12 10. Beweismittel Der Kammer liegen keine subjektiven Beweismittel in Form von Einvernahmen vor. Mit der Beschuldigten war am 9.8.2016 eine polizeiliche Befragung geplant (vgl. Vorladung vom 15.7.2016 pag. 18; pag. 40). Die Beschuldigte nahm die Vorladung vom 15.7.2016 nicht entgegen (pag. 43 ff.), weshalb diese Befragung nicht stattfand. Ferner war eine Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24.4.2017 (pag. 67 f.; Verhandlung mit Verfügung vom 21.4.2017 abgesetzt pag. 88 f.) bzw. vom 19.6.2017 vorgesehen (pag.