11. Würdigung durch die Kammer Einleitend ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer den vorliegenden Sachverhalt bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung lediglich unter dem Aspekt der Willkür zu überprüfen hat (Art. 398 Abs. 4 StPO). Sofern die Beschuldigte Ausführungen zu angeblich strafbaren Handlungen von Rechtsanwalt D.________ oder G.________ machte, ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Anschuldigung, die Beschuldige habe sich der ihr mit Exmissionsentscheid vom 3.3.2016 unter Androhung von Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst.