Oberinstanzlich unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat sie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. 18. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mit Verweis auf das unter Ziff. 17 hiervor Gesagte keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 20 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 18.3.2016 bis 28.3.2016 in Biel/Bienne, B.________strasse;