Gemäss Notiz der Zivilabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland wurde ihr der Entscheid am 11.3.2016 per A-Post Plus zugestellt (vgl. amtliche Akten CIV 16 367 pag. 50; pag. 73 sowie pag. 188, S. 11 der Urteilsbegründung). Entsprechend war die Beschuldigte mehrere Tage vor der Verpflichtung, die Räumlichkeiten an der B.________strasse in Biel bis zum 18.3.2016 zu räumen, über die entsprechenden Straffolgen im Widerhandlungsfall in Kenntnis gesetzt. Die Rechtmässigkeit der Auflösung des Mietverhältnisses und einhergehend das Wissen, das Mietobjekt verlassen zu müssen, waren ihr im Übrigen seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 12.1.2016 bekannt.