühe entschärft werden können. Wegen Drohung und Sachbeschädigung habe der Zellenkollege in die Disziplinarzelle verlegt werden müssen. Weil der Beschuldigte als «Mitläufer» beteiligt gewesen sei, habe er verwarnt werden müssen und habe an diesem Tag keine Zellenöffnung erhalten. Der Beschuldigte habe regelmässig den Fitnessraum besucht. Vom Besuch der mehrsprachigen Bibliothek habe er bisher keinen Gebrauch gemacht (pag. 1845). Der Beschuldigte habe während seiner Zeit im Regionalgefängnis Thun weder Besuch noch Warengaben erhalten. Andere Kon- takte seien nicht bekannt (pag. 1846). Der Führungsbericht vom 17. Juli 2019 bestätigt, dass der Beschuldigte weitgehend als problemlos und unauffällig gegenüber dem Perso- nal sowie den Mitinsassen erlebt wird. Unterdessen werde der Beschuldigte im Werkdienst für Arbeiten zugunsten von Fremdfirmen eingesetzt. Die Mitarbeiter würden sich mit der Arbeitsleistung des Beschuldigten zufrieden zeigen. Ebenfalls würden sie ihm ein gutes und freundliches Verhalten mit den Mitarbeitern sowie den Mitinsassen bescheinigen. Wei- ter sei der Beschuldigte für die Reinigung des Fitnessraumes eingesetzt worden, was er zur vollen Zufriedenheit erledigt habe. Den Fitnessraum besuche der Beschuldigte, nach- dem er diesen zwischenzeitlich kaum noch aufgesucht habe, nun wieder regelmässig. Von der mehrsprachigen Bibliothek mache er nach wie vor keinen Gebrauch (pag. 2063). Der Beschuldigte erhalte keine Besuche und es sei ebenfalls nicht bekannt, dass er schriftli- chen Kontakt zu Privatpersonen gehabt habe (pag. 2064). Zusammenfassend kann fest- gehalten werden, dass sich der Beschuldigte in Sicherheitshaft adäquat verhält. Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2019 ist der Beschuldigte mit insgesamt zwei Urteilen im Strafregister verzeichnet. Die Vorinstanz fasste diese Vorstra- fen zutreffend zusammen, darauf kann verwiesen werden (pag. 1673, S. 73 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch – damit Nebendelikte betreffend – einschlägig vorbe- straft ist, was sich noch neutral auswirkt. 21.1 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtspre- chung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersu- chung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Ein konkretes Geständnis aus eigenem Antrieb hat der Beschuldigte nicht abgelegt. Die Nebendelikte betreffend war er nur insoweit geständig, als ihm die Tatbeteiligung nachge- wiesen werden konnte. Zur Aufklärung der einzelnen Vorfälle hat der Beschuldigte nur wenig beigetragen, weshalb er daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten kann. Einsicht und Reue sind deshalb nicht vorhanden, was sich neutral auswirkt. 74 21.2 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheits- strafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer ge- wissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch vorliegend für den Beschuldigten zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten ist deshalb als neutral zu werten. 22. Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesver- fassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zü- gig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobe- nen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den rele- vanten Kriterien entschieden. Jedes Verfahren wird anders sein und muss gesondert be- handelt werden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind ver- schiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 5). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt aber klar auf, dass bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Straf- zumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie die Verfahrenseinstellung (SUMMERS, a.a.O, N. 15 zu Art. 5). Das vorliegende Verfahren geht auf eine Meldung von AS.________, Fürsprecherin der AG.________ Bern, vom 13. Juli 2016 zurück, wonach eine Frau [Anm.: C.________] Aussagen zu einem Sittlichkeitsdelikt vom Wochenende zuvor machen wolle (pag. 421). Danach führten Polizei und Staatsanwaltschaft laufend diverse Ermittlungshandlungen durch, wobei sich daraus Hinweise auf weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten ergaben, denen es nachzugehen und zu denen es die Beteiligten zu befragen galt. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde unterdessen mehrfach ausgedehnt. Schliess- lich wurde das Verfahren – auch betreffend ausserkantonal begangene Delikte – durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland übernommen. Die Untersuchung der Staatsanwalt- schaft fand mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2017 und Überweisung an die Vorinstanz ein Ende (pag. 1324 ff.). Vom Eingang des Falls bei der Vorinstanz im Oktober 2017 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. April 2018 vergingen rund fünf Monate. Die Redaktion der schriftlichen Urteilsbegründung dauerte rund zwei Monate. Der Verteidiger meldete am 13. April 2018 Berufung an. Die Berufungsverhandlung wäre für den 16. Ja- nuar 2019 (Parteiverhandlung) und den 18. Januar 2019 (Urteilseröffnung) vorgesehen gewesen. Infolge unfallbedingten Ausfalls eines Kammermitglieds musste diese Verhand- lung abgesetzt werden. Sogleich wurde ein neuer Verhandlungstermin gesucht und die 75 Berufungsverhandlung auf den 19. Juni 2019 (Parteiverhandlung) und den 21. Juni 2019 (Urteilseröffnung) festgesetzt. Anlässlich dieser Berufungsverhandlung wurden Beweisan- träge des Verteidigers gutgeheissen, so dass am 13. August 2019 die Fortsetzungsver- handlung stattfand und das Berufungsverfahren mit Urteil vom 15. August 2019 abge- schlossen werden konnte. Aufgrund dieser Verzögerungen im oberinstanzlichen Verfahren ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben. Diese rechtfertigt eine moderate Reduktion der schuld- angemessenen Strafe. Die Kammer erachtet es als angemessen, die Strafe um rund 10% zu reduzieren. Da die schuldangemessene Strafe vorliegend auf 72 Monate festgesetzt worden ist, erscheint eine auszusprechende Freiheitsstrafe von 65 Monaten nach Berück- sichtigung der langen Verfahrensdauer im Ergebnis als angemessen. 23. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe (Freiheitsstrafe) 65 Monate. Wird diese hy- pothetische Gesamtstrafe um die rechtskräftige Strafe vom 15. November 2016 – das heisst um 30 Tage – reduziert, resultiert daraus eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten. Folg- lich ist für die genannten Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten, als Zusatz- strafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. November 2016, auszu- sprechen. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist daher nicht möglich (Art. 42 f. aStGB). In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 892 Tagen (07.03.2017 bis zum Urteilszeitpunkt vom 15.08.2019) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Gesamtbusse 24. Methodik Darüber hinaus hat der Beschuldigte sich diverser Übertretungen schuldig gemacht. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. November 2016 wurde der Beschul- digte neben der Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 2070 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Übertretungen hat der Beschuldigte grösstenteils vor der Verurteilung vom 15. November 2016 begangen. Dies hat auch für die Widerhandlungen gegen Betäubungsmittelgesetz zu gelten, welche darüber hinaus noch bis zum 4. Februar 2017 andauerten (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, N. 166 zu Art. 49). Einzig den Diebstahl und die Sachbeschädigung vom 19./20. November 2016, beides geringfügig, liegen nach der Verurteilung vom 15. November 2016. Somit sind vor- liegend – infolge Gleichartigkeit der Strafart (Busse) – eine Zusatzstrafe für die bis zum Urteil vom 15. November 2016 begangenen Delikte und eine unabhängige Strafe für die danach begangenen Delikte zu bilden. Anschliessend sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte zu addieren. Dadurch gelangt die Kammer zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe. 76 25. Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. November 2016 25.1 Vorliegend ist in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwers- te Delikt festzulegen, indem alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände berücksichtigt werden. In einem zweiten Schritt ist die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Vorliegend gilt es vier Diebstähle, begangen am 4. Juni 2016, 1. September 2016, 7. Oktober 2016 und am 3. November 2016, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz zu beurteilen. Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Art. 172ter aStGB sieht als Strafe Busse bis zu CHF 10‘000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Diebstähle wiegen vorliegend schwerer als die Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Personenförderungsgesetz, weshalb hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Die Deliktsbeträge belaufen sich auf CHF 299.00 für den ersten Diebstahl vom 4. Juni 2016, auf CHF 182.75 für den Diebstahl vom 1. September 2016, auf CHF 4.70 für den Diebstahl vom 7. Oktober 2016 und schliesslich auf CHF 15.20 für den letzten Diebstahl vom 3. November 2016. Mit Ausnah- me des ersten Diebstahls, bei welchem der Beschuldigte die Jacke samt Portemonnaie und Schlüssel des Geschädigten T.________ im Zug entwendete, handelte es sich bei den übrigen drei Vorfällen um Diebstahl im V.________ und X.________, wo der Beschul- digte unter anderen Lebensmittel und Kleidung ohne zu bezahlen an sich nahm. Mit Blick auf die konkreten Tatkomponenten und auf die VBRS-Richtlinien kann die verschulden- sangemessene Busse unter Berücksichtigung des Asperationsprinzip insgesamt auf CHF 450.00 bestimmt werden. Gemäss Art. 19a BetmG wird ebenfalls mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Die VBRS-Richtlinien sehen für eine erstmalige Widerhandlung, bei Bagatellfällen, einem geringen Verschulden und einem Konsum während einer kurzen Zeitspanne für weiche Drogen (z.B. Marihuana) eine Busse ab CHF 100.00 und für harte Drogen eine Busse ab CHF 200.00 vor. Bei einem Rückfall ist die Busse je nach Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen angemessen zu erhöhen (vgl. S. 25). Der Beschuldigte hat in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2016 und dem 4. Februar 2017 je nach seinen finanziellen Verhältnissen einmal wöchentlich ein halbes Gramm Kokaingemisch