54 aStGB von einer Bestrafung abzusehen wäre. Ferner ist das angeblich rechtsmissbräuchliche Vorgehen von Rechtsanwalt D.________ oder das angeblich hinterlistige Vorgehen der Anzeiger vorliegend nicht zu berücksichtigen. Entsprechende Vorwürfe sind Gegenstand anderer Strafverfahren (BJS 17 507; BJS 16 1033). Sollte die Beschuldigte von Rechtsanwalt D.________ oder G.________ effektiv geschädigt worden sein, steht es ihr frei in diesen Verfahren entsprechende finanzielle Ansprüche geltend zu machen. Es liegt kein Fall i.S.v. Art. 54 aStGB vor.