Zwar gab die Beschuldigte in einem mit 24.3.2016 datierten Schreiben an, Kenntnis von dieser Verfügung erhalten zu haben (vgl. amtliche Akten CIV 16 367 pag. 110 bzw. Beilage zum Schreiben der Beschuldigten vom 29.3.2016). Allerdings wurde die entsprechende Verfügung vom 23.3.2016 für die Beschuldigte zu Handen Rechtsanwältin M.________ zugestellt. Rechtsanwältin M.________ erhielt die Verfügung erst am 29.3.2016. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht zuvor Kenntnis von der Verfügung vom 23.3.2016 erhalten haben konnte (vgl. amtliche Akten CIV 16 367 pag.