erworben und konsumiert sowie zweimal wöchentlich Marihuana im Wert zwischen CHF 5.00 und CHF 20.00 zum Eigenkonsum erworben und konsumiert. Insgesamt erachtet die Kammer eine Busse von CHF 500.00 als angemessen. Davon sind CHF 300.00 asperie- rend zu berücksichtigen. Die Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz werden ebenfalls mit Busse geahndet (Art. 57 Abs. 3 PBG). Die VBRS-Richtlinien empfehlen bei einer ersten Anzeige eine Busse von CHF 100.00 (bei mehreren Fahrten max. CHF 1‘000.00) und bei weiteren Anzeigen innert zwei Jahren eine solche von CHF 200.00 (bei mehreren Fahrten max. CHF 1‘000.00; vgl. S. 31). Der Beschuldigte fuhr am 1. November 2016 auf der Zugstrecke von Spiez nach Zweisimmen und am 4. November 2016 von Zweisimmen nach Spiez oh- ne gültigen Fahrausweis. Die Kammer erachtet eine Busse von CHF 200.00 als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips CHF 100.00 anzurechnen sind. 77 Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist damit insgesamt von einer Busse von CHF 850.00 auszugehen. 25.2 Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2) ist in Bezug auf das Urteil der Staatsanwaltschaft vom 15. Novem- ber 2016 von einer Busse von 200.00 auszugehen. Davon sind CHF 150.00 aspe- rierend zu berücksichtigen. 25.3 Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe CHF 1‘000.00 Busse. Wird diese hypothetische Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 15. November 2016 – das heisst um CHF 200.00 – reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von CHF 800.00 Busse. 26. Unabhängige Strafe für den Diebstahl und die Sachbeschädigung (beides geringfügig) vom 19./20. November 2016 Diebstahl und Sachbeschädigung i.V.m. Art. 172ter a StGB werden ebenfalls mit Busse bestraft. Der Beschuldigte verschaffte sich zwischen dem 19. und dem 20. November 2016 Zutritt zum (unverschlossenen) Fahrzeug der Geschädigten I.________ und behän- digte einen Reithelm, eine Reithose und eine Musik-CD in der Höhe von ca. CHF 220.00. weiter riss er im Innern des Wagens die Verschalung der Lenksäule ab und zog das Kabel heraus. Mit Blick auf die konkreten Tatkomponenten und auf die VBRS-Richtlinien kann die ver- schuldensangemessene Busse für den Diebstahl auf CHF 150.00 und für die Sachbe- schädigung auf ebenfalls CHF 150.00 festgelegt werden. Von Letzterer sind CHF 100.00 asperierend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist damit insgesamt von einer Busse von CHF 250.00 auszugehen. 27. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ebenso wie für die Strafempfindlichkeit auf die Ausführungen in Ziffer 21.1 und 21.3 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass diese Vorfälle gröss- tenteils eingestanden sind. Weiter ist der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft. Insgesamt sind die Täterkomponenten damit neutral zu werten. 28. Addition und konkretes Strafmass Aus der vorliegenden Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. November 2016 und der unabhän- gigen Strafe für den Diebstahl und die Sachbeschädigung vom 19./20. November 2016 ist eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die beiden Strafen addiert werden (BGE 145 IV 1 E. 1.3). Insgesamt wäre mithin eine Busse von CHF 1‘050.00 auszusprechen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist auch vorliegend eine moderate Reduktion der Busse gerecht- fertigt. Die Kammer erachtet es als angemessen, die Busse um rund 10% zu reduzieren. Da die schuldangemessene Busse auf CHF 1‘050.00 festgesetzt worden ist, erscheint eine auszusprechende Busse von CHF 950.00 im Ergebnis als angemessen. 78 V. Widerruf Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. November 2016 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Der Beschuldigte hat einen Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit begangen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 1 seine Rechtsprechung bei teilweiser retro- spektiver Konkurrenz präzisiert. In demselben Entscheid hat es auch das Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz unter gleichzeitigen Widerruf einer Vorstrafe erläutert. Vorliegend fehlt es an der Gleichartigkeit der Strafart, weshalb der Widerruf separat zu prüfen ist und nicht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die im erwähnten Strafbefehl bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde wegen Diebstahls ausgesprochen. Der Beschuldigte hat während laufender Probezeit zahlreiche Delikte be- gangen. Der Strafbefehl datiert auf den 19. August 2016 und wurde dem Beschuldigten gemäss Strafregisterauszug am 23. August 2016 eröffnet. Bereits zwischen dem 20. und dem 23. August 2016 und am 28. August 2016 beging der Beschuldigte noch während laufender Rechtsmittelfrist eine Entwendung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch und die versuchte Gefährdung des Lebens sowie die einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.