Entsprechend ist das Verhalten der Beschuldigten als Verzicht auf Vorfragen zu beurteilen. Sie war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr befugt, den Gerichtssaal ohne die Einwilligung von Gerichtspräsidentin C.________ zu verlassen. Weil sie dies dennoch tat, durfte die Vorinstanz die Verhandlung ohne die Anwesenheit der Beschuldigten fortsetzen. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren fanden mithin keine Anwendung (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 340). Die Beschuldigte führte aus, sie habe den Gerichtssaal aus gesundheitlichen Gründen verlassen.