6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch die Beschuldigte sämtliche Urteilspunkte zu überprüfen und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.00; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 13 hiernach) und damit ausschliesslich ein Übertretungstatbestand.