________. Sodann folgten während laufender Probezeit weitere und teilweise einschlä- gige Delikte, darunter mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz und Widerhandlungen gegen das Personenförderungs- gesetz. Das vorliegende Verfahren wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2016 eröffnet. Davon unbe- eindruckt delinquierte der Beschuldigte während laufendem Verfahren weiter, so dass die- ses jeweils auf weitere Delikte ausgedehnt werden musste (pag. 1 ff.). Sodann liess ihn auch die mit Strafbefehl vom 15. November 2016 ausgesprochene Verwarnung unbeein- druckt, verübte er auch hier noch während laufender Rechtsmittelfrist einen weiteren Dieb- stahl und eine weitere Sachbeschädigung. Im Sinne einer Gesamtwürdigung muss mithin eine ungünstige Prognose gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte erneut straffällig werden wird, weshalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen ist. Die Strafe ist zu vollziehen. Sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 als auch die oberinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 für das Widerrufsverfahren werden dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. VI. Zivilpunkt 29. Allgemeines Für die theoretischen Grundlagen zum Schadenersatz und der Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1676 ff.; S. 76- 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 79 30. Schadenersatz G.________ hielt mit Schreiben vom 25. Juni 2018 an ihrer Zivilforderung im Umfang von CHF 3‘845.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. März 2018 fest (pag. 1735). Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 informierte G.________ die 1. Strafkammer darüber, dass der mit Urteil vom 5. April 2018 in Ziffer V./1./1.2 bezifferte Schaden von CHF 750.00 in der Zwischen- zeit vom G.________ übernommen worden sei. Sie wies darauf hin, dass diese Forderung von CHF 750.00 somit gemäss Art. 7 OHG auf den G.________ übergegangen sei (pag. 1971). Hinsichtlich des Schadenersatzes kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat die Schadenersatzforderung ausführlich und sorgfältig begrün- det (pag. 1677, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verurteilung des Be- schuldigten zur Bezahlung von CHF 3‘845.60 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 13. März 2018 ist mithin zu bestätigen. Die noch erstinstanzlich durch C.________ geltend gemachten Therapiekosten von CHF 750.00 wurden unterdessen von G.________ über- nommen. Der Beschuldigte ist deshalb weiter zur Bezahlung von CHF 750.00 Schadener- satz zuzüglich 5% Zins seit dem 3. April 2018 an G.________ – anstelle von C.________ – zu verurteilen. Insgesamt ist der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 3‘845.60 zuzüglich 5% seit dem 13. März 2018 und CHF 750.00 zuzüglich 5% seit dem 3. April 2018 an den G.________ zu verurteilen. 31. Genugtuung 31.1 MLaw AC.________ stellte namens C.________ im Zivilpunkt folgenden Antrag auf Genugtuung (pag. 2168): «A.________ sei zu verurteilen zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 09. Juli 2016, an C.________» 31.2 Rechtsanwalt F.________ stelle namens E.________ im Zivilpunkt folgenden An- trag auf Genugtuung (pag. 2170): «1. Die Zivilklage vom 23. März 2018 sei unter Kosten- und entschädigungsfolgen vollumfänglich gutzuheissen. 2. Demgemäss ist der Beschuldigte durch das Obergericht zu verurteilen, dem Opfer eine Genug- tuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 5‘000.00 zuzgl. Zins zu 5% seit dem angeklagten Vorfall zu bezahlen.» 31.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 an C.________ und von CHF 4‘000.00 an E.________ als ange- messen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 1679, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ und die Strafzumessung beschränkte. Insofern gilt es im Zivilpunkt, das Verschlechterungsverbot zu beachten, weshalb eine zweitinstanzliche Erhöhung der Ge- 80 nugtuung zu Gunsten der Privatklägerin E.________ sowieso nicht in Frage gekommen wäre. Der Beschuldigte ist mithin zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Juli 2016 an C.________ und zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtu- ung zuzüglich 5% Zins seit dem 28. August 2016 an E.________ zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigung 32. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Frei- spruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Fest- legung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigte ist zur Bezahlung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 44‘947.20 zu verurteilen. Aufgrund des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrens- kosten 9/10 von total CHF 5‘347.30 (Gebühr von CHF 4‘000.00 und Auslagen von CHF 1‘347.30; Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 4‘812.55 aufzuerlegen. 1/10 der oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 534.75, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern ge- tragen. 33. Entschädigungen 33.1 Erstinstanzliches Verfahren 33.1.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 4. April 2018 (pag. 1572 ff.) auf insgesamt CHF 31‘847.25 (amtliches Honorar bis 31.12.2017: CHF 19‘174.65 u. ab 1.1.2018: CHF 12‘672.60) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 31‘847.