ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 29.3.2016 bis 21.4.2016 in Biel/Bienne, B.________strasse; und in Anwendung der Art. 47, 106, 292 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘340.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III.