Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Anschuldigung, die Beschuldige habe sich der ihr mit Exmissionsentscheid vom 3.3.2016 unter Androhung von Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 292 aStGB auferlegten Verpflichtung, das Ladenlokal sowie den Keller bis spätestens am 18.3.2016, um 12.00 Uhr zu räu-