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 11‘844.55 (nachforderbarer Betrag bis 31.12.2017: CHF 7‘163.45 u. ab 1.1.2018: CHF 4‘681.10), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für das Beschwerdeverfahren I wird ebenfalls gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 4. April 2018 (pag. 1574) auf insgesamt CHF 1‘582.85 festgelegt. Für die auf das Beschwer- 81 deverfahren I entfallende amtliche Entschädigung besteht weder für den Kanton Bern ein Rückforderungsrecht noch für Rechtsanwalt B.________ ein Nachforderungsrecht. 33.1.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Fürsprecherin D.________ Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.________ durch Fürsprecherin D.________ wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Ver- fahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 6. April 2018 (pag. 1563 f.) auf insge- samt CHF 11‘145.60 (amtliche Entschädigung bis 31.12.2017: CHF 5‘125.15 u. ab 1.1.2018: CHF 6‘020.45), festgesetzt. Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘145.60 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘614.85 (nachforderbarer Betrag bis 31.12.2017: CHF 1‘134.00 u. ab 1.1.2018: CHF 1‘480.85), zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 33.1.3 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Rechtsanwalt F.________ Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin E.________ durch Rechtsanwalt F.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der ein- gereichten und für angemessen erachtete Honorarnote vom 3. April 2018 (pag. 1565.) auf insgesamt CHF 9‘279.30 (amtliches Honorar bis 31.12.2017: CHF 4‘534.05 u. ab 1.1.2018: CHF 4‘745.25) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘279.30 und Rechtsanwalt F.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘157.00 (nachforderbarer Betrag bis 31.12.2017: CHF 1‘080.00 u. ab 1.1.2018: CHF 1‘077.00), zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 33.2 Oberinstanzliches Verfahren 33.2.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt B.________ Die von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 13. August 2019 für das Beru- fungsverfahren geltend gemachte amtliche Entschädigung von total CHF 22‘885.60 (94.79 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 344.40, 7.7% MWSt. CHF 1‘486.30, Überset- zungskosten CHF 2‘096.90; pag. 2157 ff.) wurde mit Beschluss vom 26. September 2019 gekürzt (pag. 2233 ff.). Für die Begründung kann auf die Ausführungen in Ziffer III. dieses Beschlusses verwiesen werden (pag. 2236 ff.). Rechtsanwalt B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von 65 Stunden à CHF 200.00 und Auslagen von total CHF 344.40, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie Ausla- gen ohne Mehrwertsteuer von CHF 2‘096.90 entschädigt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10 ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren 82 zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 33.2.2 Amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen Fürsprecherin D.________ macht mit Honorarnote vom 13. August 2019 für das Beru- fungsverfahren eine amtliche Entschädigung von total CHF 7‘213.85 geltend (28.60 Stun- den à CHF 200.00, 8 Stunden à CHF 100.00, Auslagen von CHF 178.10, 7.7% MWSt. CHF 515.75). Rechtsanwalt F.________ macht mit Honorarnote vom 13. August 2019 für das Berufungsverfahren eine amtliche Entschädigung von total CHF 8‘608.45 geltend (39 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 193.00, MWSt. 7.7% CHF 615.45). Die von den beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatklägerinnen geltend ge- machten amtlichen Entschädigungen wurden mit Beschluss vom 26. September 2019 im beantragten Rahmen festgesetzt (pag.2233 ff.). Für die Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen in Ziffer IV. des genannten Beschlusses verwiesen (pag. 2239 ff.). Rechtsanwalt F.________ wird folglich durch den Kanton Bern eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin E.________ für das oberin- stanzliche Verfahren von CHF 8‘608.45 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘608.45 und Rechtsanwalt F.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘100.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Fürsprecherin D.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zivil- klägerin C.________ für das oberinstanzliche Verfahren folglich durch den Kanton Bern ein Aufwand von 36.6 Stunden (28.60h zu CHF 200.00 und 8.00h zu CHF 100.00) und Auslagen von total CHF 178.10, zuzüglich Mehrwertsteuer, entschädigt. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin durch Fürspre- cherin D.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für gerade noch angemessenen erachteten Honorarnote vom 13. August 2019 festgesetzt. Der Beschuldigte wurde von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ freigesprochen. Hierfür wurden Verfahrenskosten und Entschädigungen im Umfang von 1/10 ausgeschieden. Da der Beschuldigte nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu 9/10 zu tragen hat, ist er auch nur in diesem Umfang zur Rückerstat- tung der amtlichen Entschädigung, gesamthaft bestimmt auf CHF 6‘492.50, und der Nach- zahlung, gesamthaft bestimmt auf CHF 1‘386.10, an Fürsprecherin D.________ verpflich- tet. 83 VIII. Verfügungen 34. