Dabei verkennt die Beschuldigte, dass in casu kein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wurde. Die Beschuldigte verliess die erstinstanzliche Hauptverhandlung – trotz der durch Dr. med. F.________ zuvor attestierten Verhandlungsfähigkeit – ohne Einwilligung des Gerichts. Sind allfällige Vorfragen behandelt worden, darf eine zur Anwesenheit verpflichtete Partei den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen. Verlässt eine Partei den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt (Art. 340 Abs. 1 Bst.