Die Beschuldigte befand sich folglich entgegen richterlicher Anordnung einen weiteren Monat ohne Mietvertrag in den fraglichen Räumlichkeiten. Von einer Bestrafung der Beschuldigten kann nach dem Gesagten nicht abgesehen werden. Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht das Gericht von einer Bestrafung ab (Art. 54 aStGB). Anwendungsfälle von Art.