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen in Ziffer VI. 2. und 3. des Urteils vom 5. April 2018 (pag. 1591) und in Ziffer 2. der Urteilsberichtigung vom 2. Mail 2018 (pag. 1702) sind in Rechts- kraft erwachsen und nicht neu zu verfügen. 35. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Zur Begründung wird vorab auf den vorin- stanzlichen Beschluss betreffend Sicherheitshaft vom 5. April 2018 verwiesen (pag. 1593 ff.). Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Ebenso ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschuldigte ist ma- rokkanischer Staatsangehöriger und hielt sich trotz der am 24. August 2016 verfügten und am 28. September 2016 in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung aus der Schweiz und der ihm bekannten Ausreisefrist vom 19. Oktober 2016 seit dem 20. Oktober 2016 bis zu seiner Anhaltung am 4. Februar 2017 rechtswidrig in der Schweiz auf. Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht integriert. Er befindet sich seit dem 7. März 2017 in Untersuchungs- bzw. in Sicherheitshaft. Mit vorliegendem Urteil wur- de der Beschuldigte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist deshalb zu be- fürchten, dass er sich dieser empfindlichen Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen würde, wenn er bis zum Vollzug der Strafe aus der Sicherheitshaft entlassen würde. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die Voraussetzungen für die Sicherheits- haft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvoll- zugs scheint vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig. 36. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________, .________, .________, .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 37. Herausgabe von Gegenständen Das Mobiltelefon Samsung, weiss, und das Ladegerät- und Kabel, Samsung, weiss, wer- den A.________ resp. seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 84 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 5. April 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich begangen 1. am 29. November 2016 in Biel an einem GPS-Gerät „Tom-Tom“; 2. im November 2016 in Bern an einem Samsung Galaxy S5 mini; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Diebstahls, teilweise geringfügig und mehrfach begangen 1.1. zwischen dem 15. und dem 16. September 2016 in Tramelan, z.N. von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 505.00; 1.2. am 4. November 2016 auf der Zugstrecke von Spiez nach Zweisimmen, z.N. von AA.________ im Deliktsbetrag von CHF 382.00 und der AB.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 699.00; 1.3. am 1. September 2016 in Biel, z.N. der V.________ im Deliktsbetrag von CHF 182.75 (geringfügig); 1.4. am 7. Oktober 2016 in Biel, z.N. der X.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 4.70 (geringfügig); 1.5. am 3. November 2016 in Biel, z.N. der X.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 15.20 (geringfügig); 2. der Hehlerei, begangen Ende Juli / Anfang August 2016 in Bern; 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1 zwischen dem 15. und dem 16. September 2016 in Tramelan, z.N. von Z.________; 3.2 am 3. November 2016 in Biel, z.N. der X.________ AG; 85 4. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit zwischen dem 20. Oktober 2016 und dem 4. Februar 2017 in Bern und anderswo durch rechts- widrigen Aufenthalt; 5. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch 5.1 zwischen dem 9. und dem 11. August 2016 in Bern, z.N. von J.________; 5.2 zwischen dem 20. und dem 23. August 2016 in Biel, z.N. von K.________ (GmbH); 6. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2016 und dem 4. Februar 2017 in Bern oder anderswo durch Konsum von Kokain und Marihuana; 7. der Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz, mehrfach begangen durch Fahren ohne gültigen Führerausweis, z.N. der L.________ AG 7.1 am 1. November 2016 auf der Zugstrecke von Spiez nach Zweisimmen; 7.2 am 4. November 2016 auf der Zugstrecke von Zweisimmen nach Spiez. C. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 GPS „Tom-Tom“ in grauer Tasche mit zwei Kabel - 1 SABAG-Taschenlampe - 1 silbernes schraubenzieherähnliches Werkzeug „BERNER“; - 1 weisse Halterung mit beweglichem Gelenk - 1 Schlüssel KABA BJ5681 - 1 Schlüssel KABA AS105285 - 1 Mantel mit Gurt von E.________. 2. Folgende Gegenstände werden C.________, resp. ihrer Anwältin, Fürsprecherin D.________, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Büstenhalter violett-rot von C.________ (beim KTD) - 1 Hose schwarz H&M von C.________ (beim KTD) - 1 linker Halbschuh Leder weiss von C.________ (beim KTD) - 1 rechter Halbschuh Leder weiss von C.________ (beim KTD) - 1 Shirt weinrot H&M von C.________ (beim KTD) - 1 Slip schwarz von C.________ (beim KTD). 3. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft irrtümlicherweise ein Bussendepositum in der Höhe von CHF 75.00 aus der Anzeige vom 6. Dezem- ber 2016 der Kantonspolizei Seeland-Berner Jura wegen Hehlerei, Diebstahls, Wider- handlungen gegen das AuG und Widerhandlungen gegen das BetmG nicht beschlag- 86 nahmt hat. Dieser Betrag ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils zu überweisen. II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen geringfügigen Diebstahls, begangen: 1. am 1. September 2016 in Biel, z.N. von Q.