In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte vorsätzlich, zumal sie über ihre Verpflichtung zum Auszug sowie über die Abweisung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Entscheid vom 3.3.2016 in Kenntnis gesetzt worden war. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sind weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe vorhanden. Auf die entsprechenden Erwägungen wird vollumfänglich verwiesen (pag. 192, S. 15 der Urteilsbegründung). Damit hat ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 aStGB, begangen in der Zeit vom 29.3.2016 bis 21.4.2016 zu erfolgen.