Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis: Die Beschuldigte habe sich in der Zeit vom 29.3.2016 bis 21.4.2016 wissentlich und willentlich dem Exmissionsentscheid der Zivilabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3.3.2016 widersetzt, wonach sie das Ladenlokal sowie die Keller der Liegenschaft an der B.________strasse in Biel bis spätestens Freitag, 18.3.2016 zu räumen und zu verlassen gehabt hätte. Am 21.4.2016 sei daraufhin die Zwangsräumung erfolgt (pag. 191, S. 14 der Urteilsbegründung).