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 69.90; 2. am 31. Oktober 2016 in Biel, z.N. von Q.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 59.90; wird eingestellt. III. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 9. Juli 2016 in Bern, z.N. von C.________. IV. 1. Die Einstellungen und der Freispruch erfolgen für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten. 2. Die auf die Einstellungen und den Freispruch entfallenden anteilsmässigen oberin- stanzlichen Verfahrenskosten (1/10), insgesamt bestimmt auf CHF 5‘347.30, aus- machend CHF 534.75, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Die auf die Einstellungen und den Freispruch entfallende anteilsmässige Entschädi- gung (1/10) für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ vor oberer Instanz wird mit separatem Beschluss festgesetzt. V. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen am 9. Juli 2016 in Bern, z.N. von C.________; 2. der versuchten Gefährdung des Lebens, begangen am 28. August 2016 in Bern, z.N. von E.________; 3. der einfachen Körperverletzung, begangen am 28. August 2016 in Bern, z.N. von E.________; 87 4. des Diebstahls, teilweise geringfügig und mehrfach begangen 5.1 am 4. Juni 2016 auf der Zugstrecke von Emmenbrücke nach Sursee, z.N. von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 299.00 (geringfügig); 5.2 am 29. Oktober 2016 in Spiez, z.N. von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘474.00; 5.3 zwischen dem 19. und dem 20. November 2016 in Bern, z.N. von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 220.00 (geringfügig); 5. der Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 19. und dem 20. November 2016 in Bern, z.N. von I.________ (Schaden CHF 300.00; geringfügig); 6. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 7.1 am 1. September 2016 in Biel, z.N. der V.________; 7.2 am 7. Oktober 2016 in Biel, z.N. der X.________ AG; VI. A.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche in Ziffer V. und aufgrund der rechtskräfti- gen Schuldsprüche in Ziffer I.B. hiervor und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 22, 36 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 123 Abs. 1, 129, 139 Ziff. 1 teilweise i.V.m. 172ter, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, 160 Ziff. 1, 186, 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB 115 Abs. 1 lit. b AuG 94 Abs. 1 lit. a SVG 19a Ziff. 1 BetmG 57 Abs. 3 PBG 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 15. November 2016. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 892 Tagen (07.03.2017-15.08.2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 950.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. November 2016. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 44‘947.20. 88 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfah- renskosten (9/10), insgesamt bestimmt auf CHF 5‘347.30 (Gebühr von CHF 4‘000.00 und Auslagen von CHF 1‘347.30), ausmachend CHF 4‘812.55. VII. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Voll- zug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 200.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. VIII. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 9. Juli 2016 an C.________; 2. zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 28. August 2016 an E.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen; 3. zur Bezahlung von CHF 3‘845.60 zzgl. 5% seit dem 13. März 2018 und CHF 750.00 zzgl. 5% seit dem 3. April 2018 an den G.________; 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 89 IX. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 82.91 200.00 CHF 16'582.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 676.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'258.30 CHF 1'380.65 Auslagen ohne MWST CHF 535.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19'174.65 volles Honorar CHF 23'214.80 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 676.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23'891.10 CHF 1'911.30 Auslagen ohne MWSt CHF 535.70 Total CHF 26'338.10 nachforderbarer Betrag CHF 7'163.45 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.33 200.00 CHF 10'866.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 389.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11'255.90 CHF 866.70 Auslagen ohne MWST CHF 550.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'672.60 volles Honorar CHF 15'212.40 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 389.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15'602.30 CHF 1'201.40 Auslagen ohne MWSt CHF 550.00 Total CHF 17'353.70 nachforderbarer Betrag CHF 4'681.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 31‘847.25 zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 11‘844.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die Beschwerde I gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts 90 vom 12. Juni 2017 (KZM 17 738) an das Obergericht des Kantons Bern wird wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.24 200.00 CHF 1'448.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 17.