18 Die Beschuldigte wurde durch die unmittelbaren Folgen ihrer Tat nicht schwer getroffen. Die vorliegend auszusprechende Strafe kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht höher als CHF 200.00 ausfallen. Durch diese Übertretungsbusse ist die Beschuldigte nicht in ihrer Existenz bedroht. Auch durch die erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen durch die Vorinstanz ist die Beschuldigte nicht derart schwer betroffen, dass i.S.v. Art. 54 aStGB von einer Bestrafung abzusehen wäre.