Umstritten ist die Frage nach der Überprüfungsbefugnis der Verfügung durch den Strafrichter im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit. Neben der Zuständigkeit der verfügenden Behörde (Tatbestandsmerkmal) ist unbestritten, dass Unangemessenheit nicht, dagegen Nichtigkeit einer Verfügung zu überprüfen ist. Umstritten ist jedoch die Überprüfung anfechtbarer Verfügungen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 12 zu Art. 292; RIEDO/BOHNER, a.a.O., N. 199 ff. zu Art. 292).