Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Bagatelldelikte im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. diese müssen allemal gering sein (TRECHSEL/KELLER, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 52).