Hinsichtlich der Deliktsdauer hält die Kammer Folgendes fest: In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz war der Exmissionsentscheid vom 3.3.2016, der mit Beschwerde vom 18.3.2016 beim Obergericht des Kantons Bern angefochten worden war, erst mit Verfügung der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23.3.2016 vollstreckbar (keine Gewährung der aufschiebenden Wirkung; vgl. zur Notwendigkeit der Vollstreckbarkeit der Anordnung Ausführungen Ziff. 12.2 hiernach). Zwar gab die Beschuldigte in einem mit 24.3.2016 datierten Schreiben an, Kenntnis von dieser Verfügung erhalten zu haben (vgl. amtliche Akten CIV 16 367 pag.