und Gerichtsschreiber I.________ zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst Berndeutsch gesprochen hätten. Erst nach der amtsärztlichen Untersuchung und der Ablehnung des Gesuchs um amtliche Verteidigung erklärte E.________ – nachdem er zuvor Gerichtspräsidentin C.________ gebeten hatte, lauter zu sprechen – er und seine Mutter würden nur Hochdeutsch verstehen (pag. 120 f.). Offensichtlich war die Beschuldigte folglich in der Lage, der auf Dialekt geführten Verhandlung zu folgen. Indem Gerichtspräsidentin C.________ während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19.6.2017 Dialekt sprach, ist mithin keine Befangenheit zu erkennen.