16 Kantons Bern vom 23.3.2016 vollstreckbar, wovon die Beschuldigte am 29.3.2016 Kenntnis nahm. Dennoch räumte die Beschuldigte die fraglichen Räumlichkeiten nicht. Der objektive Tatbestand nach Art. 292 aStGB ist mithin erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte vorsätzlich, zumal sie über ihre Verpflichtung zum Auszug sowie über die Abweisung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Entscheid vom 3.3.2016 in Kenntnis gesetzt worden war.