7 nexpertise zum Arztzeugnis von Dr. med. H.________, sondern um die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten für die Verhandlung vom 19.6.2017. Die Beschuldigte erhielt zudem eine beschwerdefähige Verfügung (pag. 113 ff.), verzichtete jedoch auf die Einreichung einer Beschwerde. Letztlich wurde der Beschuldigten die Praxisadresse von Dr. med. F.________ durch die Vorinstanz nicht bekannt gegeben. Entsprechendes wäre auch nicht notwendig gewesen, zumal die Untersuchung im Gerichtsgebäude stattfand und die Beschuldigte nie geltend machte, Dr. med. F.________ als Fachperson ablehnen zu wollen.