Verlässt eine Partei den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt (Art. 340 Abs. 1 Bst. c StPO). Gestützt auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 19.6.2017 wurde die Beschuldigte nach Vorfragen gefragt. Die Beschuldigte antwortete nicht (vgl. pag. 122). Mit Verweis auf das zuvor Gesagte (vgl. Ausführungen Ziff. 4.2 hiervor) ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte sehr wohl in der Lage war, die Fragen von Gerichtspräsidentin C.________ zu verstehen. Entsprechend ist das Verhalten der Beschuldigten als Verzicht auf Vorfragen zu beurteilen.