Dieses Exmissionsgesuch wurde mit Entscheid vom 3.3.2016 gutgeheissen. Die Beschuldigte erhob gegen die Exmission am 18.3.2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte die aufschiebende Wirkung, weshalb Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu unterlassen waren (ZK 16 121). Mit Verfügung vom 23.3.2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Am 12.4.2016 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde gegen den Exmissionsentscheid vom 3.3.2016 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten CIV 16 367).