292 aStGB, begangen in der Zeit vom 29.3.2016 bis 21.4.2016 zu erfolgen. Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Entsprechend hat für den Deliktszeitraum vom 18.3.2016 bis 28.3.2016 ein Freispruch zu erfolgen. IV. Strafzumessung