Zwar kann den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden (vgl. Ausführungen Ziff. 16 hiernach), dass das Verschulden der Beschuldigten als gering zu bezeichnen ist. Allerdings kann keinesfalls von geringfügigen Tatfolgen die Rede sein. Durch die Verweigerung der Beschuldigten, die von ihr gemieteten Räumlichkeiten an der B.________strasse in Biel zu verlassen, musste die Polizei bemüht werden, um eine Zwangsräumung durchzuführen. Die Beschuldigte befand sich folglich entgegen richterlicher Anordnung einen weiteren Monat ohne Mietvertrag in den fraglichen Räumlichkeiten.