Die Beschuldigte nahm diese Räumungstermine jedoch nicht war. Während der Sanierung der Liegenschaft wurde der Beschuldigten zudem uneingeschränkter Zugang (werktags zwischen 08.00 und 12.00 Uhr sowie 13.00 bis 17.00 Uhr) gewährt. Dennoch räumte sie die Mieträumlichkeiten nicht (vgl. Beilage 1 [Korrespondenz von Rechtsanwalt D.________ mit der Beschuldigten mit insgesamt 11 schriftlichen Aufforderungen, die Liegenschaft zu räumen und zu verlassen] zur Stellungnahme vom 22.3.2016, amtliche Akten CIV 16 367). Ernsthafte Anstrengungen der Beschuldigten oder ihres Sohnes E.___