Das Verschulden der Beschuldigte ist im Vergleich zum Referenzsachverhalt schwerer, jedoch noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb sie die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 200.00 nicht erhöhen darf. Entsprechend ist die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf zwei Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung