19 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘340.00, sich zusammensetzend aus CHF 1‘250.00 Gebühren und CHF 90.00 für die amtsärztliche Untersuchung, festgelegt (pag. 128; pag. 146 f.). Zwar wird die Beschuldigte für den Deliktszeitraum vom 18.3.2016 bis 28.3.2016 freigesprochen. Diesbezüglich rechtfertigt sich jedoch in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO