426 Abs. 2 StPO keine Ausscheidung von Verfahrenskosten, zumal sie für den grössten Teil der Deliktsdauer schuldig gesprochen wird. Die Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten demnach vollumfänglich zu bezahlen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich.