Des Weiteren entspricht es der schweizerischen Übung, dass sich die Parteien wahlweise in der Standardsprache oder Dialekt äussern können, soweit sie allseits verstanden werden (URWYLER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 67 StPO). Nach ständiger Praxis des Kantons Bern ist Dialekt eine zulässige Verhandlungssprache, sofern die Parteien diesen verstehen. Die Beschuldigte machte zwar geltend, sie habe Gerichtspräsidentin C.________ nicht verstanden, weil sich diese geweigert habe, Hochdeutsch zu sprechen.