Die Rechtmässigkeit der Auflösung des Mietverhältnisses und einhergehend das Wissen, das Mietobjekt verlassen zu müssen, waren ihr im Übrigen seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 12.1.2016 bekannt. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht in Willkür verfallen, indem sie davon ausging, der Beschuldigten wäre ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die von ihr gemieteten Räumlichkeiten an der B.________strasse in Biel rechtzeitig zu räumen. Von Seiten der Vermieter und Rechtsanwalt D.________ bestand unter Berücksichtigung des mehrjährigen Mietrechtsverfahrens kein Interesse daran, sie am Auszug aus der Liegenschaft zu hindern (pag. 189 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung).