8. Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte führte in der Berufungserklärung vom 26.3.2018 (Posteingang 3.4.2018) im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Beweise einseitig gewürdigt (pag. 242 f.). Sie habe am 22.1.2016 erfahren, dass ihre Beschwerde beim Bundesgericht abgewiesen worden sei. Rechtsanwalt D.________ habe sie daraufhin aufgefordert, die Liegenschaft an der B.________strasse bis zum Mittag zu räumen, was ihr nicht möglich gewesen sei. Noch vor Mittag hätten Mitarbeiter von G.________, dem Vermieter der Liegenschaft, eine schwere Gittertüre vor dem Hauseingang angebracht.