Ernsthafte Anstrengungen der Beschuldigten oder ihres Sohnes E.________, die Mieträumlichkeiten zu verlassen, sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist die Vorinstanz in Willkür verfallen, indem sie davon ausging, der Beschuldigten sei der Zugang zur Liegenschaft nicht durch Barrikaden oder ähnliches verunmöglicht worden (pag. 190, S. 13 der Urteilsbegründung). Oberinstanzlich gab die Beschuldigte vielmehr selbst an, in der Lage gewesen zu sein, zumindest Teile des Ladenlokals im März 2016 zu räumen. Hinsichtlich der Deliktsdauer hält die Kammer Folgendes fest: