54 aStGB durch die Sorgen und Umtriebe, welche das hinterlistige Vorgehen der Anzeiger verursacht habe, schon genügend geschädigt. Es sei fraglich, ob die Verurteilung einer 85-jährigen Frau sinnvoll sei. Aufgrund ihrer Mittellosigkeit drohe ihr eine zweitägige Gefängnisstrafe. Ob sie überhaupt haftfähig sei, sei dahingestellt (pag. 247).