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'465.60 CHF 117.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'582.85 volles Honorar CHF 2'027.20 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 17.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'044.80 CHF 163.60 Total CHF 2'208.40 Für die auf die Beschwerde I entfallende amtliche Entschädigung besteht weder für den Kanton Bern ein Rückforderungsrecht noch für Rechtsanwalt B.________ ein Nachforderungsrecht (vgl. BK 17 244). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft C.________, Fürsprecherin D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 545.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'745.50 CHF 379.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'125.15 volles Honorar CHF 5'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 545.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'795.50 CHF 463.65 Total CHF 6'259.15 nachforderbarer Betrag CHF 1'134.00 91 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.50 200.00 CHF 5'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 90.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'590.00 CHF 430.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'020.45 volles Honorar CHF 6'875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 90.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'965.00 CHF 536.30 Total CHF 7'501.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'480.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘145.60 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 2‘614.85, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft E.________, Rechtsanwalt F.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 198.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'198.20 CHF 335.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'534.05 volles Honorar CHF 5'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 198.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'198.20 CHF 415.85 Total CHF 5'614.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'080.00 92 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 406.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'406.00 CHF 339.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'745.25 volles Honorar CHF 5'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 406.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'406.00 CHF 416.25 Total CHF 5'822.25 nachforderbarer Betrag CHF 1'077.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘279.30 und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 2‘157.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unent- geltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen im oberinstanzlichen Verfahren wer- den mit separatem Beschluss festgesetzt. X. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Begründung: Zur Begründung wird vorab auf den vorinstanzlichen Beschluss betreffend Sicher- heitshaft vom 5. April 2018 verwiesen (pag. 1593 ff.). Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Ebenso ist der Haft- grund der Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschuldigte ist marokkanischer Staatsan- gehöriger und hielt sich trotz der am 24. August 2016 verfügten und am 28. Septem- ber 2016 in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung aus der Schweiz und der ihm be- kannten Ausreisefrist vom 19. Oktober 2016 seit dem 20. Oktober 2016 bis zu seiner Anhaltung am 4. Februar 2017 rechtswidrig in der Schweiz auf. Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht integriert. Er befindet sich seit dem 7. März 2017 in Untersuchungs- bzw. in Sicherheitshaft. Mit vorliegendem Urteil wurde der Beschuldigte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist deshalb zu befürchten, dass er sich dieser empfindlichen Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen würde, wenn er bis zum Vollzug der Strafe aus der Sicherheitshaft entlas- sen würde. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die Voraus- setzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicher- heitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs scheint vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig. 93 2. Das Mobiltelefon Samsung, weiss, und das Ladegerät- und Kabel, Samsung, weiss, werden A.________ resp. seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________, .________, .________, .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auf- traggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Be- arbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - der Straf- und Zivilklägerin 1, vertreten durch Fürsprecherin D.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________ - dem Zivilkläger Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung; unverzügliche Mitteilung des Dispositivs, vorab per Fax) - Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis Thun (unverzügliche Mitteilung, vorab per Fax) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 94 Bern, 15. August 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 18. Februar 2020) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schwendener i.V. Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 95