191, S. 14 der Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest: Damit die Strafandrohung nach Art. 292 aStGB greift, muss die Verfügung vollstreckbar, nicht jedoch rechtskräftig sein (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 292; RIEDO/BOHNER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 189 zu Art. 292). Eine Strafbarkeit tritt folglich erst ab Vollstreckbarkeit der amtlichen Verfügung ein. Umstritten ist die Frage nach der Überprüfungsbefugnis der Verfügung durch den Strafrichter im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit.