191, S. 14 der Urteilsbegründung) zu folgendem Beweisergebnis: Die Beschuldigte widersetzte sich dem ihr seit spätestens dem 11.3.2016 bekannten Exmissionsentscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3.3.2016, wonach sie das Ladenlokal sowie den Keller der Liegenschaft an der B.________strasse in Biel bis spätestens Freitag, 18.3.2016, um 12.00 Uhr zu räumen und zu verlassen gehabt hätte, obwohl ihr der Zugang zur Liegenschaft zwecks Auszug gewährt worden wäre. Am 29.3.2016 erhielt die Beschuldigte Kenntnis von der Vollstreckbarkeit des Exmissionsentscheids. Dennoch räumte sie