Was möglich gewesen sei, habe sie abtransportiert. Entsprechend sei das Lokal bei der polizeilichen Räumung grösstenteils geräumt gewesen. Es seien nur noch grössere Möbel in den Kellern verblieben. Dort habe sie aber keinen ungehinderten Zugang gehabt, weil sie keine Schlüssel mehr dafür gehabt habe (pag. 245 f.). In der Berufungsbegründung vom 19.5.2018 (Posteingang 23.5.2018) verwies die Beschuldigte mehrheitlich auf ihre Ausführungen in der Berufungserklärung vom 26.3.2018. Es gehe im Wesentlichen darum, dass sich Rechtsanwalt D.________ im Mietrechtsverfahren widersprüchlich verhalten habe.