8 Im Übrigen kann keine Rede von einem Diktat der Urteilsbegründung durch Rechtsanwalt D.________ sein. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher objektiver Beweismittel zu einem nachvollziehbaren Beweisergebnis (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 7 ff. hiernach). Das gegen Gerichtspräsidentin C.________ gestellte Ausstandsgesuch wäre nach dem Gesagten folglich unbegründet, wenn es nicht ohnehin verspätet wäre. Dasselbe hat für den Ausstand gegen sämtliche Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland zu gelten.