Anwendungsfälle von Art. 54 aStGB sind namentlich Körperverletzungen, seelische Leiden durch die Verletzung oder Tötung einer dem Täter nahestehenden Person, finanzielle Betroffenheit durch Abbrennen des eigenen Heims, Erkrankungen an Aids als unmittelbare Folge von Drogensucht u.a.. Die Schwere der Betroffenheit ist mit der angemessenen Strafe zu vergleichen (TRECH- SEL/KELLER, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 54).