4.3 Antrag auf Neubeurteilung/Kassation des erstinstanzlichen Urteils Soweit die Beschuldigte ihren Antrag auf Neubeurteilung auf die Befangenheit von Gerichtspräsidentin C.________ stützt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es liegt kein Ausstandsgrund vor, weshalb Art. 60 StPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Ausführungen Ziff. 4.2 hiervor). Die Beschuldigte machte im Übrigen geltend, es sei in unzulässiger Weise ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt worden. Dabei verkennt die Beschuldigte, dass in casu kein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wurde.