Solche Anhaltspunkte lagen in casu vor. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde erstmals am 24.4.2017 angesetzt (pag. 67 ff.). Die Hauptverhandlung wurde kurzfristig abgesetzt, weil die Beschuldigte gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. H.________ vom 21.4.2017 aus gesundheitlichen Gründen für mindestens vier Wochen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne (pag. 87; pag. 88 f.). Dem Arztzeugnis von Dr. med. H.________ waren keine Gründe für die Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten zu entnehmen. Im Übrigen sprach es von einer Verhandlungsunfähigkeit von mindestens vier Wochen. Entsprechend ist aus der Anordnung von Gerichtspräsidentin C.________, die Beschuldigte habe