Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht zuvor Kenntnis von der Verfügung vom 23.3.2016 erhalten haben konnte (vgl. amtliche Akten CIV 16 367 pag. 101b; pag. 110). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig ist. Insofern lässt sich mit den Vorbringen der Beschuldigten keine willkürliche Beweiswürdigung aufzeigen. Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 191, S. 14 der Urteilsbegründung) zu folgendem Beweisergebnis: