Indem Gerichtspräsidentin C.________ während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19.6.2017 Dialekt sprach, ist mithin keine Befangenheit zu erkennen. Ebenso wenig lässt sich dem Verhandlungsablauf ein schikanöses Verhalten von Gerichtspräsidentin C.________ entnehmen. Hinsichtlich der amtlichen Bekanntmachungen i.S.v. Art. 88 StPO erscheint zwar fraglich, warum die Vorinstanz mehrmals auf eine Zustellung mit eingeschriebenem Brief und auf eine polizeiliche Zustellung gemäss Art. 85 StPO verzichtete.