85 StPO verzichtete. Die öffentliche Bekanntmachung ist als Notbehelf restriktiv zur Anwendung zu bringen und nur dann zulässig, wenn die zuständige Behörde das Notwendige und Zumutbare unternommen hat, um die ordentliche Zustellung zu ermöglichen (ARQUINT, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 88). Nicht rechtmässige öffentliche Bekanntmachungen schaffen keine Fiktion der Zustellung (ARQUINT, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 88). Sie sind vorliegend jedoch nicht geeignet, um die Befangenheit von Gerichtspräsidentin C.________ zu belegen.